Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 05.12.1979; Aktenzeichen 5 T 510/79) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Notars … gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 5. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Rechtspfleger beim Amtsgericht Bremen – Grundbuchamt – hatte die Eintragung des Eigentumswechsels und die Löschung von Belastungen im Grundbuch von …, Blätter 342 (neu) und 295 (neu), davon abhängig gemacht, daß die ordnungsgemäße Bestellung der Verwalterin, der … und … in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werde. Zwar hatte der antragsberechtigte Notar ein Protokoll der Eigentümerversammlung vom 18.7.1979 vorgelegt, in dem zu Tagesordnungspunkt 8 „einstimmig bestätigt” wird, „daß die … und … bis zum 31.12.1983 zum Verwalter bestellt ist”. Dieser Beschluß war jedoch in einer sogenannten eventual einberufener Eigentümerversammlung zustande gekommen, nachdem festgestellt worden war, daß die am selben Tage um 18.00 Uhr einberufene Eigentümerversammlung nicht beschlußfähig war. Die Einladung zu dieser Eventual-Versammlung war in demselben Schreiben wie die Einladung zur ordentlichen Versammlung enthalten; sie umfaßte auch dieselben Tagesordnungspunkte; nur der Beginn der Versammlung war eine Viertelstunde später auf 18.15 Uhr festgesetzt worden. In der Einladung fand sich ein Hinweis auf die Höhe der vertretenen Miteigentumsanteile beschlußfähig sei.
Da der Rechtspfleger dieses Verfahren für unzulässig hält, hat er die Sache dem Grundbuchrichter vorgelegt, der nicht abgeholfen hat. Mit Beschluß vom 5.12.1979 hat das Landgericht Bremen – 5. Zivilkammer – die Beschwerde des Notars zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Eventual-Einberufung sei mit § 25 Abs. 4 des WEG nicht zu vereinbaren. Bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung dürfe die neue Versammlung erst nach Feststellung der Beschlußfähigkeit der ersten Versammlung einberufen werden. Dem widerspreche es, wenn die bedingte Einberufung zur neuen Versammlung erfolge. Die Anerkennung der Wirksamkeit einer solchen bedingten Einberufung würde im Ergebnis dazu führen, daß die in § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG enthaltene Bestimmung über die Notwendigkeit der Einhaltung einer zwischen Einberufung und Versammlung liegenden Frist außer Kraft gesetzt bzw. ihre Umgehung gerichtlich sanktioniert würde. Es möge zwar sein, daß diese Entscheidung den praktischen Bedürfnissen gewerblicher Wohnungsverwalter zuwiderlaufe; diese müßten jedoch ihren Geschäftsbetrieb danach ausrichten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Notar mit der weiteren Beschwerde. Er meint, aus § 25 Abs. 4 WEG lasse sich nicht ausdrücklich die Einhaltung einer erneuten Ladungsfrist für die Wiederholungsversammlung entnehmen. Im übrigen sei es Sinn und Zweck der Ladungsfrist, den Wohnungseigentümern die Vorbereitung auf die Versammlung zu ermöglichen und sie vor Überraschungen zu schützen. Dieser Zweck sei auch durch die Einladung der … und … erreicht. Insoweit bezieht sich der Notar auf die Entscheidung des Landgerichts Wuppertal in Rpfleger 1978, 23 f sowie den Aufsatz von Deckart in NJW 79, 2291 f. Schließlich weist der Notar darauf hin, daß keiner der Eigentümer, die in der Eventual-Versammlung gefaßten Beschlüsse angefochten habe.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Der erkennende Senat folgt den rechtlichen Ausführungen des Landgerichts Bremen in vollem Umfange. Der gegenteiligen Ansicht von Deckert (NJW 79, 2291 f) ist zwar zuzugeben, daß § 25 Abs. 4 WEG nicht ausdrücklich die Einhaltung einer erneuten Ladungsfrist für eine Wiederholungsversammlung verlangt. Dennoch führt eine Auslegung dieser Bestimmung zu den alleinigen Ergebnis, daß zu der Wiederholungsversammlung erst geladen werden kann, wenn die Beschlußunfähigkeit der „Erstversammlung” feststeht. Anderenfalls wäre auch § 25 Abs. 3 WEG in Frage gestellt, weil die Voraussetzungen für die Beschlußfähigkeit der „Erstversammlung” bereits nach Ablauf weniger Minuten – in der gleichzeitig einberufenen Eventual-Versammlung – entfallen wären. Da sich in dieser kurzen Zeitspanne die Stimmverhältnisse kaum jemals ändern dürften, wird der Grundsatz für die Beschlußfähigkeit von Wohnungseigentumsversammlungen, wie in § 25 Abs. 3 WEG postuliert, außer Kraft gesetzt, d.h. umgangen.
Deckert (a.a.O.) ist zuzugeben, daß die Praxis, zusammen mit der „Erstversammlung” der Wohnungseigentümer gleichzeitig eine Eventual-Versammlung einzuberufen, allein den Bedürfnissen gewerblicher Wohnungsverwalter – insbesondere bei Großanlagen – entspricht. Demgegenüber darf jedoch nicht übersehen werden, daß die eventual einberufene Wohnungseigentümer-Versammlung die schutzwürdige Interessen einzelner Wohnungseigentümer durchaus verletzen kann.
So dient § 25 Abs. 4 WEG beispielsweise dem Interesse des urlaubsabwesenden Wohnungsinhabers, der in einer Eventual-Versammlung um sein Stimm- und Anwesenheitsrecht gebracht werden könnte. Insoweit stellt die Notwendigkeit, erst zur Zweitversammlung laden zu können,...