Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietzins-, Wertersatz- und Schadensersatzansprüche während der Weiternutzung von Fahrzeugen durch den Insolvenzschuldner für die Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch den Beklagten als sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter
Leitsatz (redaktionell)
1. Der aussonderungsberechtigte Vermieter muss auch nicht unbegrenzt auf seine Mietzinsen verzichten; er wird nicht vollständig mit anderen Insolvenzgläubigern auf eine Stufe gestellt
2. Der Unternehmerbegriff erfaßt auch den Insolvenzverwalter, der ein Unternehmen verwaltet.
3. Der Insolvenzverwalter ist kein Kaufmann.
Normenkette
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 5, § 55 Abs. 2, § 169 S. 2
Verfahrensgang
LG Göttingen (Urteil vom 16.04.2010; Aktenzeichen 7 O 29/09) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16.04.2010 – 7 O 29/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.281,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 03.09.2009 sowie weitere Zinsen in Höhe von jeweils 3 Prozentpunkten aus weiteren 10.040,45 EUR seit dem 03.09.2009 und aus weiteren 13.388,17 EUR seit dem 19.10.2009 zu zahlen; wegen der weitergehenden Zinsforderung aus dem vorgenannten Betrag von 24.281,10 EUR wird die Klage abgewiesen.
- Der darüber hinaus geltend gemachte Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung eines Ausgleichs für den an den Sattelaufliegern Tautliner Edscha Joloda, Fahrgestellnummer WKESDP27051255285, amtliches Kennzeichen OHA-FO 378 und Fahrgestellnummer WKESDP27051255286, amtliches Kenn-zeichen OHA-FO 379, sowie an den Sattelzugmaschinen Mercedes-Benz 2544L, Fahrgestellnummer WDB9302131L116142, amtliches Kennzeichen OHA-FO 732 und Fahrgestellnummer WDB9302131L119634, amtliches Kennzeichen OHA-FO 733, in der Zeit vom 19.02.2009 bis zum 31.03.2009 einschließlich insgesamt – insbesondere durch die Nutzung wie auch durch dabei entstandene Schäden – eingetretenen Wertverlust begehrt.
II. Wegen der über den obigen Tenor zu Ziff. I 1, Halbsatz 1, hinausgehend geltend gemachten weitergehenden Zinsforderung aus dem vom Landgericht Göttingen bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag von 24.281,10 EUR wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
IV. Die Revision wird hinsichtlich des mit dem Urteilstenor zu Ziffer I 2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Klageanspruch zugelassen.
V. Der Streitwert für dieses Teil- und Grundurteil wird auf 14.642,36 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin vermietet Lastwagen (Sattelzugmaschinen und Sattelauflieger). Die Insolvenzschuldnerin und Mieterin ist eine Spedition, der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über deren Vermögen. Die Insolvenzschuldnerin hatte die im obigen Urteilstenor zu Ziffer I 2 bezeichneten Fahrzeuge von der Klägerin gemietet.
Die Parteien streiten jetzt noch um etwaige Mietzins- Wertersatz- und Schadensersatzansprüche während der Weiternutzung der Fahrzeuge durch die Insolvenzschuldnerin für die Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch den Beklagten als sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter vom 19.02.2009 bis zum 31.03.2009.
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 2 – 9 = Bl. 104 – 111 d.A.) Bezug genommen. Dieser ist klarstellend dahingehend zu ergänzen, dass in dem Klagegesamtbetrag auch ein Betrag in Höhe von 150,00 EUR für einen von der Klägerin behaupteten Kaskoselbstbeteiligungsbetrag für einen Kaskoschaden an der Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen OHA-FO 732 vom Juni 2009 geltend gemacht worden ist (Klageerweiterung v. 01.10.2009, S. 2 = Bl. 47 d.A, Anlage K16 = Bl. 51 d.A.).
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 24.281,10 EUR stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausgleich eines am 19.03.09 verursachten Kaskoschadens in Höhe von 1.000,00 EUR entsprechend der Rechnung Nr. GR 1076539 (Bl. 56 d.A.). Dieser Schaden sei vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und somit nicht erstattungsfähig. Weitere Ansprüche in Höhe von insgesamt 11.455,25 EUR entsprechend der Rechnungen Nr. GR 1024595 (Bl. 23 d.A.) und Nr. GR 1024599 (Bl. 24 d.A.) bestünden ebenfalls nicht. Diese Rechnungsposten beziehen sich auf die Nutzung der Fahrzeuge in der Zeit vom 19.02.2009 bis zum 31.03.2009. In dieser Zeit sei der Beklagte lediglich sog. schwacher Insolvenzverwalter gewesen, so dass ein Anspruch gemäß § 55 Abs. 2 InsO ausscheide. Ein Anspruch der Klägerin folge auch nicht aus §§ 21 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. 169 Satz 2 InsO. Danach könne Zahlung erst für einen Zeitraum, der drei Monate nach der Anordnung liege, gefordert werden, d.h. hier ab dem 19.05.2009 und nicht schon ab dem 19.02.2009. Letztlich ergebe sich ...