Leitsatz (amtlich)
Das Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeurkG greift nicht ein, soweit sich die Tätigkeit der bevollmächtigten Sozien eines Notars auf Erklärungen beschränkt, die lediglich dem Vollzug, der Durchführung oder Abwicklung der zugrunde liegenden Immobilenkaufverträge dient.
Das gilt auch dann, wenn die den Sozien erteilte Vollmacht zu weiter gehenden Rechtshandlungen ermächtigt, die aber tatsächlich nicht vorgenommen werden.
Normenkette
BeurkG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 22.02.2005; Aktenzeichen 2 W 117-SH III) |
Tenor
Die Disziplinarverfügung des LG Hannover - Der Präsident - vom 22.2.2005 (2 W 117-SH III) und die sie im Maßnahmeausspruch teilweise abändernde Beschwerdeentscheidung des OLG Celle - Die Präsidentin - vom 15.7.2005 werden unter Berücksichtigung der nachstehenden Feststellungen im Maßnahmeausspruch dahin geändert, dass gegen die Notarin ein Verweis verhängt wird.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Notarin tragen die Landeskasse zu 40 % und die Notarin zu 60 %.
Gründe
I. Die 1949 geborene Notarin ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit dem Amtssitz in H. übt sie aufgrund der Bestellung durch die Urkunde des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 12.3.1985 das Notaramt aus. Sie ist beruflich u.a. mit den Rechtsanwälten und Notaren H.-J.R. und F.T. verbunden. Bis zum Jahr 2000 bestand diese Verbindung auch mit dem Rechtsanwalt E.S.-M.
Die Notarin ist disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
1. Mit Verfügung des LG Hannover - Der Präsident - vom 12.10.2004 wurde gegen die Notarin im Anschluss an die Prüfung ihrer Amtsgeschäfte am 25.2.2004 ein disziplinarisches Vorermittlungsverfahren eröffnet, weil der Verdacht bestand, dass sie ein Dienstvergehen begangen habe, indem sie entgegen § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeurkG rechtsgeschäftliche Erklärungen der mit ihr zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen Rechtsanwälte und Notare T., S.-M. und R. beurkundete, die diese als bevollmächtigte Vertreter für Urkundsbeteiligte abgegeben hatten.
Im Einzelnen geht es dabei um folgende von der Notarin vorgenommenen Beurkundungen, an denen die vorgenannten Rechtsanwälte jeweils aufgrund von Vollmachten beteiligt waren, die ihnen in den zugrunde liegenden notariellen Verträgen über den Verkauf von Grundstücken bzw. Eigentumswohnungen von den Kaufvertragsparteien erteilt worden waren:
1. UR-Nr. ...vom 27.3.2000:
Auflassung (Vertreter: Rechtsanwalt S.-M.);
2. UR-Nr. ...vom 13.4.2000:
Änderung des Kaufvertrages bezüglich der Zahlung des Kaufpreises und der Besitzübergabe (Vertreter: Rechtsanwalt T.);
3. UR-Nr. ...vom 26.5.2000:
Identitätserklärung nach Vermessung der verkauften Teilfläche (Vertreter: Rechtsanwalt R.);
4. UR-Nr. ...vom 26.5.2000:
Identitätserklärung nach Vermessung der verkauften Grundstücksteilfläche sowie Erklärung über die Übernahme der in Abt. III Nr. 7 u. 8 eingetragenen Grundpfandrechte (Vertreter: Rechtsanwalt T.);
5. UR-Nr. ...vom 21.7.2000:
Änderung der Kaufpreisfälligkeit und des Empfängers des Restkaufpreises (Vertreter: Rechtsanwalt T.);
6. UR-Nr. ...vom 28.7.2000:
Erweiterung der in § 8 des Kaufvertrages dem Käufer erteilten Belastungsvollmachten (Vertreter: Rechtsanwalt T.);
7. UR-Nr. ...vom 25.7.2000:
Identitätserklärung nach Vermessung des verkauften Grundstücks und Ermittlung des Kaufpreis-Nachzahlungsbetrages (Vertreter: Rechtsanwalt T.);
8. UR-Nr. ...vom 22.8.2000:
Auflassung (Vertreter: Rechtsanwalt T.);
9. UR-Nr. ...vom 2.10.2000:
Auflassung (Vertreter: Rechtsanwalt R.);
10. UR-Nr. ...vom 6.10.2000:
Auflassung (Vertreter: Rechtsanwalt R.);
11. UR-Nr. ...vom 18.10.2000:
Identitätserklärung und Erklärung der Übernahme des Rechtes Abt. II Nr. 1
(Vertreter: Rechtsanwalt R.);
12. UR-Nr. ...vom 22.12.2000:
Bestimmung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als neue Kaufvertragspartei (Vertreter: Rechtsanwalt T.);
13. UR-Nr. ...vom 31.1.2001:
Änderung der Fälligkeit und der Auszahlung des Kaufpreises sowie Erweiterung der Auszahlungsbedingungen (Vertreter: Rechtsanwalt T.);
14. UR-Nr. ...vom 29.5.2001:
Identitätserklärung (Vertreter: Rechtsanwalt T.).
Bei den o.a. Beurkundungen zu Ziff. 8 u. 10 erfasste die von den Vertragsparteien unwiderruflich unter Befreiung von § 181 BGB erteilte Vollmacht u.a. das Recht, '...,für sie alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Anträge zu stellen und erforderlichenfalls zurückzunehmen, welche zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich sind und etwa erforderlich werdende Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages zu erklären ...".
Den weiteren Beurkundungen lag jeweils die unwiderrufliche Vollmacht der Vertragsparteien für die die Erklärung abgebenden Rechtsanwälte '..., zur Abgabe und Entgegennahme sämtlicher Willenserklärungen und rechtsgeschäftlicher Handlungen '..., zugrunde, die sich insb. auch auf "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages" beziehen sollte.
Sämtliche Vollmachten enthielten die Einschränkung, dass die Bevollmächtigten die "vorstehend näher...