Verfahrensgang
LG Bremen (Aktenzeichen 4 O 2020/20) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25.02.2022, Az.: 4 O 2020/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.07.2022 gegeben.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Schadensgeschehens geltend, das sich am 28.07.2020 auf der BAB1 in Höhe Hemelingen ereignet haben soll.
Der Kläger war Eigentümer und Halter des Pkw der Marke Mercedes-Benz, Modell G350 BlueTec 7G-Tronic, amtliches Kennzeichen HB.... Der Pkw war ausweislich des Fahrzeugbriefs wenige Tage zuvor, am 10.07.2020, auf ihn zugelassen worden. Die Beklagte war Haftpflichtversichererin des Mietwagens der Fa. E. der Marke Hyundai, amtliches Kennzeichen HH..., dessen Mieter am 28.07.2020 der Zeuge M. K. war. Die Polizei Bremen nahm am 28.07.2020 eine Verkehrsunfallanzeige auf, laut derer bei einem Fahrstreifenwechsel auf der BAB1 der von dem Zeugen K. geführte Hyundai gegen den von dem Zeugen M. M., dem Bruder des Klägers, geführten Mercedes des Klägers gefahren und infolgedessen der Mercedes gegen die Leitplanke gekommen sein soll.
Der Kläger hat vor dem Landgericht vorgetragen, sein Bruder, der Zeuge M. M., sei mit dem Mercedes auf der Abfahrt in Richtung "Autohof" gefahren. Der Zeuge K. sei mit dem Hyundai plötzlich und unvermittelt auf die rechte Spur gefahren und seitlich gegen den Mercedes gestoßen. Der Zeuge M. M. habe versucht nach rechts auszuweichen und sei gegen die Leitplanke geraten. Aus dem Unfallgeschehen sei ihm ein Schaden in Form von Netto-Reparaturkosten von EUR 12.770,66 und einem merkantilen Minderwert von EUR 300,- entstanden, wie im von ihm eingeholten Schadensgutachten der DEKRA angegeben.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 14.021,62 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2020 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Hohe von EUR 1.017,32 (brutto) freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat das Vorliegen eines Unfalls bestritten. Sie hat vorgetragen, dass von einem manipulierten Unfallgeschehen auszugehen sei. Hierauf würden die folgenden Indizien hindeuten: der Mercedes sei erst kurz vorher auf den Kläger zugelassen worden; das unfallverursachende Fahrzeug sei ein Mietwagen; der Schaden werde fiktiv abgerechnet; der Zeuge M. K. sei in 2 vergleichbare von 7 vergleichbaren Unfällen im norddeutschen Raum involviert gewesen; der technische Unfallablauf sei nicht plausibel, insbesondere sei der Anstoßwinkel an der Leitplanke nicht nachvollziehbar; ein Schaden an der Leitplanke sei nicht festgestellt worden. Zudem hat die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.02.2022 die Klage abgewiesen. Das Landgericht ist auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Polizei auf der BAB1 aufgenommene Kollision auf einer Unfallmanipulation beruhte. Diese Feststellung hat das Landgericht aufgrund einer von ihm angenommenen Häufung für eine Manipulation sprechender Beweisanzeichen und Indizien getroffen, namentlich den folgenden Umständen: Beteiligung eines Pkw der Oberklasse auf der Klägerseite; Suggestion einer eindeutigen Haftungslage nach dem geschilderten Unfallgeschehen; fiktive Abrechnung; Beteiligung eines Fahrzeugs auf Verursacherseite, welches dort keinen relevanten Vermögensschaden entstehen lässt; sofortiges Schuldeingeständnis des Schädigers gegenüber der Polizei; vage und detailarme Schilderung des Unfallgeschehens durch den Fahrer des klägerischen Pkw und den Zeugen K.; fehlende plausible Erklärung des Zeugen K. dafür, mehrere Unfälle mit angemieteten Fahrzeugen verursacht zu haben; keine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum sich die unfallbeteiligten Personen am Unfallort befanden; fehlende Benennung neutraler Zeugen; fehlende Anwesenheit des Klägers am Unfallort; wiederholte Verwicklung des Zeugen K. in Unfälle mit Mietwagen. In ihrer Gesamtheit hat das Landgericht diese Indizien dahingehend bewertet, dass es bei Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung kam, dass das streitgegenständliche Unfallereignis bewusst manipuliert worden ist, ohne dass es auf eine technische Plausibilitätsanalyse noch angekommen wäre. Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 25.02.2022, Az.: 4 O 2020/20 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klagantrag weiterverfolgt.
Der Kläger rügt, dass das Landgericht aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung zur Feststellung des Vorli...