Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Wiederaufnahme des gem. § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzten Verfahrens zum Versorgungsausgleich nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehemannes
Leitsatz (redaktionell)
1. Mit dem Tod des Berechtigten ist die Verwirklichung des Ausgleichsanspruchs gem.§ 1587e Abs. 2 BGB nicht mehr zu erreichen.
2. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zum Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 2 VAÜG kommt nicht in Betracht.
Normenkette
BGB § 1587e Abs. 2; VAÜG § 2 Abs. 1-2, § 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Herzberg am Harz (Beschluss vom 21.02.2005; Aktenzeichen 7 F 104/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig - Hannover gegen den Beschluss des AG Herzberg am Harz vom 21.2.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die gem. § 621e Abs. 1 ZPO, § 20 FGG zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover ist nicht begründet.
Ein Versorgungsausgleich findet im vorliegenden Verfahren nicht statt. Der Ausgleichsanspruch des früheren Antragstellers ist durch dessen Tod während des nach § 2 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens erloschen (§ 1587e Abs. 2 BGB).
Zutreffend hat das AG in der angefochtenen Entscheidung errechnet, dass der inzwischen verstorbene frühere Antragsteller Berechtigter des Ausgleichsanspruches i.S.d. § 1587e Abs. 2 BGB gewesen wäre, da die Antragsgegnerin insgesamt die um 9,73 DM höheren Versorgungsanwartschaften während der Ehezeit erworben hatte.
Die Wiederaufnahme des gem. § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzten Verfahrens hat das AG zu Recht abgelehnt. Eine Wiederaufnahme nach § 2 Abs. 2 VAÜG auf Antrag der Beschwerdeführerin als Versorgungsträger nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VAÜG kommt nicht in Betracht. Der Senat folgt der Argumentation des KG in dessen Entscheidungen vom 4.7.2003 und 30.9.2004 (FamRZ 2003, 1841 und FamRZ 2005, 986) nicht. Das KG vertritt in diesen Entscheidungen die Ansicht, der Ausgleichsanspruch erlösche in den Fällen der Aussetzung nach dem VAÜG mit dem Tod des Berechtigten nicht automatisch. Das KG folgert dies daraus, dass die ausdrückliche Einräumung einer eigenen Antragsberechtigung der Hinterbliebenen in § 2 Abs. 2 VAÜG anderenfalls keinen Anwendungsbereich hätte. Der Versorgungsausgleich finde zwar ausschließlich zwischen den geschiedenen Ehegatten statt (§ 1587 Abs. 1 BGB). Die damit getroffene Regelung habe aber häufig Auswirkungen für die Hinterbliebenen. Das KG beruft sich zur Stützung seiner Ansicht auf die Kommentierung im Münchener Kommentar/Sander, BGB, § 2 VAÜG Rz. 14, wo auch auf das Antragsrecht der Hinterbliebenen abgestellt wird, das sonst keinen Anwendungsbereich hätte.
Der Senat schließt sich der Gegenmeinung an, die sich im Wesentlichen darauf stützt, dass gem. § 1587e Abs. 2 BGB mit dem vor der Verwirklichung des Ausgleichsanspruches eingetretenen Tod des Berechtigten das Ziel des Versorgungsausgleichs, im Fall der Scheidung für den Berechtigten eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung zu begründen, nicht mehr zu erreichen ist (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB 65. Aufl., § 1587e Rz. 7; Kemnade, FamRZ 2003, 1842 [Anmerkung zur Entscheidung des KG vom 4.7.2003]; Staudinger/Rehme, BGB 2004, § 587e Rz. 23).
Mit der Regelung des § 1587e Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass der Versorgungsausgleich keinen eigenständigen Anspruch auf einen nachträglichen Versorgungsausgleich für Hinterbliebene einräumen wollte. Der § 1587e Abs. 2 BGB erfasst auch die Fälle der zwischen den Ehegatten nach § 53c FGG ausgesetzten oder nach § 628 ZPO abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren, deren Wiederaufnahme unter Umständen ebenfalls nicht absehbar ist. Es ist nicht erkennbar, warum diese Fälle im Hinblick auf § 1587e Abs. 2 BGB anders behandelt werden sollen als die nach § 2 Abs. 2 VAÜG ausgesetzten Verfahren. Nach der Systematik des VAÜG müsste im VAÜG eine konkrete Regelung enthalten sein, die die Anwendung des § 1587e Abs. 2 BGB bei Versorgungsausgleichsverfahren mit angleichungsdynamischen Anrechten ausschließt. Dazu reicht nach Ansicht des Senats die bloße Formulierung des Antragsrechts für Hinterbliebene in § 2 Abs. 2 VAÜG nicht aus. Das KG selbst weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass auch die Gesetzesbegründung zu § 2 VAÜG keinen entsprechenden Hinweis darauf gibt, dass darunter auch eine Spezialnorm zu § 1587e Abs. 2 BGB zu verstehen ist.
Dagegen spricht auch, dass der Versorgungsausgleich dem Ausgleich der Versorgungsanwartschaften zwischen den Ehegatten dienen soll. Dass dadurch mittelbar auch die Hinterbliebenen der Ehegatten betroffen werden, ist eine Folge des Ausgleichs, wird von seiner Zielsetzung und Rechtfertigung jedoch nicht erfasst. Ein Versorgungsausgleich, der den Ausgleichsverpflichteten belastet, aber nur den Hinterbliebenen des verstorbenen Ausgleichsberechtigten zugute kommen kann, entfernt sich von dem gesetzgeberischen...