Leitsatz (amtlich)
Antrag auf Genehmigung der Änderung des Familiennamens nichtehelicher Kinder
Verfahrensgang
AG Fürth (Beschluss vom 29.05.2017; Aktenzeichen 4 F 308/16 VM) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das Verfahren betrifft die familiengerichtliche Genehmigung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens der betroffenen Kinder.
Die Kinder entstammen der nichtehelichen Verbindung der Kindesmutter mit Herrn A. Die Kindeseltern haben nicht zusammengelebt. Der Kindesmutter wurde mit Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 16.06.2011 (...) das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der beiden betroffenen Kinder entzogen. Das Jugendamt des Landkreises X wurde zum Pfleger bestellt. Die Kinder befanden sich bereits seit dem XX.XX.2010 in Bereitschaftspflegefamilien, seit Monat Y 2011 leben beide Kinder in einer Pflegefamilie. Mit Erklärung vom XX.XX.2011 hat der Kindesvater die Vaterschaft für beide Kinder mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt; zugleich haben beide Kindeseltern ihre Einwilligung in die gemeinschaftliche Annahme der Kinder durch die Pflegeeltern erklärt. Umgangskontakte mit der Kindesmutter finden bereits seit der Unterbringung in der Pflegefamilie nicht statt. Kontakt zum Kindesvater bestand zu keinem Zeitpunkt.
Die Kinder tragen den Familiennamen der Kindesmutter. Die Pflegeeltern streben nach wie vor die Adoption der Kinder an. Nachdem die Adoptionseinwilligungen der Kindeseltern durch Zeitablauf ihre Kraft verloren haben, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.07.2016 das Jugendamt zum Vormund der Kinder bestellt.
Der Vormund beabsichtigt, einen Antrag auf Änderung des Familiennamens der Kinder zu stellen und den Namen der Pflegeeltern zu erteilen. Auf Antrag des Vormundes hat das Amtsgericht nach Anhörung der Kindesmutter mit Beschluss vom 29.05.2017 dem Vormund die Genehmigung erteilt, gemäß § 2 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen die Änderung des Familiennamens von B in C zu beantragen.
Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, die Änderung des Familiennamens beeinträchtige die Kinder in ihren Rechten. Sie seien in der Schule und allen anderen Personen, mit denen sie soziale Kontakte haben, mit dem Familiennamen ihrer Mutter bekannt. Namensgebung sei Bestandteil der individuellen Identität eines Menschen und seiner Wurzeln. Da nicht geklärt sei, aus welchem Grund die Pflegeeltern die Kinder bisher nicht adoptiert hätten, müsse im Falle einer Adoption durch eine andere Familie eine erneute Namensänderung realisiert werden.
Das Jugendamt verteidigt den angefochtenen Beschluss. Es argumentiert, die Adoption werde weiterhin angestrebt, ein genauer Zeitpunkt stehe aber noch nicht fest. Die Kinder seien vollständig in die Pflegefamilie integriert und äußerten selbst den Wunsch, den Familiennamen der Pflegeeltern zu tragen. Das Pflegeverhältnis mit dem Ziel der Adoption sei auf Dauer angelegt.
II. Die Beschwerde der Kindesmutter ist nach §§ 58 f. FamFG statthaft und fristgerecht erhoben. Die Beschwerdebefugnis der Kindesmutter ergibt sich nach überwiegender Meinung, obgleich sie nicht mehr Sorgerechtsinhaberin ist, daraus, dass in ihre Elternstellung eingegriffen wird (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2013, 985; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 485; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.10.2014, 13 WF 914/14, zitiert nach juris, einschränkend OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 461). Vorliegend tragen die Kinder den Familiennamen der Kindesmutter, sodass durch eine Änderung des Familiennamens das äußerlich bestehende Band zu ihr durchtrennt und die rechtliche Trennung zwischen den Kindern und der Mutter nach außen sichtbar gemacht und manifestiert wird.
Eine Anhörung der Kinder im amtsgerichtlichen Verfahren konnte unterbleiben; § 2 Abs. 2 NÄG schreibt hier eine Anhörung des Kindes lediglich dann vor, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat. Insoweit verdrängt diese Vorschrift die in § 159 FamFG getroffene Regelung. Auch der Kindesvater war gemäß § 160 Abs. 2 FamFG nicht anzuhören, da ihm die elterliche Sorge nicht zusteht und von seiner Anhörung eine Aufklärung für die zu beurteilende Frage nicht erwartet werden konnte, da er keinen Kontakt zu den Kindern hat.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Jugendamt benötigt für die beabsichtigte Beantragung der Änderung des Familiennamens die nach §§ 1, 5 NÄG bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu beantragen ist, gemäß § 2 Abs. 1, 2. Halbsatz NÄG die Genehmigung des Familiengerichts. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat gemäß § 3 NÄG zu prüfen, ob ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt d...