Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Ausgleich eines Anrechts mit geringem Ausgleichswert; kein erhöhter Verwaltungsaufwand bei Verwaltungskosten von insgesamt EUR 250,00
Leitsatz (amtlich)
Macht der Versorgungsträger, der gegen den Ausgleich eines zu Gunsten eines Ehegatten bei ihm bestehenden geringfügigen Anrechts i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG Beschwerde eingelegt hat, Teilungskosten von insgesamt EUR 250,00 geltend und legt er nicht weiter dar, dass hierdurch der bei ihm durch die interne Teilung entstehende Verwaltungsaufwand nicht abgedeckt sei, kann kein erhöhter Verwaltungsaufwand in die nach § 18 Abs. 2 VersAusglG anzustellende Ermessensabwägung eingestellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der zusätzliche Verwaltungsaufwand durch die beanspruchten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) ausgeglichen wird.
Normenkette
VersAusglG §§ 1, 10, 13, 18 Abs. 2-3; SGB IV § 18; FamFG § 58
Verfahrensgang
AG Bremerhaven (Beschluss vom 14.03.2016; Aktenzeichen 154 F 721/15) |
Tenor
1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bremerhaven vom 14.3.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 3.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 11.1.2016 hat das AG - Familiengericht - Bremerhaven die Scheidung der am 12.7.2001 zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe ausgesprochen. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich war bereits in der mündlichen Anhörung am 11.1.2016 von dem Scheidungsverfahren abgetrennt worden, da noch keine endgültige Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3 vorlag.
Der im Jahre 1974 geborene Antragsteller und die im Jahre 1978 geborene Antragsgegnerin haben während der Ehezeit vom 1.7.2001 bis 31.7.2015 verschiedene Versorgungsanrechte erlangt.
Der Antragsteller hat während der Ehezeit bei der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen gemäß Mitteilung vom 1.10.2015 Versorgungsanrechte von 20,5661 Entgeltpunkten erworben. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert von 10,2831 Entgeltpunkten vorgeschlagen, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 67.300,97 EUR entspricht. Zudem besteht zu Gunsten des Antragstellers eine betriebliche Altersversorgung bei dem Versorgungsträger Daimler AG bzw. dem Versorgungsträger Allianz Lebensversicherungs-AG, wie sich der Auskunft seines Arbeitgebers, der Daimler AG, vom 16.9.2015 entnehmen lässt. Laut Mitteilung seines Arbeitgebers beträgt das ehezeitanteilige Versorgungsguthaben nach Abzug der Teilungskosten 22.393 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Ausgleichswert des so genannten Startbausteins (10.901 EUR), des Zusatzbausteins (2.289 EUR) und der so genannten Jahresbausteine (9.203 EUR). Der Antragsteller hat zudem bei der VGH-Versicherungen während der Ehezeit ein Versorgungsanrecht aus einer privaten Altersversorgung (Riester-Rente) erworben. Diese hat nach Auskunft des Versorgungsträgers vom 17.9.2015 einen Kapitalwert von 61,31 EUR, so dass der Versorgungsträger - ohne Berücksichtigung der Teilungskosten von 3 % des ausgewiesenen Ehezeitanteils bzw. mindestens 100 EUR - einen Ausgleichswert von 30,65 EUR vorschlägt. Zugleich hat er allerdings darauf hingewiesen, dass der Ausgleichswert unter die Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 VersAusglG fällt. Für den Antragsteller besteht zudem eine betriebliche Altersversorgung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG. Hierfür hat der Versorgungsträger laut Auskunft vom 5.10.2015 einen Ehezeitanteil von 1.610,58 EUR berechnet und dementsprechend einen Ausgleichswert von 805,29 EUR vorgeschlagen. Der Versorgungsträger hat die externe Teilung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG beantragt.
Die Antragsgegnerin hat während der Ehezeit Versorgungsanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworben. Deren Ehezeitanteil beträgt 6,1825 Entgeltpunkte, so dass der Versorgungsträger mit seiner Auskunft vom 2.12.2015 einen Ausgleichswert von 3,0913 Entgeltpunkten vorschlägt, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 20.231,98 EUR entspricht. Zu Gunsten der Antragsgegnerin bestehen zudem Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). In seiner Auskunft vom 29.1.2016 hat der Versorgungsträger hinsichtlich der Zusatzversicherung VBL Klassik den Ehezeitanteil mit 11,59 Versorgungspunkten angegeben und einen Ausgleichswert mit 4,76 Versorgungspunkten vorgeschlagen. Der korrespondierende Kapitalwert wird in der Auskunft mit 1.548,52 EUR und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten von 125 EUR mit 1.423,52 EUR angegeben. Der Versorgungsträger hat die interne Teilung des Anrechtes vorgeschlagen. Desweiteren besteht für die Antragsgegnerin ein Versorgungsanrecht aus einer privaten Altersversorgung (Riester-Rente) bei der VGH-Versicherungen, die vom Versorgungsträger in seiner Auskunft vom 10.11.2015 mit einem ehezeitanteili...