Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen und Grenzen der familiengerichtlichen Genehmigung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens des Mündels.
Verfahrensgang
AG Mayen (Beschluss vom 15.09.2014) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Mayen vom 15.9.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das vorliegende Verfahren betrifft die familiengerichtliche Genehmigung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens des betroffenen Mündels.
Der am ... 2006 geborene Mündel lebt seit wenigen Tagen nach seiner Geburt bei Pflegeeltern, dem derzeitigen Vormund und dessen Ehepartner. Der Kindesvater ist verstorben. Der Kindesmutter wurde mit Beschluss des AG - Familiengericht - Mayen vom 5.10.2006 die elterliche Sorge entzogen. Die Kindesmutter hat zwischenzeitlich geheiratet und trägt den Familiennamen ... Sie hat Umgangskontakte mit ihrem Kind beim Jugendamt.
Im Jahr 2013 wurde die Vormundschaft vom Jugendamt auf die Pflegemutter übertragen. Nunmehr möchten die Pflegeeltern den Familienamen des Mündels ändern lassen. Zur Begründung führen sie aus, dass die Namensänderung für ihr Mündel die Zugehörigkeit zu ihnen untermauern und ihm ein Gefühl der Sicherheit vermitteln würde. Die Pflegemutter hat daher als Vormund die familiengerichtliche Genehmigung eines entsprechenden Antrags auf Namensänderung beantragt.
Die Rechtspflegerin des Familiengerichts hat das Jugendamt und die Kindesmutter hierzu angehört. Das Jugendamt unterstützt den Antrag. Eine Namenänderung sei einer weiteren Identitätsbildung des Mündels zu seinen Pflegeeltern stark zuträglich; insbesondere mit dem Schulbesuch sei der Name für das Kind ein nicht zu unterschätzendes Einordnungskriterium. Die Kindesmutter hat sich mit einer Namensänderung nicht einverstanden erklärt. Sie möchte, dass ihr Sohn ihren Namen weiterhin behalte.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht dem Vormund die Genehmigung für einen Antrag auf Namenänderung erteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Namensänderung den Interessen des Mündels entspreche und keine Anhaltspunkte vorlägen, die die Namensänderung in jedem Fall untersagen würden.
Gegen diese ihr am 20.9.2014 zugestellte Entscheidung hat die Kindemutter am 22.9.2014 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass sie das Kind zu Welt gebracht habe und die leibliche Mutter sei. Deshalb solle das Kind auch ihren Namen behalten.
II. Das aus formellen Gründen nicht zu beanstandende, nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
Das Familiengericht hat die Genehmigung für den Antrag auf Namenänderung zu Recht erteilt. Weder leidet das erstinstanzliche Verfahren an Mängeln noch hat die Rechtspflegerin in der Sache falsch entschieden.
1. Obgleich die Kindesmutter nicht mehr Sorgerechtsinhaberin ist, wird durch die beantragte Genehmigung nach überwiegender Meinung in ihre Elternstellung eingegriffen. Sie ist daher beschwerdebefugt (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 985; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 485; einschränkend OLG Brandenburg FamRZ 2012, 461).
2. Die Rechtspflegerin war nicht verpflichtet, das betroffene Kind anzuhören. Denn § 2 Abs. 2 NÄG schreibt hier eine Anhörung des Kindes lediglich dann vor, wenn es das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Insoweit verdrängt diese Regelung den § 159 FamFG (vgl. OLG Bremen Beschl. v. 25.7.2013 - 4 UF 100/13 - juris, OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 485 und OLG München StAZ 2014, 114).
3. Wie bereits ausgeführt beabsichtigen die Pflegeeltern den Familienamen ihres Mündels ändern lassen. Das Kind soll künftig ihren Familiennamen führen. Hierfür ist ein Antrag an die zuständige Verwaltungsbehörde gemäß den §§ 1, 5 Abs. 1 des NÄG erforderlich. Da der Mündel nicht voll geschäftsfähig ist, muss der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen. Das ist hier die Pflegemutter als Vormund. Diese bedarf gem. § 2 Abs. 1 S. 1 NÄG hierzu vorab der Genehmigung des Familiengerichts.
Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Familienname nur aus wichtigem Grund geändert werden. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet allerdings die Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidung kann allein durch das VG überprüft werden. Bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NÄG haben die Verwaltungsbehörden und das VG das Kindeswohl zu berücksichtigen. Bei der Genehmigungserteilung nach § 2 Abs. 1 S. 1 NÄG hat das Familiengericht hingegen nicht zu prüfen, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt. Denn das Familiengericht darf im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NÄG einem Änderungsantrag nicht in der Weise vorgreifen, dass eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde nach § 3 Abs. 1 NÄG und eine Anrufung der VG von vorneherein unmöglich gemacht wird. Die Verweigerung der Erteilung der Genehmigung mit § 2 Abs. 1 NÄG darf daher nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fa...