Verfahrensgang
LG Braunschweig (Beschluss vom 08.02.2001; Aktenzeichen 8 T 135/01) |
AG Braunschweig (Beschluss vom 06.12.2000; Aktenzeichen 32 VII 17/99) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors werden der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 8. Februar 2001 und der Beschluß des Amtsgerichts Braunschweig vom 6. Dezember 2000 abgeändert.
Der Betreuerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Bewilligungsantrages für die Führung der Betreuungen/Vormundschaften in der Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 aus der Landeskasse eine Vergütung von DM 7.882,20 und ein Auslagenersatz von DM 651,51 bewilligt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zugelassene weitere Beschwerde des Bezirksrevisors (§§ 56 g Abs. 5, 69 e, 20, 22, 27 ff. FGG) hat. Erfolg. Denn die 83 streitigen Betreuungsstunden kann die Betreuerin nicht nach §§ 1835 Abs. 3 u. 4, 1908 i Abs. 1 BGB als Aufwendungsersatz zu einem Stundensatz von DM 65,– netto erstattet verlangen, sondern nur als Vergütung nach §§ 1836 f., 1908 i Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormG zu einem Stundensatz, den das Landgericht in seinem vorausgegangenen Beschluß vom 2.5.2000 – 8 T 382/00 – zutreffend auf DM 45,– netto bemessen hat. § 1835 Abs. 3 BGB, wonach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormundes oder Betreuers gelten, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören, ist nach fast einhelliger Auffassung einschränkend auszulegen und setzt voraus, dass der Vormund/Betreuer innerhalb seines Aufgabenkreises Dienste geleistet hat, zu deren Leistung normalerweise ein entsprechend qualifizierter Dritter hinzugezogen worden wäre und die billigerweise nicht deshalb vergütungsfrei bleiben sollen, weil die kostenauslösende Heranziehung eines Dritten wegen der zufälligen anzutreffenden, einschlägigen Qualifikation des Betreuers unterbleiben konnte (OLG Oldenburg 13.2.1996 FamRZ 1996, 1346; BayObLG 17.2.1998 BayObLGZ 1998, 44, 45 f.).
Um eine solche zufällige berufsspezifische Qualifikation ist es bei den sprachlichen Fähigkeiten der Betreuerin aber nicht gegangen. Genauso wie von einem Betreuer/Vormund erwartet werden kann, dass er die mit der Betreuung/Vormundschaft verbundenen erzieherischen Fähigkeiten sowie den ggf. professionell geschulten Sachverstand mitbringt, der zur Verwaltung des dabei vorhandenen Vermögens nötig ist (vgl. Soergel/Zimmermann, BGB(13), Bd. 20, § 1835 Rz. 21; Erman/Holzhauer, BGB(10), Bd. II, § 1835 Rz. 10), genauso gehört es zu den Kriterien für die in §§ 1779 Abs. 2, 1897 Abs. 1 BGB angesprochene Eignung eines Vormundes/Betreuers, dass er sprachliche Gemeinsamkeiten mit dem Mündel/Betreuten hat, um sich mit diesem verständigen und über einen solchen sprachlichen Kontakt überhaupt erst dessen Angelegenheiten besorgen zu können (Erman/Holzhauer, § 1897 Rz. 15). Dazu hat das Landgericht in seinem bereits genannten Beschluß vom 2.5.2000 zutreffend festgestellt, dass die Bestellung von Frau … zur Betreuerin erfolgt sei, weil sie als Dolmetscherin für die russische Sprache in der Lage sei, sich mit den Betroffenen, die kein Deutsch sprechen, zu verständigen. Die Sprachfertigkeiten waren also keine zufällige Zusatzqualifikation, sondern eine Grundqualifikation, ohne die keine Betreuerbestellung erfolgt wäre.
Die Dolmetschertätigkeit, die in Wirklichkeit weitgehend darin bestanden hat, dass die Betreuerin sich mit den Betreuten/Mündeln (fern-)mündlich oder schriftlich verständigt hat, stellt deshalb eine für den vorliegenden Fall typische Betreuungstätigkeit dar, so dass dafür Vergütung nur nach §§ 1836 f. BGB, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormG zu einem Stundensatz von DM 45,– zzgl. MWSt verlangt werden kann. Dies macht bei den streitigen 83 Stunden einen Betrag von DM 4.332,60 brutto aus, der zusammen mit der bereits unangegriffen festgesetzten Vergütung von DM 3.549,60 brutto eine Gesamtvergütung von DM 7.882,20 zzgl. der gesondert geltend gemachten und ebenfalls nicht angegriffenen Aufwendungen von DM 651,51 ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 S. 2 KostO, § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG.
Fundstellen