Entscheidungsstichwort (Thema)
Externe Teilung; Direktzusage; Abzinsung; Zinssatz
Leitsatz (amtlich)
Bei der externen Teilung eines Anrechts aus einer Direktzusage in der betrieblichen Altersversorgung kann der als Ausgleichswert vom Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten an die Zielversorgung zu zahlende Übertragungswert des Anrechts nicht durch eine Abzinsung mit dem steuerrechtlichen Rechnungszins nach § 6a Abs. 3 S. 3 EStG ermittelt werden. Für die Abzinsung kann der zum Ehezeitende maßgebliche Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB herangezogen werden, und zwar bezogen auf die Restlaufzeit, die dem Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und dem voraussichtlichen Versorgungsbeginn entspricht. Mit diesem Zinssatz ist der auszugleichende Betrag dann auch für die Zeit zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen.
Normenkette
VersAusglG §§ 14, 17, 45, 47 Abs. 5; HGB § 235 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bremerhaven (Aktenzeichen 152 F 411/10 S) |
Tenor
1. Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 21.2.2011 wird dahingehend ergänzt, dass weitere Verfahrensbeteiligte die E. GmbH & Co. KGaA, KG [...] ist.
2. Auf die Gegenvorstellung der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Senatsbeschluss vom 21.2.2011 wie folgt abgeändert:
Zu Lasten des von der Antragsgegnerin bei der E. GmbH & Co. KGaA, KG erworbenen Anrechts (Soziale Zukunftssicherung) wird im Wege der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG zugunsten des Antragstellers ein Anrecht bezogen auf den 31.3.2010 begründet. Die E. GmbH & Co. KGaA, KG wird verpflichtet, 4.257,38 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5,36 % ab dem 31.3.2010 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
3. Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 21.2.2011 (Bl. 56) auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. den Beschluss des AG - Familiengerichts - Bremerhaven vom 22.9.2010 abgeändert und angeordnet, dass zu Lasten des von der Antragsgegnerin in der Sozialen Zukunftssicherung der B. erworbenen Anrechts im Wege der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 13.150,41 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 31.3.2010 begründet und die weitere Beteiligte zu 1. verpflichtet wird, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die weitere Beteiligte zu 1. mit ihrer Gegenvorstellung vom 4.3.2011 (Bl. 64). Sie macht geltend, für das in der Sozialen Zukunftssicherung bestehende Anrecht sei nicht sie der zuständige Versorgungsträger, sondern die weitere Beteiligte zu 5. Zudem habe der Senat sie zu Unrecht verpflichtet, den als Kapitalbetrag mitgeteilten Ausgleichswert des Anrechts an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Zur Durchführung der externen Teilung sei nur der Übertragungswert in Höhe des von ihr ebenfalls mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerts zu zahlen. Die weitere Beteiligte zu 5. unterstützt die Gegenvorstellung der weiteren Beteiligten zu 1.
II. Auf die zulässige Gegenvorstellung war das Rubrum des Beschlusses vom 21.2.2011 zu ändern. In der Sache hat die Gegenvorstellung zum Teil Erfolg.
Zu Recht ist die weitere Beteiligte zu 5. der Auffassung, dass der zur Durchführung der externen Teilung eines Anrechts aus betrieblicher Altersversorgung zu zahlende Kapitalbetrag dem nach § 47 Abs. 5 VersAusglG zu berechnenden Kapitalwert des Anrechts, also dessen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden Barwert entspricht (Wick, FuR 2011, 555, 559). Dieser Barwert wird ermittelt, indem der Gesamtbetrag der künftig voraussichtlich zu erbringenden Leistungen auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst wird. Seine Höhe hängt von dem Zinssatz ab, der für die Abzinsung verwendet wird. Wird ein unrealistisch hoher Rechnungszins herangezogen, mindert dies den an den Ausgleichsberechtigten zu zahlenden Betrag unbillig, so dass der Halbteilungsgrundsatz verletzt wird (Wick, a.a.O., m.w.N.). Der Senat hält allerdings nicht an der in der Hinweisverfügung vom 15.7.2011 (Bl. 111) vertretenen Auffassung fest, die Abzinsung habe mit dem in der Ehezeit zuletzt als Rechnungszins für das auszugleichende Anrecht verwendeten Zinssatz von 4 % zu erfolgen. Insoweit hat die weitere Beteiligte zu 5. in ihrer Stellungnahme vom 26.8.2011 (Bl. 120) überzeugend darauf hingewiesen, dass es für den Halbteilungsgrundsatz unerheblich ist, ob das bei ihr bis zum Eheende erworbene Kapital außerhalb ihres Versorgungssystems die zugesagte Höhe des Alterskapitals erreichen wird. Daher ist der Rechnungszins der Sozialen Zukunftssicherung für die Berechnung des Kapitalwerts nicht maßgeblich. Andererseits kann entgegen dem Vorschlag der weiteren Beteiligten zu 5. auch nicht der steuerrechtliche Rechnungszins nach § 6a Abs....