Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksames Testament durch Unterschrift am Anfang der Urkunde

 

Normenkette

BGB § 2247 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Achim (Beschluss vom 28.03.2011; Aktenzeichen 13 VI 61/91)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das AG angewiesen, einen Erbschein zu erteilen, der so lautet wie der eingezogene Erbschein vom 23.4.1991.

Beschwerdewert: 17.043 EUR.

 

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.

Sie hat die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Anweisung an das AG zur Folge, einen Erbschein zu erteilen, der so lautet wie der eingezogene Erbschein vom 23.4.1991 (§ 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG) und die Ehefrau des Erblassers als dessen Alleinerbin ausweist.

Der Erblasser ist aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 13.11.1990 (Bl. 3 der Testamentsakten 4 IV 93/91 AG Achim) allein von seiner am 16.12.2010 verstorbenen Ehefrau beerbt worden.

Das gemeinschaftliche Testament, mit dem die Eheleute sich "gegenseitig als allein Erbe" eingesetzt und ihre gemeinsamen Kinder, die Beteiligten zu 1 und 2 als Schlusserben je "zur Hälfte" bestimmt haben, ist von den Eheleuten formwirksam errichtet worden, indem die Ehefrau das "Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung" errichtet (§ 2247 Abs. 1 BGB) und der Ehemann "die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet" hat (§ 2267 Satz 1 BGB).

Nach dem Gesamtbild der von ihnen angefertigten Testamentsurkunde sind die Unterzeichnungen durch die Testierenden eingangs der Urkunde oberhalb der Verfügungen von Todes wegen als Unterschriften im Sinne der vorgenannten Vorschriften anzusehen. Die Ehefrau, die dem Schriftbild nach den gesamten Text in einheitlichem Erscheinungsbild ohne äußere Mängel wie Durchstreichungen oder Einschaltungen geschrieben hat, musste nach ihrem Konzept der Urkunde eingangs unterschreiben. Nach dem Text des Testamentes und dem für die Unterschriften der drei Zeugen, der Beteiligten zu 1 und 2 sowie J. S., vorgefertigten Zeilen war die mit dem Testament beschriebene Vorderseite des Blattes Papier voll und ermöglichte keine weitere Unterschrift durch die Testierenden mehr. Der Ehemann hat erst abgezeichnet, als seine Frau das Testament vollständig errichtet hatte. Dieses zeigt sowohl die Verwendung des anderen Schreibstifts durch ihn, den auch die Beteiligte zu 2 für ihre Unterschrift benutzt hat, als auch die Unterschriftsleistung neben dem von der Ehefrau geschriebenen Namen des Erblassers, weil auf der für das Testament allein verwendeten Vorderseite des Blattes ansonsten kein Platz mehr für die Unterschrift des Erblassers war.

Eine Kostenentscheidung war entbehrlich. Die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Kostenerstattung war nicht anzuordnen. Sie entsprach nicht der Billigkeit (§ 81 FamFG).

Der Beschwerdewert wurde gem. § 30 Abs. 1 Halbs. 1, § 131 Abs. 4 KostO auf 17.043 EUR festgesetzt (= 33.333 DM = 2/3 von 50.000 DM = 1/4 von 200.000 DM). Das Interesse des Beteiligten zu 1 an der Beschwerde war darauf gerichtet, bei Wirksamkeit des Testaments nicht im Wege der gesetzlichen Erbfolge zu 1/4 am Nachlass des Vaters beteiligt zu werden, der im Erbscheinsantrag der Mutter mit 200.000 DM bewertet worden ist (Bl. 2 R d.A.), sondern als Miterbe der Mutter zu 1/2 am Nachlass des Vaters beteiligt zu sein. Ein weiteres Drittel war wegen der eingeschränkten Funktion des Erbscheins (nur Legitimationswirkung) abzuziehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2738370

ZEV 2012, 41

NJW-Spezial 2011, 488

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