Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 02.04.2020; Aktenzeichen 11 O 189/19) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 2. April 2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung aus Kostengründen binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis EUR 750.000,- festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer eines Elektrorollers geltend, dessen Akku in bei der Klägerin feuerversicherten Werkstatträumen im Rahmen eines Ladevorganges in Brand geraten bzw. explodiert ist. Der Halter des Elektrorollers hatte diesen zuvor zur Durchführung einer Inspektion in die Werkstatt gegeben.
Das Landgericht, auf dessen Urteil (Bl. 87 ff. d.A.) wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiterverfolgt.
II. Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 ZPO, unter denen der Senat die Berufung der Klägerin nach pflichtgemäßem Ermessen im schriftlichen Verfahren zurückweisen soll, dürften vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung ist auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Schließlich hat das Rechtsmittel auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da das angefochtene Urteil nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 546 ZPO) beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).
Das Landgericht hat die Klage vielmehr zu Recht mit auch gegenüber dem Berufungsvorbringen zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, abgewiesen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist, teilweise wiederholend, lediglich Folgendes anzumerken:
1.) Die Explosion bzw. das Brandgeschehen des Akkus als schadenstiftendes Ereignis ist nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG "bei dem Betrieb" des Elektrorollers eingetreten.
a) Mit Recht weist die Beklagte zwar darauf hin, dass dieser Begriff grundsätzlich weit zu fassen ist. Doch endet der Betrieb des Fahrzeuges regelmäßig dann, wenn es an einen Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs verbracht wurde (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 7 StVG Rn. 9), weshalb sich bei Schädigungen im Zusammenhang mit Wartungsarbeiten oder dem Auftanken des Fahrzeugs im Regelfall keine Verkehrsgefahren realisieren (Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014, § 3 Rn. 161). So liegt es auch hier: Durch das Verbringen des Rollers in die Werkstatt endete die Gefährdung des allgemeinen Verkehrs, dessen Schutz die Gefährdungshaftung aus § 7 Abs. 1 StVG als Kehrseite der mit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges verbundenen Gefahren bezweckt. Im Streitfall verdeutlicht dabei die Entnahme des Akkus geradezu sinnfällig, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt war.
b) Der Senat übersieht nicht, dass namentlich die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer Verwirklichung des Haftungsmerkmals "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" bereits dann ausgeht, wenn die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18 -, juris Rn. 8).
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es aber erforderlich, dass bei Eintritt des Schadens zumindest eine beim Betrieb des Fahrzeugs geschaffene Gefahrenlage fort- bzw. nachwirkt (BGH, a.a.O., juris Rn. 9). Kommt es jedoch (wie vorliegend) an einem sich zur Reparatur in einer Werkstatt befindenden Fahrzeug zu einem Schaden, ohne dass dabei eine durch einen vorherigen Betriebsvorgang entstandene Gefahrenlage fort- bzw. nachwirkt, fehlt es an dem für eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG erforderlichen Zusammenhang mit der Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs (ebenso OLG Dresden, Urteil vom 3. September 2019 - 6 U 609/19 -, juris). Im Streitfall kommt hinzu, dass das in Brand geratene Teil ausgebaut war (siehe dazu sogleich).
c) Dem kann im Streitfall auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei dem Aufladen des Akkus seinerseits um einen Betriebsvorgang handeln würde. Denn aufgrund der Trennung des Akkus von dem Elektroroller kann nicht angenommen werden, dass es sich bei dem Ladevorgang um...