Leitsatz (amtlich)
1. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestimmt in eigener Regie und Verantwortung die Maßnahmen, die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderlich sind. Daher hat er auch notwendige Bauteilöffnungen vorzunehmen. Er kann diese Tätigkeit nicht auf eine Partei verlagern, wenn diese damit nicht einverstanden ist.
2. Der Sachverständige hat jedoch nicht den Zustand wiederherzustellen, der vor der Begutachtung bestanden hat. Denn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist zur Begutachtung nicht erforderlich.
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Beschluss vom 31.08.2016; Aktenzeichen 1 OH 3/15) |
Tenor
Die Entscheidung des LG Verden vom 31.8.2016 wird teilweise geändert:
Der Sachverständige Dr. Blanke wird angewiesen, die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderlichen Bauteilöffnungen im Hause Bomlitzer Straße 45, 29664 Walsrode vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und sodann die Beweisfragen zu beantworten.
Der Antragsteller trägt die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Feststellung von Mängeln im Bereich des Fußbodens seines Hauses. Diese führt er auf eine mangelhafte Ausführung der Fußbodenheizungs- bzw. der Fliesenarbeiten zurück.
Der Sachverständige Dr. Blanke hat die Begutachtung als in seinem Fachgebiet liegend angenommen.
Nach einem ersten Ortstermin war es zur Beantwortung der Beweisfragen erforderlich, eine Bauteilöffnung vorzunehmen. Der Antragsteller ist mit der Bauteilöffnung einverstanden. Diese wollte der Sachverständige gemäß Schreiben vom 19.7.2016 vornehmen und dabei zwei Handwerker hinzuziehen. Mit ersichtlich unzutreffend auf den 19.7.2016 datierten Schreiben - Eingang 22.8.2016 - lehnt der Sachverständige die Verantwortung für die Bauteilöffnung ab, weil nicht abzusehen sei, welche Schwierigkeiten sich dabei ergeben könnten. Die Organisation der Bauteilöffnung etc. hätten die Parteien zu übernehmen.
Dem Antrag des Antragstellers, den Sachverständigen anzuweisen, die erforderlichen Bauteilöffnungen und das Wiederverschließen in Eigenregie vorzunehmen, hat das LG am 30.8.2016 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am 8.9.2016 sofortige Beschwerde erhoben.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
Die nach wie vor in der Literatur und Rechtsprechung streitige Frage über Inhalt und Umfang einer gemäß § 404a Abs. 1 ZPO zulässigen Weisung des Gerichts an den Sachverständigen ist dahingehend zu entscheiden, dass der Sachverständige in eigener Regie und Verantwortung Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt, die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderlich sind. Diese Maßnahmen hat er selbst oder durch geeignete Hilfsperson zu ergreifen. Die gegebenenfalls anstehenden Untersuchungen hat er selbst zu veranlassen. Er hat zu bestimmen, welche Maßnahmen zur Begutachtung der Beweisfragen geboten sind. Wie das Oberlandesgericht Celle (vgl. Beschluss vom 8.2.2005, 7 W 147/04) bereits entschieden hat, ist es die Verpflichtung des Sachverständigen, gestellte Fragen, die zu seinem Fachgebiet gehören, zu beantworten und sich dabei gegebenenfalls der Mithilfe dritter geeigneter Personen zu bedienen. Es ist die ureigenste Aufgabe eines Sachverständigen, die Grundlagen für die Erstattung des Gutachtens zu schaffen. Er hat zu beurteilen, was dazu erforderlich ist und hat seine Hilfsperson entsprechend anzuleiten. Die Tätigkeit darf er nicht - wie vorliegend beabsichtigt - auf eine Partei verlagern, wenn diese damit nicht einverstanden ist.
Indes kann der Antragsteller nicht verlangen, dass der Sachverständige wieder den Zustand herstellt, der vor der Begutachtung bestanden hat. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist zur Begutachtung nicht erforderlich. Zudem ist es dem Sachverständigen nicht zumutbar, einen entweder nicht regelrechten mangelhaften oder einen nunmehr möglicherweise mangelfreien Zustand herzustellen. Der Sachverständige ist insoweit kein Werkunternehmer, der gegebenenfalls dem Antragsteller für eine nicht einwandfreie Wiederherstellung und die daraus resultierenden Schäden an seinem Bauwerk haften müsste.
Die Wiederherstellung durchführen zu lassen, ist Aufgabe des Antragstellers. Er hat sodann einen Erstattungsanspruch, den er geltend machen kann.
Da die Beschwerde nur teilweise erfolgreich ist, hat der Antragsteller die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Fundstellen
BauR 2017, 918 |
MDR 2017, 422 |
NJW-Spezial 2017, 237 |
GuG 2017, 276 |