Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtverteidiger. Adhäsionsverfahren. Prozesskostenhilfe. gefährlicher Körperverletzung. Kostenfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
Die Bestellung eines Verteidigers zum Pflichtverteidiger umfasst nicht die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren.
Normenkette
StPO §§ 140, 404; VV-RVG Nr. 4143
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer wurde dem Angeklagten P. am 20.04.2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Im Hauptverfahren beantragte der Vertreter des Nebenklägers mit Schriftsatz vom 17.06.2005 die Durchführung eines Adhäsionsverfahrens, mit dem der Nebenkläger die Zuerkennung von Schmerzensgeld und Schadensersatz begehrte. Nach Zustellung des Adhäsionsantrages wurde seitens des Angeklagten weder ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die erhobene Klage gestellt noch beantragt, die Beiordnung auch auf das Adhäsionsverfahren zu erstrecken. Auch von Amts wegen erfolgte eine Erweiterung der bereits am 20.04.2004 erfolgten Beiordnung nicht. Mit Urteil vom 15.07.2005 entschied die 4. große Strafkammer über den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruch des Nebenklägers dem Grunde nach.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2005 beantragte der Verteidiger die Festsetzung von Verteidigergebühren, darunter auch von Gebühren für seine Teilnahme am Adhäsionsverfahren. Die geltend gemachten Gebühren wurden am 18.10.2005 von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle antragsgemäß festgesetzt. Auf die gegen diese Festsetzung gerichtete Erinnerung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht L. vom 17.01.2006, mit der dieser die Reduzierung der Gebühr für das Adhäsionsverfahren, nicht aber die Absetzung der Gebühren für die Teilnahme am Adhäsionsverfahren insgesamt begehrte, setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Abhilfeentscheidung vom 24.01.2006 die beanstandeten Gebühren ab. Am 02.02.2006 legte der Bezirksrevisor bei dem Landgericht L. gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 24.01.2006 Erinnerung ein und begehrte die Absetzung der Gebühren für die Tätigkeit des Verteidigers im Adhäsionsverfahren insgesamt. Dieser Erinnerung half der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Entscheidung vom 13.03.2006 ab und brachte die beanstandeten Gebühren insgesamt in Abzug. Gegen diese, ihm formlos übersandte Entscheidung legte der Verteidiger mit einem am 16.03.2006 eingegangenen Schreiben „Beschwerde” ein, mit der er die Festsetzung der Gebühren für das Adhäsionsverfahren im vollen Umfange begehrte. Durch Beschluss vom 07.06.2006 übertrug die Einzelrichterin das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache auf die Kammer. Durch Beschluss der Strafkammer vom selben Tage wurde die als Erinnerung gegen die Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auszulegende Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 11.06.2007 zugestellten Beschluss legte der Verteidiger Beschwerde ein, die am 18.06.2007 einging.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Erinnerung des Bezirksrevisors gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 24.01.2006 sei unzulässig gewesen, weil sie nicht innerhalb der hierfür bestimmten Frist eingelegt worden sei. Jedenfalls aber sei das Rechtsmittel verwirkt, nachdem der Bezirksrevisor mit seiner Erinnerung gegen die ursprüngliche Festsetzungsentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht die Absetzung der gesamten Gebühren für das Adhäsionsverfahren verlangt habe. Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, die Erinnerung sei unbegründet, weil die Beiordnung als Pflichtverteidiger auch die Tätigkeit des Verteidigers im Rahmen des Adhäsionsverfahrens umfasse, sodass ein entsprechender Gebührenanspruch gegen die Landeskasse entstanden sei.
Die Strafkammer hat der Beschwerde des Verteidigers mit Beschluss vom 19.06.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Das Rechtsmittel ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und der Beschwerdewert (§ 33 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz RVG) ist erreicht. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist unbeschadet des Umstandes, dass dieser bereits am 20.04.2004 und damit vor dem Stichtag aus § 61 RVG (01.07.2004) dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, nach den Verfahrensregeln des RVG zu behandeln, weil die von dem Beschwerdeführer behauptete Beiordnung auch für das Adhäsionsverfahren erst nach Anhängigmachung des entsprechenden Anspruches durch Schriftsatz des Vertreters des Nebenklägers vom 17.06.2005 und damit nach Inkrafttreten des RVG erfolgen konnte.
b) Nachdem die Einzelrichterin des Landgerichts das Verfahren gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf die Kammer...