Leitsatz (amtlich)
1. Auf die sich aus § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergebenden Rügen kann die Partei wirksam verzichten. Die Anerkennung einer im Ausland (Ghana) ausgesprochenen Ehescheidung ist deshalb nicht zu versagen, wenn zwar die förmliche Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes nicht festgestellt werden kann und/oder die dem Antragsgegner von dem ausländischen Gericht gesetzte Einlassungsfrist zu kurz bemessen ist, als dass er sich am Verfahren beteiligen konnte, er aber zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit der Scheidung einverstanden ist.
2. Dabei dürfen an die Voraussetzungen, unter denen die Partei rechtserheblich zum Ausdruck bringen kann, sie wolle das ausländische Scheidungsurteil gelten lassen, keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn die Partei im Inland ein Anerkennungsverfahren nach Art. 7 § 1 FamRÄndG einleitet oder die Durchführung des isolierten Versorgungsausgleichs gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EGBGB beantragt.
Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 30.12.2003; Aktenzeichen 66 F 617/03) |
AG Bremen (Aktenzeichen 62 F 617/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird - unter Abänderung des Urteils des AG - FamG - Bremen vom 30.12.2003 - der Scheidungsantrag der Antragstellerin abgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Das FamG Bremen hat die Ehe der Parteien, die beide die ghanaische Staatsangehörigkeit haben, auf den Scheidungsantrag der Ehefrau geschieden und zugleich den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Scheidungsurteil des Circuit Court in Accra vom 20.1.1999 sei nicht anzuerkennen. Weder könne die Zustellung des das Verfahren einleitenden Antrages des Ehemannes an die Ehefrau festgestellt werden, noch sei der Ehefrau zwischen Zustellung des Scheidungsantrages und Erlass des Urteils ausreichend Zeit geblieben, um ihre Rechte wahrnehmen zu können. Wegen des Weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Der Antragsgegner vertritt in seiner Berufung die Ansicht, die Ehe der Parteien sei in Ghana wirksam geschieden worden, anderenfalls hätte er nicht unmittelbar nach der Scheidung wieder heiraten können.
Er beantragt, das Urteil des AG Bremen vom 30.12.2003 aufzuheben und den Scheidungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 3.3.2004 (Bl. 101 ff.) sowie auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 15.3.2004 (Bl. 107 ff.).
B. Die zulässige Berufung des Antragsgegners ist begründet. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin war als unzulässig zurückzuweisen. Die Ehe der Parteien ist mit Urteil des Circuit Court of Ghana in Accra vom 20.1.1999 geschieden. Diesem Scheidungsurteil kann die Anerkennung nicht versagt werden.
Da für eine sog. Heimatstaatenscheidung - beide Parteien sind ghanaische Staatsangehörige - ein besonderes Anerkennungsverfahren gem. Art. 7 § 1 FamRÄndG nicht vorgesehen ist, ist die Frage, ob der im Heimatland der Parteien erfolgten Scheidung der Ehe auch in der BRD rechtliche Beachtung zukommt, im vorliegenden (Scheidungs-)Verfahren inzidenter zu prüfen. Davon ist das FamG zutreffend ausgegangen. Die Frage der (Nicht-)Anerkennung ist auch bisher mit bindender Wirkung nicht festgestellt. Die Antragstellerin hat ihre Anträge auf Durchführung des isolierten Versorgungsausgleichs (Art. 17 III S. 2 Nr. 1 EGBGB) nach den Hinweisen auf die fehlende Anerkennung bzw. fehlende Anerkennungsmöglichkeit des ghanaischen Scheidungsurteils zurückgenommen, ohne dass es zu einer Sachentscheidung gekommen ist.
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Scheidungsurteils des Gerichts in Accra/Ghana vom 20.1.1999 liegen vor.
Die internationale Zuständigkeit des ghanaischen Gerichts zur Scheidung der Ehe (§ 328 I Nr. 1 ZPO) folgt aus § 31 des Matrimonial Causes Act vom 7.9.1971. Die fehlende Gegenseitigkeit (§ 328 I Nr. 5 ZPO) steht der Anerkennung nicht entgegen (Art. 7 § 1 I S. 2 FamRÄndG).
Das Scheidungsurteil ist auch nicht deswegen die Anerkennung zu versagen, weil die Zustellung des Scheidungsantrages nicht sicher festgestellt und/oder eine etwaige Zustellung so spät erfolgt ist, dass die Antragstellerin sich nicht mehr auf das Scheidungsverfahren einlassen konnte (§ 328 I Nr. 2 ZPO). Wenn überhaupt eine Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes erfolgt ist, so kann diese nicht vor dem 9.1.1999 erfolgt sein. Da die Scheidung der Ehe bereits mit Urt. vom 20.1.1999 ausgesprochen worden ist, bestand für die Antragstellerin keine Möglichkeit, ihre Rechte im Verfahren in Accra wahrzunehmen. Doch kann sie auf den Schutz des § 328 I Nr. 2 ZPO wirksam verzichten (BGH v. 27.6.1990 - XII ZB 38/88, MDR 1990, 1008 = FamRZ 1990, 1100 [1101]). Zweck dieser Vorschrift ist es, den...