Leitsatz (amtlich)
1. Für die Anwendbarkeit des § 839a BGB ist bei einem über zwei Instanzen geführten Rechtsstreit auf die zeitlich zuletzt ergangene, verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidung abzustellen.
2. Sind Gerichte in zwei Instanzen dem - angeblich fehlerhaften - Sachverständigengutachten gefolgt, bedarf es einer eingehenden Darlegung der grob fahrlässigen Fehlerhaftigkeit des Gutachtens; dazu gehört, dass der Kläger erläutern muss, warum auch die Gerichte nicht nur übersehen haben sollen, dass sie ihrer Entscheidung in Teilen unrichtige Gutachten zugrundelegen, sondern dass dies auch jedem, also auch den entscheidenden Richtern, aufgrund naheliegender Überlegungen hätte einleuchten müssen.
3. Die Inanspruchnahme eines Sachverständigen nach § 839a BGB setzt in jedem Fall voraus, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Hierfür ist im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht ausreichend, dass das VG die Klage mit der Begründung abweist, der Kläger habe sich zu dem von der beklagten Partei in Bezug genommenen Gutachten nicht hinreichend erklärt, weil es sich dabei um Parteivortrag und keine Beweisaufnahme handelt.
Normenkette
BGB § 839a; EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 23.12.2008; Aktenzeichen 9 O 390/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Hannover vom 23.12.2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Entscheidung ergeht einstimmig; sie ist nicht anfechtbar.
Gründe
I. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet und gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
1. Der Senat hat in dem Hinweisbeschluss vom 16.3.2009 Folgendes ausgeführt:
"Das LG dürfte zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus § 839a BGB und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher Schäden im Sinne des angekündigten Antrags zu Ziff. 3 verneint haben. Denn eine zumindest grob fahrlässige Erstattung eines unrichtigen Gutachtens durch den Beklagten lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Darüber hinaus sind Ansprüche des Klägers verjährt, wie das LG zutreffend festgestellt hat. Eine Ersatzpflicht des Beklagten für die in dem streitgegenständlichen Verwaltungsgerichtsverfahren geltend gemachten Kosten dürfte zudem daran scheitern, dass er in diesem Verfahren mangels Beweisaufnahme nicht als ein vom Gericht ernannter Sachverständiger i.S.v. § 839a Abs. 1 BGB tätig geworden ist.
1. Schadensersatzansprüche des Klägers wegen vom Beklagten angeblich unrichtig erstatteter Gutachten in dem Verfahren 51 C 344/99 AG Neustadt a. Rbge./19 S 1203/01 LG Hannover sind, wie das LG zutreffend erkannt hat, verjährt. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den Beginn der Verjährung auf das letztinstanzliche Urteil abzustellen wäre. Denn das Berufungsurteil ist am 24.1.2002 verkündet worden. Es galt eine dreijährige Verjährungsfrist gem. § 852 BGB a.F., die zum Zeitpunkt der Klageinreichung im vorliegenden Verfahren abgelaufen war. Die Klage ist per Fax erst am 28.12.2007 beim LG Hannover eingegangen. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, ob der Verjährungsbeginn bereits mit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils anzunehmen ist (so OLG Zweibrücken NJW-RR 2004, 27, 28).
2. Hinsichtlich der dem Kläger in dem Verfahren 43 C 622/99 AG Neustadt a. Rbge./6 S 580/01 LG Hannover (Verfahren gegen Herrn I.) vermeintlich entstandenen Schaden ist die Einrede der Verjährung vom Beklagten nicht erhoben worden. Insoweit gilt aber, dass ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten sich dem Vortrag des Klägers nach den oben dargestellten Maßstäben nicht entnehmen lässt.
a) Als alleinige Anspruchsgrundlage für einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der in diesem Verfahren von dem Beklagten erstatteten Gutachten kommt § 839a BGB in Betracht.
aa) Nach Inkrafttreten des § 839a BGB kommt nach dem Willen des Gesetzgebers eine Haftung des Sachverständigen aus anderen Gründen, etwa gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 154, 163 StGB, nicht mehr in Betracht (vgl. BT-Drucks. 14/7752, 28). Anwendung findet § 839a BGB gem. Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31.7.2002 eingetreten ist. Nach Auffassung des BGH ist als schädigendes Ereignis die gerichtliche Entscheidung anzusehen, jedenfalls nicht das Sachverständigengutachten (BGH NJW 2003, 2825, 2826 und NJW 2004, 3488, 3489, wo auf den Zeitpunkt der Ersteigerung abgestellt wird; in NJW 2006, 1733, 1734 spricht der BGH von der "schadensstiftenden" gerichtlichen Entscheidung). Hiervon offenbar abweichend wird als schädigendes Ereignis die Vornahme der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung angesehen (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Art. 229 § 8 EGBGB Rz. 2 m.w.N.).
bb) Der Senat ist ...