Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 6. Zivilkammer - vom 06.10.2022 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 10.05.2023 schriftsätzlich Stellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Leistungen aus einem Kaskoversicherungsvertrag nach einem Diebstahl von Fahrzeugteilen.
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für ein Fahrzeug Marke BMW, Modell 335 D Coupé, amtl. Kennzeichen (...). Die Erstzulassung des Fahrzeugs war am 17.04.2009. Die Laufleistung des Fahrzeugs belief sich im Januar 2019 auf 220.000 km.
Nach dem als Anlage K1 vorgelegten Kaufvertrag vom 22.11.2018 hatte die Klägerin dieses Fahrzeugs am gleichen Tag zu einem Preis von 18.500 Euro erworben. Im Kaufvertragsformular (Anlage K1, Bl. 4 d.A.) ist in der Spalte "Der Verkäufer erklärt:" angekreuzt "Das Fahrzeug hat folgende Vorschäden:". Weiterer Text findet sich in dieser Zeile nicht.
Die Klägerin zeigte gegenüber der Beklagten einen Diebstahl von Kraftfahrzeugteilen in der Nacht vom 12. auf den 13. Januar 2019 an. Am 14. Januar erstellte die Polizei anhand der Angaben der Klägerin eine Strafanzeige, in der sie festhielt, dass die Teile augenscheinlich fachmännisch ausgebaut worden seien und dass die Klägerin ausdrücklich auf die Veranlassung einer Spurensuche verzichtet habe.
Daraufhin besichtigte am 15.01.2019 ein von der Beklagten entsandter Gutachter, der Zeuge H., das Fahrzeug und erstellte unter dem 17.01.2019 ein Gutachten (Anlage BI). Er ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 18.098,28 EUR brutto.
Die Beklagte stellte Nachforschungen an und bat die Klägerin um Nachweis der durch den Voreigentümer vorgenommenen Reparaturarbeiten nach einem offenbar ähnlichen Schadensfall. Die Klägerin legte daraufhin eine Rechnung des Voreigentümers vom 12.11.2018 (Anlage K6, Blatt 14 der Akte) über Reparaturkosten in Höhe von 8.469,42 EUR vor.
Mit Schreiben vom 19.06.2019 (Anlage K7, Blatt 15 der Akte, entspricht Anlage B5) stellte die Beklagte der Klägerin diverse Nachfragen. Mit Schreiben vom 08.07.2019 (Anlage B4) wies sie insbesondere darauf hin, dass wegen der Vorschäden zur Feststellung des Wiederbeschaffungswertes die entsprechenden Reparaturnachweise zu den durchgeführten Instandsetzungsarbeiten benötigt würden. Die Klägerin beantwortete die Fragen handschriftlich auf der Rückseite des Schreibens vom 19.06.2019 (Anlage B5, Blatt 15 Rückseite der Akte). Dabei gab sie u.a. an, Vorschäden am Fahrzeug seien ihr nicht bekannt.
Das Fahrzeug veräußerte die Klägerin unrepariert für 5.200,00 Euro.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht Bremen, 6. Zivilkammer, hat die Klage abgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin im Rahmen der Anzeige und Aufklärung des Vorfalls Obliegenheiten verletzt habe und die Beklagte dadurch nach den Versicherungsbedingungen (Ziffer E 2.1. AKB entsprechend § 28 VVG) leistungsfrei geworden sei. Denn die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs durch die Klägerin scheitere vorliegend jedenfalls daran, dass die Klägerin die sach- und fachgerechte Reparatur des maßgeblich die gleichen Teile betreffenden Vorschadens nicht ausreichend dargelegt und bewiesen habe. Auf die Entscheidungsgründe wird ergänzend verwiesen.
Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung, mit der die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe die fachgerechte Reparatur der Vorschäden nicht hinreichend dargelegt und nicht bewiesen. Was vor der Besitzzeit des Geschädigten mit dem Fahrzeug geschehen sei, sei dem Geschädigten regelmäßig unbekannt und liege außerhalb seiner Wahrnehmungen. Ihm aufzuerlegen, Vorfälle, die Jahre zurückliegen, vollständig aufzuklären und den Beleg für jede einzelne Reparatur bis ins Detail zu verlangen, überspanne die Anforderungen. Die Klägerin habe vorgetragen und in ihrer persönlichen Anhörung auch bestätigt, dass das Fahrzeug weder bei Ankauf noch danach bis zum streitgegenständlichen Vorfall Auffälligkeiten gezeigt habe, keine Vorschäden aufgewiesen habe und vollständig und intakt gewesen sei. Auch der vernommene Zeuge Ö habe dieses bestätigt. Des Weiteren habe sie vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass das Fahrzeug von dem angestellten Gutachter der Beklagten selbst untersucht worden sei und Vorschäden nicht festgestellt worden seien. Die Klägerin sei damit ihrer Darlegungs- und Beweislast bei dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt entgegen der Auffassung des Landgerichts nachgekommen. Das Landgericht habe auch hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung der Höhe des Schadens gehabt, aber eine Schätzung der Schadenshöhe unterlassen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II. De...