Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
Zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Normenkette
BGB §§ 1934a, 2314 Abs. 1, § 2338a
Verfahrensgang
LG Bremen (Teilurteil vom 23.05.1996; Aktenzeichen 2-O-333/1996) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Mai 1996 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 60.000,– DM.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als nichteheliche Tochter des am 20.10.1992 verstorbenen Kaufmanns … von der Beklagten, der Ehefrau des Verstorbenen und kraft dessen letztwilliger Verfügung Vorerbin vor den als Nacherben eingesetzten ehelichen Kindern, im Wege der Stufenklage unter anderem Auskunft über den Nachlaß durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses und Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den Wert des Nachlasses.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- ihr Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses ihres am 20. Oktober 1992 verstorbenen Ehemannes, des Kaufmanns … zu zuletzt wohnhaft … 28359 Bremen, zum Stichtag 20. Oktober 1992 durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses und
- über den Wert des Nachlasses zum gleichen Stichtag ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, bereits vollständig und richtig Auskunft erteilt zu haben. Das weitergehende Begehren auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses sei rechtsmißbräuchlich. Der Wertermittlung durch Sachverständigengutachten bedürfe es nicht.
Das Landgericht Bremen hat durch Teilurteil vom 23. Mai 1996, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, den Anträgen stattgegeben und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 2314 Abs. 1 BGB. Die Wahrnehmung dieser Rechte durch die Klägerin sei weder als überflüssig noch als schikanös anzusehen.
Gegen das ihr am 29.5.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1.7.1996 (Montag) Berufung eingelegt und sie am 2.10.1996 begründet. Die Beklagte, die zwischenzeitlich auf den Pflichtteilsanspruch der Klägerin 619.004,– DM gezahlt hat und während des Berufungsverfahrens ein notarielles Teilverzeichnis vom 14.12.1996 über den Nachlaß vorgelegt hat (Bl. 101 f d. A.), verfolgt nach wie vor die Abweisung des Auskunftsbegehrens der Klägerin, rügt eine falsche Sachverhaltswiedergabe durch das Landgericht und beruft sich auch jetzt insbesondere auf eine Rechtsmißbräuchlichkeit des Begehrens.
Die Beklagte beantragt – unter Klarstellung ihres angekündigten Berufungsantrages –,
die Auskunftsanträge unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil für zutreffend und bezieht sich im wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 1.10.1996 (Bl. 82–94), den Schriftsatz der Beklagten vom 30.12.1996 (Bl. 100–107), den Schriftsatz der Klägerin vom 16.10.1996 (Bl. 96–97) sowie auf die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen (Bl. 108–109).
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere ist die gem. § 511 a ZPO erforderliche Beschwer erreicht. Zwar bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes eines zur Auskunftserteilung und Wertermittlung Verurteilten in der Regel – abgesehen von hier nicht ersichtlichen Ausnahmefällen – nach dem Aufwand an Zeit und Kosten (vgl. insbesondere BGH GrZS NJW 1995, 664), diese belaufen sich aber in Anbetracht der Werte, die im notariellen Verzeichnis aufzuführen sind und über die ein Wertermittlungsgutachten vorzulegen ist, auf über 1.500,– DM).
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung im einzelnen dargelegt hat. Die entscheidenden Gründe werden wie folgt nochmals genannt:
Die Klägerin hat gem. den §§ 1934 a, 2338 a, 2314 BGB einen Anspruch auf Vorlage eines notariell aufgenommenen Nachlaßverzeichnisses:
- Für die Entscheidung ist unerheblich, daß das Landgericht davon ausgegangen ist, die Klägerin sei in den letztwilligen Verfügungen vom 12.11.1980 und 1.11.1981 „nicht erwähnt” worden. Unstreitig ist die Klägerin durch die letztwilligen Verfügungen auf ihren Pflichtteil beschränkt und der Erbersatzanspruch ausgeschlossen worden. Damit steht ihr der Auskunftsanspruch nach den §§ 2314, 260 BGB zu. Das wird von der Beklagten im Grundsatz auch nicht in Abrede genommen.
- Der Anspruch auf Auskunft ist nicht dadurch gegenstandslos, daß die Beklagte inzwischen auf den Pflichtteilsanspruch einen Betrag gezahlt hat. Das wäre nur dann der Fall, wenn durch die Zahlung dem gesamten Pflichtteilsanspruch die Grundlage...