Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterbringung eines Minderjährigen: Beschwerderecht des Kindesvaters, dem das Sorgerecht entzogen ist
Leitsatz (amtlich)
Hat sich die Anordnung der vorläufigen Unterbringung eines Kindes durch Beendigung der Maßnahme erledigt, steht dem Kindesvater, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge zuvor entzogen worden sind, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht zu.
Normenkette
FamFG § 62; BremPsychKG §§ 9, 14
Verfahrensgang
AG Bremen (Beschluss vom 21.05.2012; Aktenzeichen 63 F 1643/12) |
AG Bremen (Beschluss vom 16.05.2012; Aktenzeichen 63 F 1643/12) |
Tenor
1. Der Antrag des Kindesvaters auf Feststellung, dass die Beschlüsse des AG - Familiengericht - Bremen vom 16.5.2012 und vom 21.5.2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
4. Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte Frau Rechtsanwältin [...] beigeordnet.
Gründe
I. Die Eltern des am [...]2000 geborenen Kindes S sind geschiedene Eheleute. Nachdem S. zunächst nach der Trennung seiner Eltern mit seinen beiden Geschwistern bei der Kindesmutter lebte, wechselte er im Dezember 2011 in den Haushalt des Kindesvaters. Bereits zuvor kam es zu massiven Verhaltensauffälligkeiten von S. in der Schule, die sich nach dem Wechsel zum Kindesvater steigerten.
Vor dem AG - Familiengericht - Bremen sind und waren diverse Verfahren im Hinblick auf die elterliche Sorge und das Umgangsrecht das Kind S. betreffend anhängig. In dem Verfahren zu der Geschäftsnummer 63 F 1229/12 hat ursprünglich die Kindesmutter die Übertragung der elterlichen Sorge für S. auf sie allein beantragt. Der in diesem Verfahren zum Verfahrensbeistand bestellte Rechtsanwalt [...] berichtete, dass das Kind ihm gegenüber Gewalt- und Todesdrohungen in Bezug auf einen Lehrer seiner Schule sowie einen Jugendamtsmitarbeiter geäußert habe.
Mit Beschluss vom 10.5.2012 (Geschäftsnummer 63 F 1229/12) hat das AG im Wege der einstweiligen Anordnung ohne vorherige persönliche Anhörung der Kindeseltern und des Kindes in Bezug auf S. den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge, das Recht, schulische Angelegenheiten zu regeln sowie das Recht, öffentliche Hilfen zu beantragen, entzogen und auf das Jugendamt als Pfleger übertragen. Zugleich hat es die Herausgabe des Kindes an den Amtspfleger und die Vollstreckbarkeit der Anordnung vor Zustellung an die Beteiligten angeordnet. Diese Entscheidung hat es nach mündlicher Erörterung mit den Kindeseltern und Anhörung des Kindes jeweils am 21.5.2012 mit Beschluss vom 23.5.2012 aufrechterhalten. Im Anschluss an die Sitzung vom 21.5.2012 kam es zu einer Situation, in der S. bei geöffnetem Fenster damit drohte, aus dem Fenster zu springen.
Die Anordnung der Herausgabe von S. wurde am 16.5.2012 in der Wohnung des Kindesvaters vollstreckt. Das Kind wurde von den Mitarbeitern des Jugendamtes in Empfang genommen.
Mit Beschluss vom 16.5.2012 hat das AG dann auf Antrag der Polizei Bremen gem. §§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 14 BremPsychKG die vorläufige Unterbringung von S. in einer geschlossenen Einrichtung der psychiatrischen Klinik [...] bis längstens zum 6.6.2012 angeordnet. Hierbei hat es sich auf das ärztliche Zeugnis des Dr. M. vom 16.5.2012 gestützt, in dem die vorläufige ärztliche Diagnose Anpassungsstörung ausgewiesen sowie verzeichnet ist, dass bei dem betroffenen Kind eine dringende Selbstgefährdung sowie Fremdgefährdung besteht. Diesen Beschluss hat das AG mit Beschluss vom 21.5.2012 aufrechterhalten. In seinem bestätigenden Beschluss stellt das AG darauf ab, dass die in dem Sorgerechtsverfahren bestellte Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erörterung geäußert habe, aus ihrer Sicht müsse S. stationär psychiatrisch behandelt werden. Weiterhin hat es die Vorgänge im Anschluss an den Termin vom 21.5.2012 angeführt.
Der Kindesvater hat mit den Schriftsätzen vom 24.5.2012 und vom 25.5.2012 gegen die Beschlüsse des AG vom 16.5.2012 und vom 21.5.2012 jeweils Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, eine persönliche Anhörung der Kindeseltern zum Unterbringungsverfahren sei in dem Erörterungstermin vom 21.5.2012 nicht nachgeholt worden. Dort sei lediglich das Sorgerechtsverfahren Verhandlungsgegenstand gewesen. Eine etwaige Gefährdung von S. sei durch die Inobhutnahme und die Freiheitsentziehung massiv verstärkt worden oder überhaupt erst eingetreten. Weiterhin rügt der Kindesvater die Art und Weise der Durchführung der Inobhutnahme des Kindes.
Am 31.5.2012 hat S. im Einvernehmen seiner Eltern das Klinikum [...] verlassen und ist im Rahmen einer heilpädagogischen Maßnahme in eine Jugendhilfeeinrichtung in B. übergeleitet worden. Der Kindesvater hat daraufhin seinen im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag umgeste...