Leitsatz (amtlich)
Schließt der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens mit einem von mehreren Antragsgegnern einen Vergleich in einem gesonderten zivilrechtlichen Verfahren, von dem auch die Ansprüche gegen die Antragsgegner voll erfasst sind und erklärt er daraufhin das selbständige Beweisverfahren für erledigt, hat er die Kosten der anderen Antragsgegner gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO analog zu tragen.
Normenkette
ZPO § 269 Abs. 3, § 485
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 30.11.2009; Aktenzeichen 9 OH 4/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.12.2009 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Hannover vom 30.11.2009 i.d.F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.12.2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Antragstellerin führte gegen mehrere Antragsgegnerinnen ein selbständiges Beweisverfahren. Noch vor Abschluss dieses Beweisverfahrens schloss die Antragstellerin mit der Antragsgegnerin zu 2 in einem anderen zivilrechtlichen Verfahren, das noch vor diesem selbständigen Beweisverfahren anhängig gemacht wurde, einen Vergleich. Dieser Vergleich umfasste den Hauptsacheanspruch in dieser Sache und erledigte diesen auch hinsichtlich aller sonstigen Antragsgegner. Die Antragstellerin hat daraufhin das selbständige Beweisverfahren für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin zu 1 beantragt nun die Erstattung ihrer Kosten durch die Antragstellerin.
Das LG hat analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das LG hat zu Recht der Antragstellerin auferlegt, der Antragsgegnerin zu 1 deren entstandene Kosten analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu erstatten.
1. Die Antragsgegnerin wendet sich zunächst nicht gegen die - zutreffende - Annahme des LG, die im selbständigen Beweisverfahren nicht zulässige einseitige Erledigungserklärung der Antragstellerin sei als Rücknahme ihres Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens einzustufen.
In diesem Fall kommt unter besonderen Umständen die Auferlegung der Kosten entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Betracht. Dies gilt nach der vom LG zitierten Entscheidung des BGH (BauR 2005, 133 ff.; vgl. auch BGH MDR 2005, 944) jedenfalls in den Fällen, in denen die Rücknahme nicht auf einem Ereignis beruht, dass das Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung entfallen lässt. Der Entscheidung des OLG Hamburg (MDR 1998, 242), auf die der BGH in der Entscheidung BauR 2005, 133, wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen hat, ist zu entnehmen, dass eine Kostenentscheidung analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Betracht kommt, wenn das Unterliegen des Antragstellers wegen der Zurückweisung seines unzulässigen Antrags feststeht oder er sich durch eine auf freiwilliger Entscheidung beruhende Rücknahme seines Antrags in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Eine solche Entscheidung ist aber nicht angezeigt, wenn die Durchführung des Beweisverfahrens aus nicht in der Risikosphäre des Antragstellers, möglicherweise sogar in der des Antragsgegners liegenden Gründen nicht mehr durchgeführt wird, sich das Verfahren also durch ein nicht in der Risikosphäre des Antragstellers liegendes Ereignis erledigt hat; in diesen Fällen erscheine eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers weder geboten noch gerechtfertigt, weil dessen Unterliegen nicht feststehe. Eine im letzteren Sinne vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr hat die Antragstellerin aus freien Stücken mit der Antragsgegnerin zu 2 in einem anderen zivilrechtlichen Verfahren einen Vergleich geschlossen, der die Erledigung aller Ansprüche aus diesem selbständigen Beweisverfahren, auch gegen die anderen Antragsgegnerinnen, beinhaltet. Dies hat die Antragstellerin selbst mit ihrer Beschwerdeschrift vom 16.12.2009 vorgetragen. Dann stellt sich die weitere Durchführung des Beweisverfahrens aber nicht als ein Ereignis dar, das das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Beweiserhebung entfallen ließe. Denn es bleibt ungeklärt, ob ihr u.U. ein Anspruch in voller Höhe auch ggü. den anderen Antragsgegnern zustünde oder nicht. Das Unterlassen dieser Klärung lag allein in der Entscheidungsgewalt der Antragstellerin, die einen Vergleich mit der Antragsgegnerin zu 2 geschlossen hat. Die hieran nicht beteiligte Antragsgegnerin zu 1 hatte keinerlei Möglichkeit, diesen Vergleich inhaltlich mit zu gestalten. Sie deswegen auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zu verweisen, ist auch angesichts der Ungewissheit des Erfolges eines solchen Anspruches und aus Gründen der Prozessökonomie nicht weiter in Erwägung zu ziehen.
2. Die von der Antragstellerin vorgelegte Entscheidung des hiesigen 5. Zivilsenates vom 1.7.2008 (Az: 5 W 27/08) steht nicht in Widerspruch, da es sich bei dem damaligen Sachve...