Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 10.03.2000; Aktenzeichen 3 -O- 790/99 c) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 10. März 2000 dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 11.688,26 DM nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 24.11.1998 bis zum 31.12.1998 und dem Basiszinssatz seit dem 01.01.1999 zu zahlen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 3.297,11 DM, die des Beklagten 400,00 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 10.03.2000 ist zulässig, in der Sache aber nur zum geringen Teil begründet und im Übrigen zurückzuweisen.
Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach mündlicher Verhandlung vom 19.07.2000 mit Schriftsatz vom 24.07.2000 die Berufung zurückgenommen hat, denn der Beklagte hat der Rücknahme nicht zugestimmt.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz allein darum, ob die Klägerin berechtigt ist, den ihr nach vorzeitiger Rückgabe des vom Beklagten bei der Klägerin geleasten BMW Z 3 im Rahmen des sog. leasing-typischen Ausgleichsanspruchs zustehenden Schadensersatzanspruch entsprechend ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Basis des sog. Händlereinkaufspreises abzurechnen oder – so das Landgericht im angefochtenen Urteil – auf der Basis des tatsächlichen Verkehrswertes, hier ermittelt anhand des Händlerverkaufspreises laut Schwacke-Liste. Diese Frage ist im Sinne der angefochtenen Entscheidung zu beantworten. Dennoch hatte die Berufung in Höhe eines Betrag von 400,00 DM Erfolg, weil dem Landgericht insoweit ein Rechenfehler unterlaufen ist.
1. Zu Recht hat das Landgericht die Klägerin lediglich für berechtigt angesehen, den ihr zustehenden Ersatzanspruch auf der Basis des tatsächlichen Verkehrswertes abzurechnen:
a) Nach herrschender Meinung ist ein Leasinggeber verpflichtet, den Leasinggegenstand nach Rückgabe bestmöglich zu verwerten; dieser Pflicht genügt er grundsätzlich nicht durch eine Veräußerung des Gegenstandes zum Händlereinkaufspreis (vgl. u.a. BGH WM 1990, 2043). Allerdings stellt die Veräußerung zum Händlereinkaufspreis keine schuldhafte Pflichtverletzung dar, wenn der dabei erzielte Erlös weniger als 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt oder wenn der Leasinggeber den Leasingnehmer – insbesondere auf der Basis einer insoweit wirksam vereinbarten Geschäftsbedingung – nach Einholung eines Schätzgutachtens angeboten hat, das Fahrzeug selbst zum Schätzpreis zu verwerten oder aber einen Dritter als Käufer zu bennen (vgl. u.a. BGH WM 1990, 2043; BGH NJW 1997, 3166). Diese Ausnahmen der Zulässigkeit der Abrechnung auf Händlereinkaufspreisbasis sind vorliegend nicht gegeben:
b) Die von der Klägerin mit der Bewertung des Fahrzeugs beauftragte DEKRA hat den Händlerverkaufspreis mit 34.741,38 DM ermittelt, während der Händlereinkaufspreis mit 27.844,83 DM angesetzt worden ist. Die zulässige Diskrepanz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis ist damit überschritten.
c) Hinsichtlich der zweiten Möglichkeit fehlt es an einer wirksamen Vereinbarung der Parteien auf der Grundlage der dem Vertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Sowohl XV.2. der AGB – hier abstellend auf den Fall der Abrechnung nach Kündigung – wie auf XVI.3. der AGB – hier abstellend auf die Rückgabe des Fahrzeugs – sehen grundsätzlich die Zulässigkeit der Abrechnung auf der Basis des „Abgabepreis an den gewerblichen Handel” (XV.2. Satz 2 und 7; XVI.3. Abs. 3 Satz 1 und 5), d.h. auf der Basis des Händlereinkaufspreises vor. Diese Klauseln sind aber gemäß § 9 AGB unwirksam, da die Bindung an den Händlereinkaufspreis eine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers darstellt (vgl. u.a. OLG Celle NJW-RR 1997, 1008 und OLG Dresden NZV 1999, 423 zu nahezu identischen Klauseln).
Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn die dadurch gegebenen Nachteile durch ein Recht des Leasingnehmers, das Fahrzeug selbst zum Schätzpreis zu übernehmen oder einen Dritten als Käufer zu benennen – sog. Benennungsrecht – soweit herabgemindert wäre, dass von einer unangemessenen Benachteiligung nicht mehr gesprochen werden könnte (vgl. u.a. BGH NJW 1997, 3166; OLG Dresden a.a.O.). Ein Eigenerwerbsrecht des Leasingnehmers sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vor. Auch ist dem Leasingnehmer ein Benennungsrecht im genannten Sinne weder in XV.2. Satz 6 AGB noch in XVI.3. Satz 5 in einer die Unangemessenheit der Klausel beseitigenden Weise eingeräumt worden. Dabei kann dahinstehen, ob die für die Benennung vorgesehene Frist von 2 Wochen ausreicht, wenn sie ab Erhalt des Aufforderungsschreibens liefe. Denn die Klauseln lassen nicht erkennen, ab wann die Frist läuft, sie lassen vielmehr ...