Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 02.04.2020; Aktenzeichen 11 O 189/19)

LG Hannover (Urteil vom 26.02.2020; Aktenzeichen 11 O 198/19)

 

Tenor

1. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. August 2020, mit dem ihr Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss des Senats vom 13. Juli 2020 teilweise zurückgewiesen worden ist, und der damit verbundene Antrag auf Verlängerung der Stellungnahmefrist jedenfalls bis zum 30. September 2020 werden zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. April 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird einstimmig zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das angefochtene Urteil ist - wegen der Kosten - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer eines Elektrorollers geltend, dessen Akku in bei der Klägerin feuerversicherten Werkstatträumen im Rahmen eines Ladevorganges in Brand geraten bzw. explodiert ist. Dem liegt Folgendes zugrunde:

Nachdem der Halter und Versicherungsnehmer der Beklagten, der inzwischen verstorbene H. E., seinen Elektroroller des Typs Lyric A720 zur Durchführung einer Inspektion in die bei der Klägerin gegen die Risiken Feuer, Leitungswasser und Sturm versicherten Werkstatträume des Unternehmens "... H.", dessen Geschäftsgegenstand in Vertrieb und Wartung derartiger Fahrzeuge besteht, verbracht hatte, entnahm dort ein Mitarbeiter am 7. Februar 2017 den Akku des Fahrzeugs, um ihn aufzuladen. Als der Mitarbeiter bemerkte, dass der Akku sich stark erhitzte, trennte er ihn vom Stromnetz und legte ihn zur Abkühlung auf den Boden der Werkstatt. Kurz darauf explodierte der Akku indes; das Gebäude und darin befindliches Inventar gerieten in Brand, wodurch es zu erheblichen Schäden kam.

Die Klägerin behauptet, den entstandenen Gebäudeschaden und Mietausfallschäden reguliert und des Weiteren Sachverständigenkosten gehabt zu haben. In Höhe der sich aus diesen Positionen ergebenden Summe von gut EUR 730.000,- hält sie nunmehr die Beklagte für ersatzpflichtig. Der Schaden sei bei dem Betrieb des Elektrorollers entstanden, so dass ein gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf sie übergegangener Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 115 VVG, 1 PflVG gegen die Beklagte bestehe. Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin geltend gemachten Schadenshöhe wird auf die Klageschrift vom 21. Mai 2019 (Bl. 1 ff., hier Bl. 7 f. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Schadenseintritt stehe nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs. Zudem behauptet sie, der Elektroroller habe nicht schneller als 20 km/h fahren können, weshalb sie die Ausnahme des § 8 Nr. 1 StVG für einschlägig hält. Schließlich behauptet sie, ursächlich für die Explosion des Akkus sei das verwendete Ladegerät gewesen.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 87 ff. d.A.), auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, der verfahrensgegenständliche Schaden sei nicht bei dem Betrieb des Elektrorollers eingetreten. Dies folge aus der fallentscheidenden Besonderheit, dass der Akku zum Laden aus dem Fahrzeug entfernt worden sei. Dadurch sei eine neue Kausalkette in Gang gesetzt worden, und es habe sich eine von dem Akku ausgehende Produktgefahr, nicht aber die Betriebsgefahr des Elektrorollers realisiert.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Argumentation den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 2020 - Aktenzeichen 11 O 198/19 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 733.878,53 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszins ab dem 27. August 2018 zu zahlen.

Die Beklagte hat bislang keinen Antrag angekündigt.

Mit Beschluss vom 13. Juli 2020 (Bl. 130 ff. d.A.), auf den Bezug genommen wird, hat der Senat die Klägerin auf die Aussichtslosigkeit ihrer Berufung und deren mögliche Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO sowie die Gründe hierfür hingewiesen. Dazu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. August 2020 (Bl. 142 ff. d.A.) Stellung genommen und zugleich beantragt, ihr für die ergänzende Befassung eines Parteigutachters die ihr zunächst gesetzte dreiwöchige Frist zur Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2020 zu verlängern. Eine derart weiträumige F...

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