Verfahrensgang

AG Bremen (Entscheidung vom 05.11.2007; Aktenzeichen 61 F 2621/06)

 

Tenor

I. Die Gegenvorstellung des Kindesvaters vom 18.11.2007 gibt keine Veranlassung, die Beschlüsse des Senats vom 11.9.2007 und 11.10.2007 abzuändern.

II. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 12.11.2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 5.11.2007 abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen die Richterin am Amtsgericht ...wird für begründet erklärt.

 

Gründe

A. Der Kindesvater hat die zuständige Familienrichterin bereits mit Schriftsatz vom 5.4. 2007 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diesen Antrag hat das Familiengericht mit Beschluss vom 11.5.2007 (Bl. 368 - 370 d. Akten) abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss der Einzelrichterin vom 3.7.2007 (Bl. 430 - 434 d. Akten) zurückgewiesen. Auf diesen Beschluss wird zur näheren Darstellung des Verfahrensgangs bis zu diesem Zeitpunkt Bezug genommen. Mit Beschluss vom 9.7.2007 (Bl. 452 - 456 d. Akten) hat die Familienrichterin das Umgangsrecht des Kindesvaters nunmehr bis zum Jahresende 2007 ausgesetzt. Gleichzeitig hat sie die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat der Kindesvater ebenfalls - sofortige - Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom 11.9.2007 (Bl. 623 - 628 d. Akten) als unzulässig verworfen hat. Daraufhin hat der Kindesvater eine Gegenvorstellung erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 11.10.2007 (Bl. 644 - 647 d. Akten) - negativ - beschieden hat. In der Folgezeit hat die abgelehnte Richterin auf Bitten des beauftragten Sachverständigen Dr. Ritter versucht, dem Sachverständigen am 25.10.2007 Gelegenheit zur Exploration des Kindesvaters im Amtsgericht Bremen zu verschaffen. Der Kindesvater konnte sich mit den zur Verfügung stehenden Bedingungen seiner Exploration und denen einer dabei erfolgenden eventuellen Interaktion mit den Kindern aus verschiedenen Gründen nicht einverstanden erklären. Der Termin wurde inzwischen aufgehoben. Mit Schreiben vom 12.10.2007 (Bl. 797 d. Akten) hat der Kindesvater die zuständige Familienrichterin erneut abgelehnt. Er stützt seinen Ablehnungsantrag darauf, dass die Familienrichterin zu ihm "per eMail" Kontakt aufgenommen habe und ihn zur Mitwirkung an der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. Ritter, den er für nicht ausreichend qualifiziert hält, "zu überreden" versucht habe. Weiterhin habe die Richterin, wie sich aus einem Vermerk der Kripo Bremen vom 25.1.2006 (Bl. 800 - 803) ergebe, die Kindesmutter rechtlich beraten. Daneben stützt der Kindesvater seinen Befangenheitsantrag auf einen - auszugsweise - vorgelegten Artikel der abgelehnten Richterin (Bl. 798-799 d. Akten), der Teil einer im Jahre 1989 im Campus - Verlag unter dem Titel "Wenn aus Ehen Akten werden" erschienenen Veröffentlichung ist. Die abgelehnte Richterin hat sich in einer Dienstlichen Äußerung vom 17.10.2007 (Bl. 804 d. Akten), auf die insoweit verweisen wird, zum Befangenheitsgesuch geäußert. Das Amtsgericht Bremen hat den Befangenheitsantrag daraufhin mit Beschluss vom 5.11.2007 (Bl. 835-836 d. Akten) zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 12.11.2007. Daneben hat der Senat sich mit einer weiteren Gegenvorstellung des Kindesvaters vom 18.11.2007 zu befassen.

B. I. Die Gegenvorstellung, die sich gegen den Beschluss des Senats vom 11.10.2007 richtet, der auf die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 11.9.2007 ergangen ist, zeigt keine tatsächlichen Umstände oder rechtlichen Gesichtspunkte auf, die der Senat in seinen Beschlüssen vom 11.9.2007 und 11.10.2007 nicht berücksichtigt und/oder nicht hinreichend gewürdigt hat. Der Senat sieht daher keine Veranlassung zur Abänderung dieser Beschlüsse und zu einer Entscheidung in der Sache über das Umgangsrecht des Kindesvaters, insbesondere über Weihnachten. Darauf, wie und unter welchen Voraussetzungen der Vater eine Regelung des Umgangs möglicherweise erreichen kann, hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 11.9.2007 und 11.10.2007 bereits hingewiesen.

Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob überhaupt eine Gegenvorstellung gegen einen auf eine Gegenvorstellung hin ergangenen Beschluss zuzulassen ist und auch, ob die Gegenvorstellung hier innerhalb der Frist des § 321 a ZPO, der analog auf die Gegenvorstellung anzuwenden ist (OLG Frankfurt, FamRZ 2006, 964; Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., Grundz § 567 Rn.8; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 1924 ff.), bei Gericht eingegangen ist.

II. Das Befangenheitsgesuch des Kindesvaters ist gerechtfertigt.

Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (§ 42 II ZPO). Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsführung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus b...

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