Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Antrag auf Zuweisung der gesamten elterlichen Sorge allein auf den antragstellenden Elternteil nach im Anhörungstermin erteilter privatrechtlicher Vollmacht hinsichtlich einzelner Regelungsbefugnisse durch den anderen Elternteil nicht weiterverfolgt, die Sache vielmehr von beiden Eltern ohne Einigung über die Verfahrenskosten für erledigt erklärt, steht dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers keine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 RVG-VV zu.
Normenkette
RVG-VV Nrn. 1000, 1003
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 22.02.2013; Aktenzeichen 615 F 4646/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem AG Hannover vom 1.3.2013 wird der Beschluss des AG- Familiengericht - Hannover vom 22.2.2013 geändert.
Auf die Anschlusserinnerung des Bezirksrevisors bei dem AG Hannover vom 21.1.2013 wird unter Zurückweisung der Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 21.12.2012 die aus der Landeskasse an den beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten zu zahlende Vergütung auf 544,43 EUR festgesetzt.
Der Verfahrensbevollmächtigte hat der Landeskasse den überzahlten Betrag von 206,91 EUR zu erstatten.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beteiligten sind nicht miteinander verheiratete Eltern des am ... 2010 geborenen Kindes D. S.. Sie üben die elterliche Sorge für das Kind aufgrund einer gemeinsamen Sorgeerklärung vom 5.10.2010 gemeinsam aus. Seit der Trennung der Beteiligten versorgt die Kindesmutter das Kind. Diese beantragte im August 2012 bei dem AG - Familiengericht - Hannover durch ihren später im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten das alleinige Sorgerecht für D.. In dem von dem AG am 30.11.2012 abgehaltenen Anhörungstermin wurde im Hinblick auf die im April 2013 bevorstehende Stationierung des Kindesvaters bei der Bundeswehr eine Vollmachtserteilung durch den Kindesvater erörtert. Der Kindesvater erteilte der Kindesmutter sodann zu Protokoll eine Vollmacht, Angelegenheiten für das Kind D. betreffend Kindergartenangelegenheiten, Schulangelegenheiten sowie Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge allein zu regeln. Anschließend erklärten die Beteiligten laut Protokollniederschrift, "dass sich die Sorgerechtsangelegenheit im Übrigen im Hinblick auf die Einigung hinsichtlich der Vollmachtserteilung erledigt hat." Das AG entschied mit Beschluss vom 13.12.2012 [Bl. 30 d.A.] nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten des Verfahrens und hob diese gegeneinander auf. Mit einem weiteren am selben Tag ergangenen Beschluss setzte das AG den Verfahrenswert auf 3.000 EUR fest.
Der beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter beantragte daraufhin die Festsetzung der ihm aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung [Bl. 36d. A]. Hierbei machte er auch eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 RVG-VV nach dem festgesetzten Verfahrenswert von 3.000 EUR i.H.v. (netto) 189 EUR geltend und gab an, bereits Gebühren für Beratungshilfe von 99,96 EUR erhalten zu haben, die er i.H.v. 41,65 EUR von der begehrten Gesamtsumme von 810,99 EUR absetzte. Die Kostenbeamtin des AG Hannover setzte die Kosten mit Beschluss vom 18.12.2012 mit Ausnahme der Einigungsgebühr und ohne Abzug der anteiligen Gebühren für Beratungshilfe auf 586,08 EUR fest [Bl. 36/37 und 40 d.A.]. Zur Begründung führte sie aus, die Einigungsgebühr sei nicht angefallen. Beantragt worden sei die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Der Kindesvater habe in Teilbereichen eine Vollmacht erteilt und die Beteiligten hätten die Sorgerechtsangelegenheit für erledigt erklärt. Damit liege keine Einigung vor. Gegen die die Festsetzung der Einigungsgebühr versagende Entscheidung legte der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter Erinnerung ein. Der Bezirksrevisor bei dem AG Hannover trat der Erinnerung mit ausführlicher Begründung, dass eine Einigungsgebühr nicht entstanden sei, entgegen und legte Anschlusserinnerung [Bl. 50 d.A.] ein mit dem Antrag, die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zustehende Vergütung unter Abzug der anteiligen Beratungshilfegebühr auf lediglich 544,43 EUR festzusetzen sowie den überzahlten Betrag von 41,65 EUR wieder einzuziehen, da in dem Festsetzungsbeschluss vom 18.12.2012 die gem. Nr. 2503 Abs. 2 RVG-VV vorzunehmende hälftige Anrechnung der im Wege der Beratungshilfe erhaltenen Geschäftsgebühr von 70 EUR auf die im Sorgerechtsverfahren angefallene Verfahrensgebühr unterblieben sei. Nachdem die Kostenbeamtin sowohl der Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten als auch der Anschlusserinnerung des Bezirksrevisors nicht abgeholfen hatte, setzte die Familienrichterin des AG mit Beschluss vom 22.2.2013 [Bl. 57 d.A.] unter Zurückweisung der Anschlusserinnerung die Vergütung einschließlich der Einigungsgebühr von 189 EUR Netto unter Anrechnung von 35 EUR gem. Nr. 2503 RVG-VV auf die V...