Entscheidungsstichwort (Thema)
konkludent gestellter Antrag. Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Leitsatz (amtlich)
1. Die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO unterliegt nicht dem Anwaltszwang.
2. Auch ein konkludent gestellter Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels kann ausreichend sein.
3. Der Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde steht insbesondere nicht entgegen, dass nach § 568 Abs. 3 ZPO gegen landgerichtliche Entscheidungen „über Prozesskosten” die sofortige weitere Beschwerde nicht statthaft ist.
4. Diese Vorschrift findet auf Vergütungsbeschlüsse des Insolvenzgerichts, die nach § 64 Abs. 3 InsO anfechtbar sind, keine Anwendung.
5. Die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nicht zu den gerichtlichen Kosten und Auslagen des Verfahrens zu zählen, die von der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfasst werden.
6. Sie können deshalb nicht – auch nicht analog – unter die Kostentatbestände des GKG gefasst werden und sind deshalb auch nicht Bestandteil der von dem Antragsteller zu tragenden Kosten.
7. Vielmehr sind die Kosten einer vorläufigen Insolvenzverwaltung stets aus dem Vermögen des Schuldners aufzubringen, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine Verfahrenseröffnung erfolgt oder ob das Verfahren im Eröffnungsstadium stecken bleibt.
Normenkette
InsO §§ 7, 11, 22
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 16.02.2000; Aktenzeichen 3 T 104/99) |
AG Lüneburg (Aktenzeichen 46 IN 124/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 16. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.662,06 DM festgesetzt.
Tatbestand
Am 6. September 1999 beantragte der Antragsteller als Konursverwalter über das Vermögen eines Gläubigers, der einen rechtskräftig titulierten Anspruch in Höhe von 50.000 DM und eine durch Festsetzungsbeschluss titulierte Kostenforderung von 17.662,40 DM gegen den Schuldner hatte, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der ein Steuerbüro unterhält. Der Schuldner hatte dem Antragsteller vor Verfahrenseröffnung mitgeteilt, dass er sich in einer katastrophalen finanziellen Situation befinde und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zwecklos seien, da er nicht einmal in der Lage sei, seine Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht zu bezahlen.
Nach Eingang des Insolvenzantrags am 6. September 1999 erließ des Insolvenzgericht am 7. September 1999 ohne Anhörung des Schuldners einen Beschluss, mit dem es u. a. die vorläufige Insolvenzverwaltung anordnete und bestimmte, dass Verfügungen des Schuldners nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sein sollten. Der zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt versuchte daraufhin zunächst den Schuldner persönlich in seinem Büro aufzusuchen. Dort traf er ihn jedoch nicht an. Der anschließend vereinbarte Besprechungstermin mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter, der Tag später im Büro des Schuldners stattfinden sollte, wurde vom Schuldner kurzfristig wegen eines Gerichtstermins abgesagt. Bevor es zur weiteren Kontaktaufnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Schuldner kam, nahm der Antragsteller am 13. September 1999 seinen Insolvenzantrag zurück, weil seine Forderung inzwischen durch Freunde des Schuldners ausgeglichen worden sei. Das Insolvenzgericht erließ daraufhin am 14. September 1999 einen Beschluss, in dem es dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach §§ 4 InsO, 269 Abs. 3 ZPO auferlegte und den Wert des Verfahrens entsprechend der Forderung des Gläubigers festsetzte.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter am 30. November 1999 einen Vergütungsantrag gestellt hatte, in dem er eine Vergütung von 3.662,06 DM auf der Basis einer geschätzten Insolvenzmasse in Höhe der Forderung des Gläubigers berechnet hatte, wobei er ausgehend von einer Regelvergütung von 24.415,60 DM im Hinblick auf die Kürze des Verfahrens bezüglich seiner Vergütung eine Teilvergütung 12,5 % in Ansatz gebracht hatte, setzte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 1. Dezember 1999 die Vergütung antragsgemäß fest. Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner mit der Begründung sofortige Beschwerde ein, sowohl die zugrunde gelegte Masse als auch der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zugrunde gelegte Prozentsatz seien zu hoch angesetzt. Das Landgericht wies diese Beschwerde, bei der eine Nichtabhilfeentscheidung des Insolvenzgerichts nicht getroffen wurde, mit der Begründung zurück, das Insolvenzgericht habe die Vergütung zutreffend festgestellt, da der Schuldner nichts dafür vorgetragen habe, welche Masse sonst in Ansatz gebracht werden müsse. Im Hinblick auf das umfangreiche Grundvermögen des Schuldners sei der angenommene Wert der Insolvenzmasse von 67.622,40 DM nicht zu beanstan...