Leitsatz (amtlich)
Die Sicherung der Einreise des Adoptierten nach Deutschland und des Aufenthaltes hier im Land rechtfertigen nicht die Anerkennung der Adoption.
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 12.07.2007; Aktenzeichen 3 T 18/07) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Lüneburg vom 12.7.2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin erstrebt im vorliegenden Verfahren die Anerkennung der ... Adoptionsentscheidung des Familiengerichts ... vom 24.10.2003 betreffend ..., geboren am ...
Das AG hat durch Beschluss vom 29.12.2006 den Antrag auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Familiengerichts in ... zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entscheidung des ... Gerichts sei hier nicht anerkennungsfähig. Sie sei mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar. So sei der Adoption offensichtlich eine fachliche Begutachtung der Adoptionsbewerber nicht vorausgegangen. Die Lebensumstände der Beteiligten seien nicht erfasst worden. Schon dies begründe Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public. Darüber hinaus ergäben sich aus dem Inhalt der Entscheidung Anhaltspunkte dafür, dass diese im Ausland vorgenommene Adoption lediglich dem Zweck dienen solle, dem Anzunehmenden die Aufenthaltsberechtigung in Deutschland zu verschaffen.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde durch Beschluss des LG Lüneburg vom 12.7.2007 zurückgewiesen. Das LG hat sich der Argumentation des AG angeschlossen und festgestellt, die anzuerkennende Entscheidung des ... Gerichts leide daran, dass keinerlei Feststellungen in Bezug auf das Kindeswohl des Anzunehmenden getroffen seien. Eine eigene Würdigung des ... Gerichts zur Einschätzung der Kindesmutter, wonach die Adoption für den Anzunehmenden vorteilhaft sei, sei nicht erfolgt. Im Übrigen sei nicht zu erkennen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Anzunehmenden eine gefestigte Eltern-Kind-Beziehung vorliege. Der jetzt 20-jährige Anzunehmende lebe in der ..., die Beschwerdeführerin seit mittlerweile10 Jahren in Deutschland. Es habe nur gelegentliche Besuche gegeben.
Gegen diese Entscheidung des LG richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.
Im Zuge des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist das ... angehört worden.
II. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere formgerecht erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann der Senat die angefochtene Entscheidung nur darauf überprüfen, ob sie das Recht verletzt, eine Rechtsnorm also nicht oder nicht richtig anwendet (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
Die Entscheidung des LG ist frei von Rechtsfehlern. Zutreffend hat das LG entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Adoption in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorliegen. Die ermittelten Tatsachen tragen die Entscheidung des LG, die Anerkennung sei mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar, in vollem Umfang. Zu diesen wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gehört - wie das beteiligte ... in seiner Stellungnahme zu Recht ausführt - die Ausrichtung der Adoption am Kindeswohl. Die Prüfung des Kindeswohls erfordert auch eine Prüfung der Elterneignung, die durch entsprechende Stellen am Lebensmittelpunkt der Annehmenden zu erfolgen hat. Eine Prüfung der Umstände, die eine Beurteilung der Elterneignung oder eine Abwägung zu Fragen des Kindeswohls ermöglicht, hat offenbar weder am Wohnort der Annehmenden noch in der ... selbst stattgefunden. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich das ... Gericht mit der familiären Entwicklung der Antragstellerin nach deren Scheidung und in den 10 Jahren ihres Lebens in Deutschland auseinandergesetzt hat. Von dem gezielten Aufbau einer Eltern-Kind-Beziehung zwischen der Annehmenden und dem Anzunehmenden kann ersichtlich keine Rede sein. Darüber hinaus ist auch festzustellen, dass der Angenommene, der inzwischen 20 Jahre alt ist, in seiner Heimat vollständig integriert sein dürfte. Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn AG und LG davon ausgehen, dass die Adoption in erster Linie nicht einer Familienbildung oder -zusammenführung, sondern der Sicherung der Einreise des Adoptierten nach Deutschland und des Aufenthaltes hier im Land dienen soll. Diese Ziele rechtfertigen nicht die Anerkennung der Adoption. Das LG hat daher die Beschwerde der Beteiligten zu 1 mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Fundstellen
Haufe-Index 2008997 |
FamRZ 2008, 1109 |
OLGR-Nord 2008, 615 |