Leitsatz (amtlich)
Die Gebühr des Zeugenbeistands ist nach §§ 91 Nr. 2, 97 Abs. 1 BRAGO festzusetzen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die Vergütung des Rechtsanwalts ....... wird auf 418, 44 DM festgesetzt. Die zuviel ausgezahlte Vergütung i. H. v. 324, 79 DM ist einzuziehen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Rechtsanwalt ....... war der Zeugin ....... gemäß § 68 b StPO für die Dauer ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer des Landgerichts ....... am 7. Juli 1999 als Beistand beigeordnet worden. Dafür hatte er die Festsetzung einer Vergütung gemäß §§ 83 Abs. 1 Nr. 2, 97, 102 BRAGO i. H. v. 480 DM zuzüglich Nebenkosten beantragt. Der Kostenbeamte des Landgerichts hatte dem Antrag entsprochen und die gesamte Vergütung auf 743, 23 DM festgesetzt. Dagegen hatte der Bezirksrevisor Erinnerung eingelegt. Das Landgericht hat darauf die Gebühr nach §§ 83 Abs. 1 Nr. 2, 97 Abs. 1, 95 BRAGO auf 240 DM bestimmt und die Gesamtvergütung auf 464, 84 DM festgesetzt.
Mit seiner Beschwerde erstrebt der Bezirksrevisor, dass die Gebühr unter Anwendung der §§ 91 Nr. 2, 95 BRAGO auf 100 DM bemessen und die Gesamtvergütung auf 302, 44 DM festgesetzt wird.
Die Beschwerde hat zum Teil Erfolg.
Der Gesetzgeber hat es bei Einführung der gesetzlichen Regelung für die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68 b StPO unterlassen zu bestimmen, nach welchen Vorschriften der Zeugenbeistand zu vergüten ist. Dies hat in Rechtsprechung und Literatur zu unterschiedlichen Ansichten und Entscheidungen geführt. Hier seien nur einige erwähnt:
Das OLG Stuttgart (StV 1993, 143) wendet die §§ 122 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95 2. Halbs. BRAGO an und billigt das Doppelte der Mindestgebühr nach den §§ 83 f. BRAGO zu. Nach dem OLG Hamburg (StraFo 2000, 142) richtet sich die Gebühr nach § 91 Nr. 1 letzte Alternative i. V. m. § 97 Abs. 1 BRAGO. Der 2. Strafsenat des OLG Hamm (StV 2001, 125 = NStZ- RR 2000, 383) bemisst die Gebühr unter Anwendung der §§ 122 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95 2. Halbs. BRAGO auf die Hälfte der gesetzlichen Gebühren nach den §§ 83 ff BRAGO. Der 4. Strafsenat des OLG Hamm (StV 2001, 126) bestimmt die Gebühr nach §§ 102 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95 2. Halbs. , 83 ff. BRAGO. Nach dem OLG Düsseldorf (StV 2001, 126 = JurBüro 2001, 26) richtet sich die Gebühr nach §§ 91 Nr. 1 i. V. m. 97 Abs. 1 BRAGO. Schließlich wendet das Landgericht Würzburg (StV 2001, 127) §§ 122 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95 2. Halbs. , 83 ff. BRAGO analog an.
Der Senat ist der Ansicht, dass die Gebühr für die Tätigkeit des einem Zeugen beigeordneten Beistands entsprechend §§ 97 Abs. 1, 91 Nr. 2 BRAGO festzusetzen ist. In der Rechtsprechung besteht, soweit ersichtlich, Einigkeit darüber, dass die §§ 20 und 118 Abs. 1 BRAGO nicht in Betracht kommen (vgl. OLG Stuttgart a. a. O. ). Die Vorschriften der §§ 83, 85, 86 BRAGO beziehen sich auf die Tätigkeit des Verteidigers. Sie können auch nicht über § 95 2. Halbs. BRAGO für die Tätigkeit des Zeugenbeistands herangezogen werden. Denn der Vertreter des Verletzten hat andere Aufgaben wahrzunehmen als der Zeugenbeistand. Der Verletzte steht dem Verfahren näher, ihm sind in den §§ 403 ff. StPO in gewissem Umfang Rechte eingeräumt, die der Zeuge nicht hat. Die Aufgabe eines Zeugenbeistands besteht allein darin, den Zeugen in dem Spannungsfeld zwischen Aussage- und Wahrheitspflicht und dem Recht, die Auskunft oder die Aussage zu verweigern, zu beraten. Diese Tätigkeit kann nach Ansicht des Senats am Ehesten und Gerechtesten mit der unter § 91 BRAGO erfassten verglichen werden. Da der Zeugenbeistand in einer mündliche Verhandlung (der Hauptverhandlung) tätig wird, ist § 91 Nr. 2 BRAGO entsprechend anzuwenden und nicht die letzte Alternative der Nummer 1.
Demgemäß ist dem Antragsteller folgende Vergütung zuzusprechen:
Gebühr nach §§ 91 Nr. 2, 97 Abs. 1 BRAGO 200, 00 DM
Auslagen gem. § 26 Satz 2 BRAGO 30, 00 DM
Fahrkosten pp. gem. § 28 BRAGO 130, 72 DM
360, 72 DM
16 % Umsatzsteuer 57, 72 DM
Summe: 418, 44 DM.
Der Antragsteller hat demnach 324, 79 DM an zuviel ausgezahlter Vergütung zurückzuerstatten.
Der Antragsteller hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 98 Abs. 4 BRAGO.
Fundstellen
Haufe-Index 2570657 |
StV 2002, 89 |