Normenkette
ZPO §§ 3, 485 ff.
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Aktenzeichen 1 OH 19/02) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller vom 29.10.2002 gegen den Streitwertbeschluss des LG Braunschweig vom 9.10.2002 – Az. 1 OH 19/02 – wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gem. § 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht den Gegenstandswert des selbstständigen Beweisverfahrens auf 25.000 Euro festgesetzt.
1. Ob sich der Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren immer nach dem Hauptsachewert richtet oder nur ein Bruchteil davon anzusetzen ist, ist umstritten (vgl. zur Darstellung des Sach- und Streitstandes: Baumbach/Hartmann, 60. Aufl., Anh. § 3 ZPO Rz. 102; Zöller/Herget, 23. Aufl., § 3 ZPO Rz. 16 „Selbstständiges Beweisverfahren”). Der Senat folgt der überwiegenden, auch von anderen Senaten des OLG Braunschweig vertretenen Auffassung (OLG Braunschweig v. 7.3.1995 – 5 W 3/95, OLGReport Braunschweig 1995, 147; OLG Braunschweig v. 9.1.1997 – 2 W 206/96, OLGReport Braunschweig 1997, 84), wonach der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens dem Streitwert der Hauptsache entspricht, zu deren Vorbereitung oder Beilegung selbstständig Beweis erhoben wird. Denn das selbstständige Beweisverfahren ist gleichsam die Vorwegnahme der Beweisaufnahme im Rahmen des in Aussicht genommenen Hauptprozesses (vgl. § 493 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsanwalt erhält dementsprechend im selbstständigen Beweisverfahren auch die Folgegebühren, die allerdings auf die in einem späteren Hauptsacheverfahren entstehenden anzurechnen sind (§§ 13 Abs. 2, 48, 31, 37 Nr. 3 BRAGO). Schließlich soll das selbstständige Beweisverfahren nicht nur der Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens dienen, sondern insb. dieses möglichst vermeiden (vgl. § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO). Dies gilt allerdings nur, wenn und soweit sich die Streitgegenstände des selbstständigen Beweisverfahrens und des Hauptprozesses decken (vgl. OLG Braunschweig v. 7.3.1995 – 5 W 3/95, OLGReport Braunschweig 1995, 147).
Danach ist der Streitwert nach dem materiellen Interesse der Antragsteller, das gem. § 3 ZPO zu schätzen ist, festzusetzen, so dass es entscheidend auf die Bewertung des zu sichernden Anspruchs ankommt und damit in aller Regel der Hauptsachestreitwert zur Zeit der Einreichung des Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens maßgeblich ist (vgl. § 4 Abs. 1 ZPO) (so Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rz. 145).
Ist dagegen – wie hier – ein Hauptsacheprozess noch nicht anhängig, ist das Interesse der Antragsteller nach dem Umfang der von ihnen behaupteten Gewährleistungsansprüche, die es zu sichern gilt, zu bewerten (so Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rz. 145; Baumbach/Hartmann, 60. Aufl., Anh. § 3 ZPO Rz. 107).
Das Gericht hat den Wert des zu sichernden Anspruches gem. § 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Das Interesse der Antragsteller bestimmt sich auf der Grundlage einer objektiven Bewertung nach den bei Verfahrenseinleitung behaupteten Tatsachen und dem von den Antragstellern verfolgten Anspruch (vgl. Senat: BauR 2000, 1907 [1908]).
Unbeachtlich für die Bemessung des Streitwertes für das selbstständige Beweisverfahren bleibt das Ergebnis der Beweissicherung, insb. welche Mängel vorliegen und welche nicht. Denn insofern gilt, wie in allen anderen Verfahren auch, dass sich der Streitwert nicht an dem Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien bemisst (vgl. OLG Frankfurt v. 8.1.1996 – 24 W 65/97, BauR 1997, 518; OLG Celle v. 30.5.1996 – 14 W 15/96 OLGReport 1996, 142; OLG Koblenz BauR 1998, 593).
2. Das Interesse der Antragsteller hat das LG zutreffend auf die Wertstufe bis 25.000 Euro berechnet. In dem Gutachten des Sachverständigen B. sind Mängelbeseitigungskosten für die Beweisfragen 1, 12 und 13 i.H.v. insgesamt 1.230 Euro angeführt. Für die Beweisfragen 2 und 3 haben die Antragsteller Mängelbeseitigungskosten i.H.v. 1.230 Euro im Beschwerdeschriftsatz als Schätzungen angegeben. Für die Beweisfrage 4 gehen die Antragsteller entspr. dem Angebot der H. u. W.M. GmbH (dort Position 1) von Mängelbeseitigungskosten i.H.v. 1.947,75 Euro aus. Für die Beweisfragen 6 und 7 nehmen die Antragsteller Bezug auf Position 5 des Angebotes der H. u. W.M. GmbH i.H.v. 4.143,04 Euro. Bezüglich der Beweisfrage 8 geht der Sachverständige von dem Einbau einer Innenfensterbank aus. Diese Kosten sind in dem Beschwerdeschriftsatz nicht berücksichtigt worden. Bezüglich der Beweisfrage 13 ist ein neuer Sturz einzubauen. Ob die Kosten hierfür unter Pos. 2 des Angebotes der H. u. W.M. GmbH fallen, erscheint angesichts des Umfangs der insgesamt notwendigen Arbeiten zweifelhaft. Im Übrigen fehlen die Kosten für das entsprechende Material. Die weiteren Beweisfragen 5, 9 bis 11 und 14 sind ebenso bei der Bemessung des Streitwertes zu berücksichtigen, wobei es nicht, wie bereits oben ausgeführt, darauf anko...