Leitsatz (amtlich)

Der für die Prüfung der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen (§ 407a Abs. 1 S. 1 ZPO) erforderliche Zeitaufwand gehört jedenfalls dann nicht zu dem nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erstattungsfähigen Honorar des Sachverständigen, wenn für diesen ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, dass die Beweisfrage außerhalb seines Fachgebietes liegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Gegenstand des Gutachtens und die hierzu erforderlichen fachlichen Kenntnisse bereits aus dem Beweisbeschluss ergeben oder nach oberflächlicher Durchsicht der Klageschrift ohne weiteres erkennbar sind.

 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Beschluss vom 18.03.2005; Aktenzeichen 1 O 3185/03)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Sachverständigen F. gegen den Beschluss des LG Braunschweig vom 18.3.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf: 174 EUR.

 

Gründe

I. Das LG hat den Antragsteller am 3.2.2005 mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Fragen im Beweisbeschluss vom 8.12.2004 beauftragt. Ausweislich dieses Beweisbeschlusses sollte Beweis erhoben werden über die Frage, ob Sandeinschwemmungen infolge eines beschädigten Kunststoffrohres für den Ausfall eines Motorenprüfstandes der Klägerin ursächlich waren. Die Klägerin hatte hierzu behauptet, dass eine von der Beklagten bei Erdarbeiten verursachte Beschädigung einer Kühlwasserleitung zum Eindringen von Sand in das Kühlwassersystem geführt habe.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 16.2.2005 mitgeteilt, er habe erst nach durchgeführtem Aktenstudium erkannt, dass der Gutachtenauftrag im Detail von seinem Aufgabengebiet abweiche. Das Gericht hat daraufhin einen anderen Sachverständigen beauftragt.

Mit Antrag vom 16.2.2005 begehrte der Antragsteller Festsetzung seiner Vergütung für einen Zeitaufwand von 2 Stunden zu einem Stundensatz von 75 EUR zzgl. 16 % Mehrwertsteuer. Das LG Braunschweig hat den Antrag auf gerichtliche Festsetzung dieser Vergütung mit Beschl. v. 18.3.2005 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die das LG wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen hat.

Der Antragsteller macht geltend, dass er erst aufgrund des Aktenstudiums und nicht schon aufgrund des Beweisbeschlusses habe erkennen können, dass der Gutachtenauftrag im Detail von seinem Aufgabengebiet abweiche.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber ohne Erfolg.

Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich aus der Zulassung durch das LG gem. § 4 Abs. 3 JVEG. Die Zuständigkeit des OLG folgt aus § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG.

Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Antragsteller steht keine Entschädigung für die durchgeführte Vorprüfung nach § 407a Abs. 1 S. 1 ZPO zu. Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist abschließend im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt. Danach hat der Sachverständige einen Anspruch auf Vergütung und Entschädigung gem. § 8 JVEG in den dort geregelten Fällen. Der Honoraranspruch des Sachverständigen besteht nur für solche Tätigkeiten, die von dem gesetzlichen Begriff der Leistung in § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erfasst werden. Leistung im Sinne dieser Vorschrift ist die Erstattung des Gutachtens (BGH NJW 1979, 1939; OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 1994, 104). Der für die Prüfung der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen erforderliche Zeitaufwand gehört jedenfalls dann nicht zu dem erstattungsfähigen Honorar, wenn für den Sachverständigen ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, dass die Beweisfrage außerhalb seines Fachgebietes liegt (BGH NJW 1979, 1939; OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 1994, 252; OLGReport Düsseldorf 1994, 104; OLGReport Köln 1993, 159; OLG Nürnberg JurBüro 1989, 545; Meyer/Höver, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen- und Sachverständigen, 22. Aufl., § 3 Rz. 4. 1). Die andere Auffassung des OLG Hamburg (OLG Hamburg JurBüro 1975, 1349) ist seit der abweichenden Entscheidung des BGH (BGH NJW 1979, 1939) überholt.

Vorliegend hat das LG zutreffend festgestellt, dass der Sachverständige ohne Schwierigkeiten hätte erkennen können, dass der Auftrag nicht in sein Fachgebiet fällt. Weder der Antrag des Sachverständigen noch seine Beschwerdebegründung enthalten nachvollziehbare Gründe für die Notwendigkeit eines weiteren Aktenstudiums. Soweit der Antragsteller angeführt hat, dass auch die Problematik: "Risse/Rohr/Beschädigung ein Thema" gewesen sei, lässt dies keine Rückschlüsse auf die Erforderlichkeit einer vertieften Aktenprüfung zu. Vielmehr ergeben sich der Gegenstand des Gutachtens und die hierzu erforderlichen fachlichen Kenntnisse bereits aus dem Beweisbeschluss vom 8.12.2004. In diesem waren sowohl das Objekt der Begutachtung als auch die zu untersuchenden Schadensursachen benannt. Spätestens aber nach oberflächlicher Durchsicht der Klageschrift war ohne weiteres erkennbar, dass für die Schadensursache ein bei Erdarbeiten beschädigtes Kühlwasserrohr zu untersuchen sein würde. Soweit das...

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