Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Genehmigung des Antrags auf Änderung des Familiennamens der Kinder in den Namen der Pflegefamilie
Normenkette
NÄG § 2
Verfahrensgang
AG (Beschluss vom 29.05.2017) |
Tenor
Das erstinstanzliche Aktenzeichen und Gericht wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antrag des Vormunds auf Genehmigung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens der betroffenen Kinder wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben.
Ihre außergerichtlichen Auslagen tragen die Beteiligten selbst.
Gründe
I. Das Verfahren betrifft die familiengerichtliche Genehmigung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens der betroffenen Kinder durch den Vormund. Die Beschwerdeführerin und Herr A sind die Eltern der oben genannten Kinder. Beide Kinder befanden sich seit dem XX.XX.2010 zunächst in Bereitschaftspflegefamilien, seit ... 2011 leben beide Kinder in einer Pflegefamilie. Der damals alleinsorgeberechtigten Kindesmutter war mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.6.2011 (.../11) das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten für beide Kinder gemäß § 1666 BGB entzogen worden. Das Jugendamt des Landkreises X war zunächst als Ergänzungspfleger bestellt worden. Mit notarieller Erklärung vom 21.11.2011 hat der Kindesvater mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft für beide Kinder anerkannt und zugleich haben beide Kindeseltern ihre Einwilligung in die gemeinschaftliche Annahme der Kinder durch die Pflegeeltern erklärt. Umgangskontakte der Eltern fanden bis heute nicht statt. Die Kinder tragen den Familiennamen der Kindesmutter. Nachdem die Adoptionseinwilligungen der Kindeseltern durch Zeitablauf ihre Kraft verloren hatten, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 27.7.2016 im Verfahren .../16 - ohne persönliche Anhörung der Beteiligten - das Jugendamt nach § 1751 Abs. 3 BGB im Wege einstweiliger Anordnung zum Vormund der betroffenen Kinder bestimmt, da nach Ansicht des Amtsgerichts die elterliche Sorge nach Beendigung der im Zusammenhang mit der Adoptionsfreigabe bestehenden gesetzlichen Amtsvormundschaft nicht wieder auf die Kindesmutter zurückübertragen werden könne.
Der Amtsvormund hat am 19.7.2016 die familiengerichtliche Genehmigung für die Einleitung eines Verfahrens nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes beantragt, um den Familiennahmen der Kinder in den Namen der Pflegeeltern ändern zu lassen. In Bezug auf die Adoption hat der Vormund damals pauschal ausgeführt, dass diese aus verschiedenen Gründen binnen der im ... 2014 endenden Dreijahresfrist nicht habe erfolgen können (Az. ..., Bl. 57 A).
Mit Beschluss vom 29.5.2017 hat die beim Amtsgericht zuständige Rechtspflegerin die Genehmigung zum Antrag auf Änderung des Familiennamens erteilt. In dem auf Initiative der Kindeseltern eingeleiteten Sorgerechtshauptsacheverfahren (Amtsgericht Stadt1, Az. .../18) ist bis heute keine Entscheidung zum Sorgerecht getroffen worden. Die Eltern streben dort die Übertragung des Sorgerechts auf sie an.
Die von der Kindesmutter gegen die Erteilung der Genehmigung eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 8.8.2017 zurückgewiesen und dabei die Rechtsbeschwerde zugelassen. Auf die von der Kindesmutter eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8.1.2020 (XII ZB 478/17) den Senatsbeschluss vom 8.8.2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an den Senat zurückverwiesen. Er hat dabei beanstandet, dass der Kindesvater bislang nicht angehört worden war. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den vorgenannten Beschluss des Bundesgerichtshofs.
Der Senat hat den Kindesvater am 25.2.2021 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vermerk vom 25.2.2021.
Auf die Anfrage des Senats, aus welchen Gründen bis heute eine Adoption der Kinder durch die Pflegeeltern nicht zustande gekommen ist und ob eine solche überhaupt noch angestrebt werde, hat der Vormund mit Schreiben vom 4.2.2021 mitgeteilt, dass eine Adoption durch die Pflegeeltern derzeit nicht angestrebt werde, dass für diese aber außer Frage stehe, diese zu einem späteren, noch nicht festgelegten Datum zu realisieren. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 8.8.2017.
II. Die nach §§ 58 ff. zulässige Beschwerde der Kindesmutter (vgl. BGH, XII ZB 478/17 v. 8.1.2020) hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Amtsvormund war die familienrechtliche Genehmigung seines Antrages auf Änderung des Familiennamens der Kinder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Namensänderungsgesetz zu versagen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen bedarf ein Vormund für die Stellung des Antrages auf Änderung des Nachnamens des Kindes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde der Ge...