Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung, Vaterschaftsfeststellung

 

Leitsatz (amtlich)

Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren erscheint wegen der Bedeutung der Statusfeststellung die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel i. S. des § 121 II S. 1 ZPO erforderlich.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Urteil vom 26.07.2000; Aktenzeichen 63 F 1730/00)

 

Tenor

Dem Beklagten wird auf seine Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 26.7.2000 Rechtsanwalt Habekost, Bremen, beigeordnet.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Entgegen der Annahme des Familiengerichts liegen die Voraussetzungen für eine Beiordnung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe vor. Die Vertretung des Beklagten durch einen Rechtsanwalt erscheint i.S. des § 121 II S. 1 ZPO erforderlich.

Der erkennende Senat vertritt in Anknüpfung an die Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (zuletzt FamRZ 1989, 1104), der früher für Verfahren der vorliegenden Art zuständig war, den Standpunkt, daß wegen der Bedeutung der Statusfeststellung in Verfahren der vorliegenden Art eine anwaltliche Vertretung grundsätzlich erforderlich erscheint. Anwaltliche Vertretung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn es keinen vernünftigen Grund für die Vertretung der Partei durch einen Rechtsanwalt gibt und auch eine vermögende Partei, die ihren Rechtsanwalt selbst bezahlen müßte, auf eine anwaltliche Vertretung verzichten würde, wie es regelmäßig etwa dann der Fall sein wird, wenn die Parteien das gleiche Ziel verfolgen (in diesem Sinne auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn. 554; Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 121 Rn. 6; zum Streitstand auch Zimmermann, PKH in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 338). Diese vom 2. Zivilsenat für den Fall der anwaltlichen Vertretung der klagenden Partei aufgestellten Grundsätze gelten ebenso für den Fall, daß es um die beklagte Partei geht.

Im vorliegenden Falle kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine vermögende Partei auf die Beiordnung eines Anwalts verzichten würde. Die Vaterschaft des Beklagten, deren Feststellung die Klägerin begehrt, ist streitig. Hinzu kommt, daß der Beklagte mit seinem Alter von 18 Jahren noch relativ unerfahren ist und die vom Jugendamt vertretene Klägerin sich auf fachkundige Hilfe stützen kann. Unter diesen Umständen erscheint die begehrte Beiordnung des Prozeßbevollmächtigten geboten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 512072

OLGR-BHS 2000, 372

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