Leitsatz
Im Ehescheidungsverfahren war eine Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich gem. § 2 Abs. 1 VAÜG erfolgt. Der Ehemann wäre Berechtigter des Ausgleichsanspruchs i.S.d. § 1587e Abs. 2 BGB gewesen, da die Ehefrau insgesamt die um 9,73 DM höheren Versorgungsanwartschaften während der Ehezeit erworben hatte.
Die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover als Beteiligte im Versorgungsausgleichsverfahren beantragte die Wiederaufnahme des gem. § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzten Verfahrens. Das erstinstanzliche Gericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach eine Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens zum Versorgungsausgleich nicht in Betracht kam. Unter Hinweis auf die anders lautende Auffassung des KG, wonach der Ausgleichsanspruch in den Fällen der Aussetzung nach dem VAÜG nicht automatisch mit dem Tod des Berechtigten erlösche (FamRZ 2003, 1841 und FamRZ 2005, 986), schloss sich das OLG Braunschweig der Gegenmeinung an, wonach gem. § 1587e Abs. 2 BGB mit dem vor der Verwirklichung des Ausgleichsanspruchs eingetretenen Tod des Berechtigten das Ziel des Versorgungsausgleichs, im Fall der Scheidung für den Berechtigten eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung zu begründen, nicht mehr zu erreichen sei (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB 65. Aufl., § 1587e Rz. 7; Kemnade, FamRZ 2003, 1842 [Anmerkung zur Entscheidung des KG vom 4.7.2003]; Staudinger/Rehme, BGB 2004, § 587e Rz 23).
Mit der Regelung des § 1587e Abs. 2 BGB habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass der Versorgungsausgleich keinen eigenständigen Anspruch auf einen nachträglichen Versorgungsausgleich für Hinterbliebene einräumen wollte. Der § 1587e Abs. 2 BGB erfasse auch die Fälle der zwischen den Ehegatten nach § 53c FGG ausgesetzten oder nach § 628 ZPO abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren, deren Wiederaufnahme unter Umständen ebenfalls nicht absehbar sei. Es sei nicht erkennbar, warum diese Fälle im Hinblick auf § 1587e Abs. 2 BGB anders behandelt werden sollten als die nach § 2 Abs. 2 VAÜG ausgesetzten Verfahren. Gegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens spreche auch, dass der Versorgungsausgleich dem Ausgleich der Versorgungsanwartschaften zwischen den Ehegatten dienen solle. Dass dadurch mittelbar auch die Hinterbliebenen der Ehegatten betroffen würden, sei eine Folge des Ausgleichs, werde von seiner Zielsetzung und Rechtfertigung jedoch nicht erfasst.
Hinzu komme, dass mit dem in § 2 Abs. 2 S. 2 VAÜG den Hinterbliebenen eingeräumten Antragsrecht auch ein den Hinterbliebenen des Ausgleichsverpflichteten, durch dessen Tod Ausgleichsansprüche nicht automatisch erlöschen, zustehendes Recht gemeint sein könne. Eine Ausübung dieses Rechts sei denkbar z.B. in Fällen, in denen eine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden solle, wobei aber die eventuell drohende Verpflichtung zur Begründung von Anwartschaften für den Ausgleichsberechtigten im Raum stehe und/oder in diesem Zusammenhang die Frage einer möglichen Verwirkung von Ausgleichsansprüchen durch den Ausgleichsberechtigten zu klären sei.
Grundsätzlich würden zwar nur die Ansprüche auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch den Tod des Verpflichteten nicht erlöschen. Entsprechend sei aber auch der Anspruch des Berechtigten auf Feststellung, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben solle, durch den Tod des Ehemannes während des Verfahrens über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht erloschen. Zwar sei dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Die Frage, ob neben dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich eventuell Raum für einen (verlängerten) schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bleibe, sei aber als Annex zum Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu regeln, da mit der Entscheidung über die Art und Weise der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs festzustellen sei, ob z.B. wegen der Grenze des § 1587b Abs. 3 S. 1 oder Abs. 5 BGB oder wegen bestehender noch verfallbarer betrieblicher Altersversorgung ein Teil des Versorgungsausgleichs schuldrechtlich durchzuführen sei.
Danach müsse es im vorliegenden Fall bei der gesetzlichen Regelung aus § 1587e Abs. 2 BGB verbleiben mit der Folge, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
Link zur Entscheidung
OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.02.2006, 2 UF 37/05