Verfahrensgang
AG Verden (Aller) (Entscheidung vom 15.09.2005; Aktenzeichen 5 F 319/04) |
Gründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, mit der sie sich gegen die Absetzung ihrer mit Nachliquidierungsantrag vom 23. März 2005 geltend gemachten weiteren 1, 5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV, § 49 RVG wendet, ist gemäß §§ 56 Absätze 1 und 2, §§ 33 RVG zulässig. Sowohl die Berechnung der Vergütung der im Wege der PKH - Bewilligung beigeordneten Prozessbevollmächtigten als auch die anzuwendenden Verfahrensvorschriften richten sich nach "neuem" Recht, weil die Beiordnung für das Ehescheidungsverfahren durch Beschluss vom 8. September 2005 erfolgt ist, § 60 Absatz 1 RVG.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Prozessbevollmächtigten steht eine nach dem Gegenstandswert von 8.964 EUR zutreffend berechnete weitere 1,5 - Gebühr für ihre Mitwirkung an der Einigung über den Kindesunterhalt zu; nach ihrem Vorbringen sollte ausweislich des Sitzungsprotokolls im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Ehesache eine zuvor abgeschlossene Einigungsvereinbarung über den Kindesunterhalt protokolliert werden. Zu der Protokollierung ist es indessen nicht gekommen, weil der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten war und das Gericht deshalb eine Protokollierung ablehnte. In der Folgezeit haben die Parteien dem außerhalb des gerichtlichen Verfahrens durch Erstellung entsprechender Jugendamtsurkunden Rechnung getragen. Dies hindert allerdings hier die Entstehung einer Einigungsgebühr nicht.
Entgegen der vom Amtgericht und dem Bezirksrevisor vertretenen Auffassung kommt es dafür nicht entscheidend darauf an, dass der Bewilligungsbeschluss vom 8. September 2004 sich nur auf das Ehescheidungsverfahren erstreckt und nur insoweit eine Beiordnung der Prozessbevollmächtigten erfolgt ist. Zwar ist maßgeblich für den Umfang der Beiordnung zunächst der Wortlaut des Beiordnungsbeschlusses; etwa verbleibende Zweifel sind aber durch die Auslegungsregeln der Absätze 2, 3 und 4 des § 48 RVG zu klären (Scheider in : Riedel/Sußbauer, RVG - Kommentar, 9. Auflage 2005, Rdz. 23.)
In Ehesachen erstreckt sich demnach zwar die PKH - Bewilligung kraft Gesetzes nur noch auf Sorgerechts -und Versorgungsausgleichsvergleiche ; doch erstreckt sich die PKH - Beiordnung ausweislich § 48 Absatz 3 RVG aber kraft Gesetzes auch auf Unterhalts - und sonstige Vergleiche, in denen sich daher ein Beiordnungsbeschluss erübrigt (aaO, Rdz. 29 ; auch Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller - Rabe, RVG - Kommentar, 16. Auflage 2004, § 48 Rdz. 44, 54, 55 : [ ...gesetzliche Erstreckung auf die Folgesachen, jedoch beschränkt auf den Abschluss des Einigungsvertrages ...].
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Landeskasse auf den Inhalt der Beiordnung, nicht des (Wortlautes) des Bewilligungsbeschlusses ankommt. In einer Ehesache erstreckt sich kraft Gesetzes die Beiordnung auf den Abschluss eines Vergleiches über die dort genannten Folgesachen. Die Erstreckung dieser Beiordnung unterliegt nicht der Disposition des Gerichts .
Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält daher auch für seine Bemühungen um die vergleichsweise Regelung [des Kindesunterhaltes] ...und im Falle einer Erledigung durch Vergleich oder auch nur Anzeige einer Einigung der Parteien zu Protokoll des Gerichts die Entschädigung entsprechend der Gebühr nach Nr. 1000 ff. VV i.V.m. § 49 RVG (Schneider, aaO, Rdz. 34)
Unter Einbeziehung dieser Einigungsgebühr ergibt sich daher der im Antrag auf PKH - Vergütung vom 23. März 2005 zutreffend ermittelte Gesamtliquidationsbetrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 2962357 |
JurBüro 2006, 319 |
AGS 2007, 514 |