Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit der Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auch auf Darlehensrückzahlungsansprüche aus gekündigten Darlehensverträgen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verjährungshemmung im Fall des Verzugs des Darlehensnehmers in einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB findet Anwendung auch auf Ansprüche aus gekündigten Darlehensverträgen.

2. Die Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB erfasst sowohl Ansprüche auf Erfüllung der vereinbarten Zins- und Tilgungsraten als auch den Anspruch auf Zahlung der gesamten Darlehensrestschuld nach Kündigung.

 

Normenkette

BGB § 497 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Aktenzeichen 4 O 1737/18)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20.05.2019, Az.: 4 O 1737/18, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Dem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.05.2020 gegeben.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens geltend.

Der Beklagte hatte mit Vertrag vom 25.05.2009 bei der A.-Bank ein Verbraucherdarlehen über einen Gesamtbetrag von EUR 12.301,42 aufgenommen. Mit Schreiben vom 04.08.2010 kündigte die A.-Bank den Darlehensvertrag, nachdem der Beklagte mit aufeinanderfolgenden Raten von mehr als 5 % des Nennbetrags des Darlehens in Rückstand geraten war und die Bank zuvor die Zahlung der ausstehenden Raten unter Androhung der Fälligstellung des Restsaldos angemahnt hatte. Im Schreiben vom 04.08.2010 erklärte die A.-Bank weiter, den ausstehenden Gesamtbetrag von EUR 8.455,06 zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen und den Betrag bis zum 17.08.2010 zu erwarten und dass sie bei fruchtlosem Fristablauf alle notwendigen Maßnahmen zur Realisierung ihrer Forderung einleiten werde. Die A.-Bank teilte dem Beklagten mit Wirkung zum 01.04.2016 die Abtretung ihrer Forderung gegen den Beklagten mit und die Klägerin macht hieraus Rückzahlungsansprüche i.H.v. EUR 7.859,74 gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte hat diesem Anspruch gegenüber die Einrede der Verjährung erhoben.

Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 20.05.2019, Az.: 4 O 1737/18 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), mit dem der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von EUR 7.859,74 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2010 verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Der Beklagte macht mit seiner Berufung geltend, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch verjährt sei. Für diesen Anspruch gelte nicht die zehnjährige Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB, da diese Vorschrift auf gekündigte Verbraucherdarlehen keine Anwendung finde und es im Übrigen an einer verzugsbegründenden Mahnung fehle.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20.05.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden; in der Sache hat sie aber keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin, deren Aktivlegitimation vom Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten wird, aus abgetretenem Recht ein Anspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB auf Rückzahlung des Darlehens vom 25.05.2009 in der geltend gemachten Höhe zusteht und dass der Beklagte sich gegenüber diesem Anspruch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann, da nach der Kündigung des Darlehens im Jahr 2010 der Beginn des Lauf der dreijährigen Regelverjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB für einen Zeitraum von zehn Jahren gehemmt und damit bis zur Klageerhebung im Jahr 2018 nicht abgelaufen war. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten in seiner Berufung haben keine Aussicht auf Erfolg.

1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die zehnjährige Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auch auf Darlehensrückzahlungsansprüche aus gekündigten Darlehensverträgen anzuwenden ist.

Zwar ist in der jüngeren Rechtsprechung diese Frage zuletzt kontrovers diskutiert worden. In mehreren landgerichtlichen Entscheidungen ist die Auffassung vertreten worden, dass die Regelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB im Hinblick auf ihre Zwecksetzung auf Zins- und Tilgungsrückstände im Rahmen ungekündigter Darlehen zu beschränken sei (siehe LG Bremen, Urteil vom 01.04.2019 - 2 O 1604/19, juris Rn. 16 f., VuR 2019, 239 (Ls.); LG Hamburg, Urteil vom 29.12.2017 - 307 O 142/16, juris Rn. 31, VuR 2018, 147; LG München, Urteil vom 19.09.2018 - 35 O 3953/18, juris ...

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