Normenkette
BGB a.F. §§ 839, 847; GG Art. 34
Verfahrensgang
LG Göttingen (Aktenzeichen 4 O 5/02) |
Tenor
Das Urteil des LG Göttingen vom 31.5.2002 – 4 O 5/02 – wird wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.409,95 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die weiter gehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 7.7.2001 zu 50 % zu ersetzen, die materiellen Schäden jedoch nur insoweit, als die Forderungen nicht auf Dritte bereits übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 23 % der Beklagten und zu 77 % dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 44.539,70 Euro festgesetzt (Antrag zu 1): 636,35 Euro; Antrag zu 2): 40.903,35 Euro; Antrag zu 3): 3.000 Euro).
Gründe
I. Es wird zunächst Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des LG Göttingen vom 31.5.2002, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO n.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO.
Gegen dieses ihm am 4.6.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1.7.2002 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.
Der Kläger behauptet, die Aufsetzer diverser Fahrzeuge gäben einen deutlichen Hinweis darauf, dass die Fahrbahnaufpflasterung nicht ordnungsgemäß erstellt sein könne. Sofern das LG davon ausgegangen sei, der Kläger hätte nicht bestritten, dass die Aufpflasterung straßenbaulichen Vorgaben nicht entsprechen würde, müsse vom Kläger an dieser Stelle ausdrücklich bestritten werden, dass diese Aufpflasterung den straßenbaulichen Vorgaben entspreche. Das LG sei fälschlich davon ausgegangen. Die Aufpflasterung sei zwar nicht sehr auffällig, es sei jedoch hinreichend deutlich eine Unterscheidung erkennbar. Zum Unfallzeitpunkt gegen 18:30 Uhr hätte die Sonne den Zenit bereits weit überschritten gehabt. Es hätten erhebliche Blendverhältnisse vorgelegen, die auf einer Fotodokumentation nicht deutlich dargestellt werden könnten. Eine Selbstgefährdung sei durch den Kläger nicht beabsichtigt gewesen. Bei einer ergänzenden Beschilderung, die die Geschwindigkeit auf 10 km/h herabsetzt, hätte der Kläger die Aufpflasterung wahrnehmen können. Mit einer Beschilderung, die die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h anordne, werde nicht vor der Aufpflasterung gewarnt, sondern nur eine Geschwindigkeitsbegrenzung angezeigt. Das erstinstanzliche Urteil habe die besondere örtliche und tatsächliche Situation nicht hinreichend gewürdigt. Der Kläger sei nicht abgelenkt gewesen. Ein Mitverschulden des Klägers scheide aus.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zum Az. 4 O 5/02
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.244,59 DM (636,35 Euro) nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2001 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 80.000 DM (40.904,35 Euro) nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2001 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die weiter gehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 7.7.2001 zu ersetzen, die materiellen Schäden jedoch nur insoweit, als die Forderungen nicht auf Dritte bereits übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, aus dem unstreitigen Sachverhalt und den Feststellungen des LG ergebe sich, dass ein weiteres Schild, eine Fahrbahnmarkierung oder eine Bake unmittelbar vor der Aufpflasterung nicht erforderlich gewesen sei.
Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.11.2002 trägt die Beklagte vor, dass sie in vollem Einklang mit den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen … der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen die Teilaufpflasterungen vorgenommen habe. Es sei unzulässig, wenn ein Zivilgericht seine eigene Auffassung an die Stelle der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen …, nach denen sich die Verwaltungen zu richten hätten, setze. Ferner sei die Beklagte rechtlich nicht in der Lage gewesen, ein Hinweisschild aufzustellen. Dies habe ausschließlich der Straßenverkehrsbehörde – dem Landkreis … – oblegen. Zur Aufstellung eines gesonderten Hinweisschilde...