Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkte Anhörungspflicht im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren zur Änderung des Familiennamens einer beschränkt geschäftsfähigen Person
Leitsatz (amtlich)
Im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 1 NamÄndG für einen nachfolgenden Antrag auf Namensänderung besteht nur eine beschränkte Anhörungspflicht gem. § 2 Abs. 2 NamÄndG; die §§ 159, 160 FamFG finden hier keine Anwendung.
Normenkette
NamÄndG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1; FamFG § 159
Verfahrensgang
AG Bremerhaven (Beschluss vom 16.05.2013; Aktenzeichen 154 F 184/12) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bremerhaven vom 16.5.2013 dahingehend abgeändert, dass den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. die Genehmigung für einen Antrag auf Namensänderung des Kindes A., geb. am [...] 2004, erteilt wird.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Es geht um einen Antrag auf Genehmigung des Familiengerichts gem. § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG.
Der am [...]2004 geborene A. lebt seit dem 6.8.2006 als Pflegekind in der Familie der weiteren Beteiligten zu 1. und 2.. Letzteren ist - laut Beschl. v. 16.5.2013 - mit Beschluss des AG Bremerhaven vom 8.9.2011 die elterliche Sorge für A. "gemeinschaftlich als Pfleger" übertragen worden. Am 7.2.2012 haben die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. beim AG - Familiengericht - Bremerhaven einen Antrag auf Genehmigung zum Antrag auf Namensänderung des Pflegekindes gem. § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG gestellt. Die daraufhin angehörte leibliche Mutter des Kindes hat der Änderung des Familiennamens von A. widersprochen. Das ebenfalls angehörte zuständige Jugendamt hat in seiner Stellungnahme geäußert, das AG möge die vom Jugendamt geschilderte Geschichte A. s würdigen und abwägen, ob eine Entscheidung für oder gegen den Antrag der Pflegeeltern "zum Wohle A. s die bessere wäre". Am 11.3.2012 und am 8.8.2012 sind die Pflegeeltern (weitere Beteiligte zu 1. und 2.) vom Gericht persönlich angehört worden. In einem Hinweisschreiben vom 5.2.2013 hat die zuständige Rechtspflegerin gegenüber den Pflegeeltern die Rechtsauffassung vertreten, dass die Anhörung von A. gem. § 159 Abs. 2 FamFG zur Entscheidungsfindung erforderlich sei. Zudem hat sie um die Absprache eines entsprechenden Anhörungstermins für das Kind gebeten. Die Pflegeeltern haben eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten und eine Anhörung des Kindes abgelehnt.
Mit Beschluss vom 16.5.2013 hat das AG den Antrag der Pflegeeltern vom 7.2.2012 zurückgewiesen, wobei es insbesondere darauf abgestellt hat, dass ohne die zwingend erforderliche Anhörung aller Beteiligten keine Sachentscheidung getroffen werden könne. Gründe, die eine Anhörung des Kindes entbehrlich machen würden, seien nicht ersichtlich.
Gegen diesen, ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 21.5.2013 zugestellten Beschluss, wenden sich die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. mit ihrer Beschwerde vom 6.6.2013, die am 10.6.2013 beim AG Bremerhaven eingegangen ist. Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 2.7.2013 dieser Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die nach den §§ 58, 59, 63 FamFG, 11 Abs. 1 RPflG statthafte, form - und fristgerecht eingelegte Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. und 2. ist zulässig und auch begründet. Das AG hat zu Unrecht die beantragte Genehmigung nach § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG versagt.
Wie die Pflegeeltern in ihrer Antragsschrift vom 7.2.2012 dargelegt haben, beabsichtigen sie, die Änderung des Familiennamens des in ihrem Haushalt lebenden Pflegekindes A. zu beantragen. Er soll künftig ihren Familiennamen führen. Hierfür ist ein Antrag an die zuständige Verwaltungsbehörde gemäß den §§ 1, 5 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes erforderlich. Da es sich bei A. um eine beschränkt geschäftsfähige Person handelt, muss der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen. Ein Pfleger bedarf gem. § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG hierzu vorab der Genehmigung des Familiengerichts. Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur aus wichtigem Grund geändert werden. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet allein die Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidung kann durch das VG überprüft werden. Bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG haben die Verwaltungsbehörden und das VG das Kindeswohl zu berücksichtigen. Bei der Genehmigungserteilung nach § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG hat das Familiengericht hingegen nicht zu prüfen, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt. Der Senat folgt insofern der vom OLG Hamm vertretenen Auffassung (Beschl. v. 11.4.2011 - 8 UF 36/11, ZKJ 2011,259; Beschluss vom 11.9.2012, FamRZ 2013, 985 sowie Beschluss vom 10.1.2013, FamRZ 2013, 987), dass das Familiengericht im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG einem Änderungsantrag nicht in der Weise vorgreifen da...