Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 O 355/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.12.2019 aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen, soweit das Landgericht die Klage auf Zahlung von 16.976,66 EUR zuzüglich Zinsen von 1% p.a. seit dem 21.09.2017 abgewiesen hat.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist die Tochter der am 18.12.2016 verstorbenen K. L., die in erster Ehe mit dem vorverstorbenen Z. C. und in zweiter Ehe mit dem ebenfalls vorverstorbenen F. L. verheiratet gewesen ist. Aus der ersten Ehe sind neben der Klägerin die in erster Instanz mitverklagten Beklagten zu 2) und 3), die im Berufungsverfahren als Streithelfer des Beklagten zu 1) auftreten, sowie eine weitere Tochter der Erblasserin, E. C., hervorgegangen; der Beklagte zu 1) ist der Sohn des zweiten Ehemannes der Erblasserin.

Durch notariell beurkundete testamentarische Verfügung vom 02.03.2007 (Anl. K2) setzte die Erblasserin die Beklagten zu 1) bis 3) zu ihren alleinigen Erben ein und wandte der Klägerin und ihrer Schwester E. C. im Wege des Vermächtnisses jeweils einen Geldbetrag in Höhe ihres gesetzlichen Pflichtteils zu.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.03.2017 (Anl. K4) machte die Klägerin gegenüber den Erben einen Zahlungsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils geltend und verlangte Zahlung bis zum 30.03.2017. Des Weiteren erhob sie Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche in Bezug auf den Nachlass.

Der in erster Instanz als Beklagter zu 4) mitverklagte Testamentsvollstrecker, der in der Berufungsinstanz ebenfalls als Streithelfer des Beklagten zu 1) auftritt, übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 29.06.2017 ein von ihm erstelltes Nachlassverzeichnis und leistete am 03.07.2017 eine Abschlagszahlung i.H.v. 1.600.000,- EUR auf die Ansprüche der Klägerin. Darüber hinaus erhielt die Klägerin im Jahr 2017 eine weitere Zahlung von 424.659,84 EUR.

Nachdem der Testamentsvollstrecker die Klägerin im Juli/August 2017 (erfolglos) zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses aufgefordert hatte, erklärte sie mit anwaltlichem Schreiben vom 05.09.2017 (Anl. K5) gegenüber dem den Beklagten zu 1) auch schon vorgerichtlich vertretenden Rechtsanwalt R, dass sie das Vermächtnis ausschlage.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin vom Beklagten zu 1) Verzugszinsen von 16.976,66 EUR auf die geleistete Abschlagszahlung von 1.600.000,- EUR für die Zeit vom 01.04.2017 bis zum 03.07.2017 verlangt, (zunächst in einem separaten Verfahren, das durch Beschluss vom 13.07.2018 mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden ist) gegenüber allen Erben einen weiteren bezifferten Zahlungsanspruch von 125.761,38 EUR erhoben und im Wege der Pflichtteilsstufenklage umfangreiche Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche sowie einen unbezifferten Leistungsantrag geltend gemacht. Sie hält das vom Testamentsvollstrecker erstellte Nachlassverzeichnis vom 29.06.2017 "Stand 13.09.2017" (wie auch das zuvor vom Beklagten zu 1) erstellte vorläufige Nachlassverzeichnis) für unzureichend.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) bis 3) durch das angefochtene Teilurteil zur Vorlage eines amtlichen oder notariellen Nachlassverzeichnisses sowie zur Wertermittlung in Bezug auf den Grundbesitz in R und die Waffen gemäß Vertrag vom 11.04.2012 verurteilt. Es hat die Klage auf Zahlung von 16.976,66 EUR abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es an einer verzugsbegründenden Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB fehle. Voraussetzung für eine wirksame Mahnung sei, dass der Gläubiger den Grund seines Zahlungsbegehrens benenne und angebe, ob er Zahlung aufgrund eines Vermächtnisses oder aus Pflichtteilsrecht verlange. Diesen Anforderungen genüge das Schreiben vom 21.03.2017 nicht, weil es offenlasse, ob mit der Zahlungsaufforderung Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüche verfolgt würden. Diese seien nach ihrem Wesen und ihren tatsächlichen Voraussetzungen grundverschieden, sodass trotz der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit keine hinreichend bestimmte Mahnung vorliege. § 2307 BGB verlange gerade, dass eine Entscheidung über die Annahme des Vermächtnisses herbeigeführt werde. Das Bestimmtheitserfordernis mache es unerlässlich, dass der Gläubiger für eine Inverzugsetzung klarzustellen habe, welchen der beiden Ansprüche er verfolgen wolle und damit faktisch gezwungen sei, das Wahlrecht auszuüben.

Des Weiteren hat das Erstgericht die Auskunftsklage auf Ergänzung des vorgelegten privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses in zahlreichen Punkten sowie auf Vorlage von Belegen abgewiesen. Mit dem als Anl. K7 vorgelegten Nachlassverzeichnis sei der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB erfüllt. Da es auf die Auskunft, d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge