Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts xxx vom 11. Juli 1997 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 30.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Januar 1997 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird, soweit nicht durch das Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 19. März 1997 über sie entschieden ist, abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 3/7 und die Beklagte zu 4/7 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 2/7 und der Beklagten zu 5/7 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist mit 30.000 DM, die Klägerin ist mit 8.400 DM beschwert.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem unstreitigen Verkehrsunfall vom 22.09.1989 über die von der Beklagten geleisteten Schmerzensgeldzahlungen von insgesamt 100.000 DM hinaus ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 30.000 DM zu. Dagegen liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Schmerzensgeldrente nach Auffassung des Senats nicht vor.
Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Schmerzensgeldkapitalbetrag von Insgesamt 130.000 DM im oberen Bereich der veröffentlichten Rechtsprechung zu Schmerzensgeldzahlungen in vergleichbaren Fällen liegt. Dieser Betrag lässt sich, wie vom Landgericht ausgeführt, dadurch rechtfertigen, dass die Klägerin als 8jähriges Kind verletzt wurde, ihre Kindheit durch die Verletzung und deren Folgen erheblich beeinträchtigt wurde und sie noch viele Jahre mit den Unfallfolgen wird leben müssen. Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird ergänzend auf die Seiten 7 u. 8 des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Klägerin steht dagegen ein Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente nicht zu. Eine solche Rente ist auch neben einem Kapitalbetrag möglich, wenn einerseits die Schadensentwicklung ihren Abschluss erreicht hat und andererseits über diesen Zeitpunkt hinaus schwerste, lebenslange Dauerschäden vorliegen, deren sich der Verletzte immer wieder neu und schmerzlich bewusst wird (OLG Hamm, VersR 1990, 865 m.w.N.). Der Senat verkennt nicht, dass bei der Klägerin nicht nur schwerwiegende bleibende körperliche Beeinträchtigungen vorliegen, sondern dass darüber hinaus bei ihr infolge des Unfalls eine durch Stimmungs- und Affektlabilität, geringe Frustrationstoleranz und depressive Verstimmungen gekennzeichnete Wesensveränderung eingetreten ist. Ferner hat das erlittene Schädelhirn-Trauma zu Einbußen der intellektuellen Leistungsfähigkeit geführt. Dies wird sich auf die schulische und berufliche Entwicklung der Klägerin stets negativ auswirken und ihr fortlaufend schmerzlich bewusst sein. Diese schwerwiegenden Beeinträchtigungen können jedoch nicht als schwerste Dauerfolgen bezeichnet werden. Der BGH hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass das Schicksal der damaligen Klägerin nach seiner Schwere nicht in die oberste Kategorie immaterieller Nachteile einzuordnen sei und dass daher eine Schmerzensgeldrente neben einem Kapitalbetrag grundsätzlich nicht in Betracht komme (BGH, VersR 1916, 967). In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte das Berufungsgericht als Dauerfolgen festgestellt: Das schwere Schädelhirn-Trauma habe zu einem dauernden Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns, einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung der Gehirnfunktion mit nicht sicher ausschließbarer späteren Entstehung einer Epilepsie zu einer dauernden Wesensveränderung (Affektlabilität, vermehrte Erregbarkeit; Nervosität, Reizbarkeit), Minderung der Intelligenz sowie zu einer vegetativen Labilität mit nicht sehr erheblichen Kopfschmerzen und Schwindelerscheinungen geführt. Die bereits vor dem Unfall bestehende Schwerhörigkeit der Klägerin (sie musste schon einen Hörapparat tragen) sei leichtgradig verschlimmert. Ihre Erwerbsfähigkeit sei auf Dauer um 30 % gemindert.
Darüber hinaus würde die Zubilligung einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 200 DM neben einem Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 130.000 DM zu einem überhöhten Gesamtbetrag von rund 178.000 DM führen. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des OLG xxx und des BGH (Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 18. Aufl., Nr. 1981 u. 1992) betreffen nach der Art der Verletzungen und den Dauerschäden eindeutig erheblich schwerwiegendere Fälle als den der Klägerin.
In dem vom OLG xxx entschiedenen Fall hatte der Verletzte u.a. zahlreiche Brüche und eine schwere Gehirnquetschung erlitten. Letztere führte zu einer Hirnleistungsschwäche und einer hirnorganischen Wesensveränderung: Nachlassendes Kritikvermögen, Antriebsarmut, erhebliche Verminderung der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses, starke Herabsetzung der Fähigkeit zu emotionaler Steuerung. Diese Beeinträchtigungen sowie körperl...