Verfahrensgang

LG Braunschweig (Urteil vom 10.01.1996; Aktenzeichen 2 O 163/95)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10.01.1996 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20.02.1996 (Gesch.-Nr.: 2 O 163/95) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszuges und des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 230.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt 140.773,40 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat gegen den Beklagten eine Restwerklohnforderung von 140.773,40 DM aus einem am 28.09.1994 von den Parteien unterzeichneten Bauvertrag über die Erbringung von Rohbauarbeiten im Zuge des Neu- und Umbaus des Altenpflegeheimes … in …

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz lediglich noch darum, ob dem Beklagten, der bei Vertragsabschluß dem Kläger einen vorformulierten für sämtliche am Bauvorhaben beteiligten Bauunternehmen verwendeten Bauvertrag vorgelegt hat, aus dem darin enthaltenen Vertragsstrafenversprechen eine aufrechenbare Gegenforderung in Höhe eines Betrages zusteht, der über der Werklohnforderung liegt, insbesondere, ob die vorformulierte unverändert gebliebene Vertragsstrafenklausel gleichwohl zwischen den Parteien individuell ausgehandelt worden ist.

In bezug auf die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Senats vom 03. Dezember 1996 Bezug genommen.

Der Senat hat mit diesem Urteil die Berufung des Beklagten ohne Beweisaufnahme als unbegründet zurückgewiesen, weil der Beklagte nicht hinreichend dargetan habe, daß der Beklagte die Vertragsstrafenklausel insgesamt ernsthaft zur Disposition gestellt hat.

Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.07.1998 (Gesch.-Nr. VIII ZR 9/97) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, daß die Vertragsstrafe auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden könne und als solche nicht individuell ausgehandelt zu werden brauche. Eine Vertragsstrafenklausel mit gesetzesfremdem Gehalt sei allerdings nur wirksam, wenn dieser individuell im Sinne der Senatsrechtsprechung ausgehandelt worden sei; das Aushandeln der gesetzesfremden Einzelheiten sei entscheidend und zugleich auch ausreichend. Das habe das Oberlandesgericht in seinem angefochtenen Urteil vom 03.12.1996 jedoch zu Unrecht offengelassen. Sofern sich bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung ergäbe, daß die gesetzesfremden Einzelbestimmungen der Vertragsstrafenklausel nicht ausgehandelt worden seien, sei die Klausel unwirksam.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Vera Preiss und Jürgen Unger. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.01.1999 (Bl. 143 bis 146 d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Der Beklagte hat gegenüber der Werklohnforderung der Klägerin keinen aufrechenbaren Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

Der Beklagte hat nicht bewiesen, daß der gesetzesfremde Gehalt der Vertragsstrafenklausel, hier die fehlende angemessene Begrenzung der Strafhöhe und die Regelung der Verschuldensunabhängigkeit zwischen den Parteien individuell ausgehandelt worden ist, also insoweit keine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 1 Abs. 2 AGBG vorliegt. Sofern nämlich Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im einzelnen ausgehandelt sind, also eine Individualvereinbarung vorliegt, ist das AGBG nicht anwendbar.

Der Zeuge … hat ausgesagt, daß er bei der. Verhandlung der Parteien, bei der über einzelne Passagen des damals vom Beklagten vorgelegten Vertragsentwurfes gesprochen worden sei, nicht mehr anwesend gewesen sei.

Auch der Aussage der Zeugin … kann nichts dafür entnommen werden, daß die gesetzesfremden Einzelheiten der Vertragsstrafenklausel ausgehandelt worden sind.

Sie hat bekundet, daß über das von der Klägerin zu erbringende Gewerk bei Ihnen zu Hause ein Gespräch stattgefunden habe, bei dem ihr Mann dem Geschäftsführer der Klägerin den Vertragsentwurf, den sie von einem Rechtsanwalt über die verschiedenen Gewerke hätten erstellen lassen und für alle Gewerke als Gerippe genommen hätten, vorgelegt habe. Der Herrn … bis dahin nicht bekannte Vertragsentwurf sei dann im einzelnen durchgegangen worden und Herr … habe dann zur Frage der Vertragsstrafe gesagt, das sei für ihn kein Thema. Ihr Mahn habe bei diesem Gespräch Herrn … gesagt, daß wegen der Nachfolgegewerke und auch wegen der Bank der Terminplan eingehalten werden müßte und auch die Vertragsstrafenklausel notwendig sei. Am Schluß des Gesprächs habe ihr Mann noch zu Herrn Lindemann gesagt: „Heer … denken Sie an die Vertragsstrafe”. Daraufhin habe Herr ...

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