Entscheidungsstichwort (Thema)
Konsequenzen der Veräußerung des finanzierten Fahrzeuges an einen Dritten bei Rückabwicklungsverlangen nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages
Leitsatz (amtlich)
1. Verlangt der Darlehensnehmer nach Widerrufserklärung die Rückabwicklung des Darlehens- und des damit verbundenen Kaufvertrages, kann sich der Darlehensgeber demgegenüber auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB, sofern der vorleistungspflichtige Verbraucher ihm bis dahin noch nicht den finanzierten Gegenstand zurückgegeben (Bringschuld) oder den Nachweis erbracht hat, dass er ihn an ihn abgesandt hat (Schickschuld), § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB.
2. Die auf § 355 Abs. 3 BGB beruhende Rückgabepflicht des Klä-gers ist bei Veräußerung des finanzierten Gegenstandes an einen Dritten nicht ohne Weiteres wegen Unmöglichkeit erloschen. Vielmehr muss der Verbraucher darlegen und ggf. beweisen, dass die Rückgabe für ihn oder für jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB) bzw. dass die Rückgabe einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert (§ 275 Abs. 2 BGB).
3. Subjektive Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB ist nur dann zu bejahen, wenn der Verbraucher auch zur Beschaffung oder Wiederbeschaffung, und zwar auch unter Mithilfe Dritter, nicht in der Lage ist.
Normenkette
BGB § 275 Abs. 1-2, § 355 Abs. 3 S. 1, § 357 Abs. 1, 4 S. 1, § 358 Abs. 4 S. 1, § 495 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Urteil vom 04.06.2020; Aktenzeichen 5 O 2125/19 (801)) |
Tenor
Auf den Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.
In dem Rechtsstreit
...
weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. Juni 2020 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs auf Rückzahlung eines Teils der geleisteten Raten sowie Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.
Der Kläger als Darlehensnehmer schloss - vermittelt durch ein Autohaus - mit der Beklagten als Darlehensgeberin auf seinen Antrag vom 13.11.2014 hin einen Verbraucherdarlehensvertrag mit einer Laufzeit von 60 Monaten über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 22.335,03 Euro. Das Darlehen diente der Teil-Finanzierung des Kaufs eines privat genutzten Neuwagens V. C. zu einem Kaufpreis in Höhe von 31.152,44 Euro sowie dem Beitrag zu einer Restschuldversicherung KSB in Höhe von 1.182,59 Euro.
Den von dem Autohaus zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen waren eine Widerrufsinformation und die Darlehensbedingungen der Beklagten beigefügt, wobei wegen der Einzelheiten auf die Anlage DB1 Bezug genommen wird.
Die Beklagte kehrte die Darlehensvaluta an das verkaufende Autohaus aus. Der Kläger leistete an dieses vereinbarungsgemäß eine Anzahlung in Höhe von 10.000,00 Euro und nahm in der Folge die Zahlung der vereinbarten Zins- und Tilgungsraten an die Beklagte auf.
Mit Schreiben vom 25.10.2018 (Anlage DB2), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung unter Fristsetzung bis zum 14.11.2018, die fruchtlos verstrich. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2018 (Anlage DB3) forderte der Kläger die Beklagte nochmals erfolglos zur Rückabwicklung auf. Darin bot er der Beklagten die Abholung des Pkw nebst dazugehöriger Schlüssel und Papiere an seiner Adresse an und bat darum, für die Abholung einen Termin zu vereinbaren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 05.12.2018 Bezug genommen.
Am 10.02.2020 veräußerte der Kläger das finanzierte Fahrzeug zum Preis von 12.516,16 Euro an das Autohaus S. GmbH in W.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 4. Juni 2020 sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden und der Widerruf deshalb verfristet gewesen sei.
Gegen dieses, seinen Bevollmächtigten am 08.06.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 19.06.2020 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 08.09.2020 eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem auf seinen am 07.08.2020 eingegangenen Antrag die Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.09.2020 verlängert worden war.
Mit seiner Berufung verfolgt er die von dem Landgericht abgewiesenen Anträge in vollem Umfang weiter. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift vom 08.09.2020 Bezug genommen.
Der Kläger kündigt an, zu beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 4. Juni 2020, Az. ...