Verfahrensgang
LG Bremen (Aktenzeichen 4 O 1477/14) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 4. Zivilkammer - vom 10. November 2018 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 31. Mai 2018 schriftsätzlich Stellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten aus gepfändetem Recht des Herrn Dr. K wegen angeblicher Schadensersatzansprüche aus Anwaltspflichtverletzung in Prozessen, die der Beklagte für den Pfändungsschuldner gegen den Kläger wegen dessen angeblicher Anwaltspflichtverletzungen geführt hat, sowie aus eigenem Recht gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch. Die gegen den Kläger zu den Az. des Landgerichts Bremen 4 O 201/12 (= 1 U 63/12) und 4 O 202/12 (= 1 U 62/12) geführten Klagen wurden abgewiesen. Die Berufungen wurden - mit jeweils anderer Begründung - zurückgewiesen und die dagegen beim Bundesgerichtshof eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden wurden vor deren Begründung zurückgenommen. Die Pfändung in die Ansprüche des Herrn Dr. K erfolgte aufgrund der Kostenerstattungsansprüche des Klägers aus jenen Verfahren sowie dem Verfahren 4 O 562/12 in Höhe von insgesamt 25.682,83 EUR. Letzteres beruhte auf der versehentlich doppelten Einreichung eines Mahnantrages durch den Beklagten über 123.987,77 EUR, die zu dem doppelten Erlass eines Mahnbescheides wegen derselben Forderung geführt hatte.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte für Herrn Dr. K aussichtslose Prozesse gegen ihn geführt habe und zudem trotz Hinweises des Landgerichts auf die fehlende Erfolgsaussicht im Termin ohne Rücksprache mit dem anwesenden Mandanten die Klagen erhöht habe. Auf die Aussichtslosigkeit habe der Beklagte nicht hingewiesen. Außerdem hafte dieser aus § 826 BGB, weil er für den Mandanten einen "Rachefeldzug" gegen ihn, den Kläger geführt habe.
Der Beklagte hat behauptet, Herrn Dr. K "stets über sämtliche Risiken und Nebenwirkungen in allen Verfahrensstadien aufgeklärt" zu haben, dass "dieser aber dennoch auf der weiteren Durchführung der Klageverfahren bestanden" habe. Er hat geltend gemacht, mit Rücksicht auf seine anwaltliche Schweigepflicht Näheres aus den Mandantengesprächen nicht darlegen zu dürfen.
In Bezug auf die Kosten für den doppelten Mahnbescheid sei Herrn Dr. K ein Schaden nicht entstanden, weil er ihm in seiner Rechnung vom 19.8.2013 die zu erstattenden Beträge als Gutschrift in Abzug gebracht habe.
Auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge ergänzend verwiesen.
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 10.11.2017 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick auf die Beratung seines Mandanten in hinreichendem Umfang nachgekommen, weil aus seiner Verschwiegenheitsverpflichtung die Reduzierung dieser Darlegungslast folge. Zur Verschwiegenheit sei der Beklagte deshalb verpflichtet, weil vorliegend nicht der Mandant selbst, sondern ein Dritter Ansprüche gegen ihn geltend mache. Hier gebühre den Interessen des Mandanten an der Wahrung der Verschwiegenheit Vorrang.
Es habe somit dem Kläger oblegen, die behauptete Pflichtverletzung in Form der unterbliebenen Aufklärung über die unzureichenden Erfolgsaussichten zu beweisen. Mangels Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift des von ihm benannten Zeugen Dr. K trotz Fristsetzung sei der Kläger aber beweisfällig geblieben. Die außerdem benannte Rechtsanwältin X sei nicht zu vernehmen gewesen, weil die unter ihr Zeugnis gestellte Reaktion des Herrn Dr. K auf die Ausführungen der Kammer im Vorprozess als wahr unterstellt werden könne, ohne dass dies einen sicheren Rückschluss auf eine tatsächlich fehlerhafte Beratung durch den Beklagten zuließe.
Hinsichtlich des Verfahrens 4 O 562/12 habe der Kläger dem Vortrag des Beklagten, diese Schadensposition in seiner Rechnung gutgeschrieben zu haben, nicht erheblich entgegentreten können.
Einen Anspruch aus § 826 BGB habe der Kläger gegen den Beklagten ebenfalls nicht. Das Handeln des Beklagten lasse keinen Rückschluss auf einen Schädigungsvorsatz zulasten des Klägers zu.
Auf die Entscheidungsgründe wird ergänzend verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung, mit der er seinen erstinstanzlich gestellten Klagantrag weiterverfolgt.
Der Kläger rügt die vom Landgericht zur Frage der Verschwiegenheitsverpflichtung vertretene Ansicht und meint, § 2 Abs. 3 BORA sei einschlägig, weil diese Vorschrift nicht darauf abstelle, ob der Mandant selbst oder ein Dritter den Anspruch gegen den Rechtsanwalt geltend mache. Ferner vertritt er die Ansicht, dass der Rechtsgedanke des § 49b Abs. 4 BRAO seine Rechtsauffassung stütze. Es sei dem beklagten Anwalt nicht gestattet, sich im Rahmen eines Klageverfahrens eines Pfändungsgläubigers, sofern dieser seine...