Leitsatz (amtlich)

Die Wahl, in welcher Weise die Begutachtung des Versicherungsnehmers – mit stationärer Untersuchung oder nur durch Auswertung von Unterlagen nach stationärer Behandlung – erfolgen soll, liegt ausschließlich beim Versicherer.

 

Normenkette

BUZ § 4 Abs. 2, § 8

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Aktenzeichen 8 O 199/99b)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 12.3.2002 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Bremen vom 12.12.2000 mit der Maßgabe zurückgewiesen wird, dass die Klage wegen der Ansprüche ab 1.10.2002 bis 1.12.2005 als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird.

Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus zwei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, welche die Maklerfirma H.-Versicherungs-Beratungs-GmbH mit Versicherungsbeginn am 1.12.1991 und Versicherungsende am 1.12.2005 abgeschlossen hat.

Im Januar 1996 teilte die als Versicherungsmaklerin tätige Klägerin der Beklagten mit, sie sei berufsunfähig geworden, und beantragte Leistungen aus den Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen. Im Wege der Kulanzregelung erbrachte die Beklagte Leistungen bis August 1997. Gegenstand der Klage sind Leistungen ab dem 1.8.1997.

Nach Ablauf der Kulanzregelung hat die Klägerin die von der Beklagten mit Schreiben vom 2.12.1997 verlangte stationäre Begutachtung, wegen deren Durchführung die federführend auch für die Beklagte auftretende Versicherung D.H. mit Schreiben vom 5.12.1997 der Klägerin zwei Fachkliniken zur Auswahl genannt hat, mit Schreiben vom 2.1.1998 wegen der bereits von ihr vorgelegten Gutachten und als Eingriff in ihre Privatsphäre als unzumutbar abgelehnt. Nach weiterem Schriftverkehr mit dem D.H. hat sie sich in der Folgezeit zwar zu einer stationären Begutachtung in der vorgeschlagenen psychosomatischen Fachklinik in B.P. bereit erklärt, den vereinbarten Termin am 25.5.1998 aber nicht eingehalten und mit Schreiben vom 9.6.1998 an den D.H. die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Untersuchung nicht vorlägen, weil die verbindlichen Zusagen beider Versicherungen fehlten, ein für sie günstiges Ergebnis des Gutachters der Fachklinik in B.P., Prof. Dr. M., zu akzeptieren. Eine Bindungswirkung des Gutachtens für sich selbst lehnte die Klägerin in diesem Schreiben ab. Mit dieser Regelung war der D.H. nicht einverstanden. Die Klägerin hat sich später in der Zeit vom 24.3. bis 11.5.1999 und 9.10. bis 2.12.2002 in die psychosomatische Fachklinik in B.P. in Behandlung begeben.

Mit der Behauptung, sie sei über den 31.7.1997 hinaus auf Dauer wegen eines schweren depressiven Erschöpfungssyndroms mit psychosomatischer Begleitsymptomatik arbeitsunfähig erkrankt und zu 100 % berufsunfähig, hat die Klägerin ab 1.8.1997 bis zum 1.12.2010 bzw. 1.12.2005 monatliche Berufungsunfähigkeitsrenten von 1.400 DM und 1.105,48 DM, Bonusrenten von 621,32 DM und 513,42 DM und weiterhin gleichzeitige Befreiung von Versicherungsbeiträgen in beiden Versicherungen verlangt, sowie hilfsweise die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten ab 1.9.1997 aus beiden Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, die Aktivlegitimation der Klägerin sowie deren behauptete Berufsunfähigkeit bestritten und sich zudem auf Leistungsfreiheit berufen, weil die Klägerin die von ihr verlangte stationäre Begutachtung verweigert hat.

Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Zudem sei ihre Klage unschlüssig, weil die Klägerin zu ihrer Berufsunfähigkeit nicht ausreichend vorgetragen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung hat die Klägerin ihre Ansprüche aus erster Instanz weiterverfolgt, jedoch sodann die Ansprüche aus beiden Verträgen begrenzt auf die Zeit bis zum 1.12.205. Nachdem inzwischen die Versicherungsnehmerin ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat und diese Abtretung der Beklagten mit Schreiben vom 14.3.2001 angezeigt worden ist, ist die Aktivlegitimation der Klägerin außer Streit.

Die Berufung der Klägerin ist durch Versäumnisurteil des Senats vom 12.3.2002 zurückgewiesen worden.

Der dagegen von ihr eingelegte Einspruch wie auch ihre Berufung gegen das Urteil des LG Bremen vom 12.12.2000 sind zulässig.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus den beiden vorgenannten Versicherungsverträgen zu. Es kann dahinstehen und bedurfte keiner weiteren Aufklärung, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin als Leistungsvoraussetzung vorgelegen hat,...

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