Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 05.06.2003; Aktenzeichen 16 O 253/02) |
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf weitere 77,47 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.3.2003 festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 80,27 Euro trägt die Beklagte.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der diese die Parteikosten ihres Geschäftsführers G. zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 20.1.2003 begehrt, ist im Wesentlichen begründet. Es handelt sich um notwendige Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, welche die Beklagte gemäß der Kostengrundentscheidung des Vergleichs vom 20.1.2003 zu 2/3 zu tragen hat.
Soweit der Rechtspfleger davon ausgegangen ist, die Reisekosten seien nicht zu berücksichtigen, weil das Gericht nicht das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet habe und es einer kostensparsamen Prozessführung entspreche, wenn die Klägerin sich nur durch ihren Prozessbevollmächtigten hätte vertreten lassen, entspricht dies im Grundsatz der früheren Rspr. des Senats (einschränkend indessen bereits OLG Celle, Beschl. v. 15.10.2002 – 8 W 340/02 – zur Terminswahrnehmung durch eine Partei im einstweiligen Verfügungsverfahren). Nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozessrechts zum 1.1.2002 (Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 – BGBl. I, 1887) kann hieran jedoch nicht mehr festgehalten werden. Vielmehr sind Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich auch dann gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO erstattungsfähig, wenn diese anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet hat (so auch schon zum bisherigen Recht OLG Brandenburg v. 25.5.2000 – 12 W 17/00, MDR 2000, 1216; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1342).
Mit dem Zivilprozessreformgesetz hat der Gesetzgeber den Stellenwert der mündlichen Verhandlung, die den Mittelpunkt des Rechtsstreits bildet (vgl. § 128 Abs. 1 ZPO), im Interesse einer umfassenden Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Hinwirkung auf eine vergleichsweise Einigung deutlich ausgeweitet. So soll der mündlichen Verhandlung zunächst eine Güteverhandlung vorausgehen (§ 278 Abs. 2 S. 1 ZPO). Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden (§ 278 Abs. 2 ZPO). Die erschienenen Parteien sollen in der Güteverhandlung persönlich gehört werden (§ 278 Abs. 2 S. 3 ZPO). Bleibt eine Güteverhandlung erfolglos oder erscheint eine Partei nicht, so soll sich die mündliche Verhandlung unmittelbar anschließen (§ 279 Abs. 1 S. 1 ZPO). Auch im Fall des Scheiterns der Güteverhandlung bleibt i.Ü. die Verpflichtung des Gerichts bestehen, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht zu sein (§ 278 Abs. 1 ZPO).
Ergänzt wird dies durch die erweiterte Pflicht zur materiellen Prozessleitung nach § 139 ZPO. Hiernach hat das Gericht das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern sowie Fragen zu stellen (§ 139 Abs. 1 S. 1 ZPO). Ferner hat es darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insb. ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen. Ergänzt wird dies durch die Hinweispflichten nach § 139 Abs. 2–4 ZPO.
Angesichts dieses auf einen „Dialog” des Gerichts mit den Parteien zielenden Stellenwertes der mündlichen Verhandlung (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 15.10.2002 – 8 W 340/02) ist es gerechtfertigt, die Reisekosten einer Partei auch dann zu erstatten, wenn diese selbst ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens ihre Terminswahrnehmung ex ante zur effektiven Rechtsverfolgung für notwendig halten darf. Die persönliche Anwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung führt vielfach dazu, entscheidungserhebliche Punkte durch unmittelbare Nachfrage sofort zu klären, ohne dass noch eine weitere Rückfrage des Prozessbevollmächtigten bei seiner Partei, das weitere Wechseln von Schriftsätzen und ggf. das erneute Anberaumen einer weiteren mündlichen Verhandlung erforderlich werden. Hinzu kommt, dass durch die persönliche Anwesenheit der Parteien im Termin eine verbesserte Möglichkeit besteht, eine endgültige vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits zu erörtern, ohne das Erfordernis eines bei reiner Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten sonst i.d.R. nur möglichen Vergleichs auf Widerruf, der überdies den Nachteil hat, dass nicht das Gericht persönlich ggü. der Partei die rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergründe für seinen Vergleichsvorschlag erläutern kann.
Zwar bleibt es dem Gericht bei der Terminsvorbereitung grundsätzlich unbenommen, das persönliche Erschei...