Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten einer teilweise erfolgreichen Beschwerde im selbständigen Beweisverfahren
Leitsatz (amtlich)
Eine Entscheidung über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens im selbständigen Beweisverfahren unterbleibt, wenn die Beschwerde auch nur teilweise Erfolg hat.
Normenkette
ZPO §§ 91, 97, 490, 567
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 19.01.2015; Aktenzeichen 2 OH 11/13) |
Tenor
I. Auf die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde der Antragstellerin vom 5.2.2015 wird der Beweisbeschluss des LG Hannover vom 19.1.2015 unter I. ab 7. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
7. Geländer in den Neben- und Fluchttreppenhäusern (Abschnitt 5.0, 1.) des Gutachtens)
a) In welchem Umfang sind die "Schweißstöße zwischen Pfosten und Distanzplatte als Stumpfstöße" und in welchem Umfang als
"T-Stöße" ausgeführt worden?
b) Schweißraupen an den T-Stößen.
(1) Haben die Schweißraupen, die "überwiegend nicht geschliffen" sind, Grate?
(2) In welchem Umfang sind etwaige Grate vorhanden?
(3) Ist das Vorhandensein der Grate ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
c) Geländerfüllungen
(1) In welchem Umfang liegen gerissene Heftnähte vor; ist dies jedenfalls bei mehr als der Hälfte der Nähte der Fall; liegt in gerissenen Heftnähten ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
(2) In welchem Umfang "klappern" Stäbe in den Bohrungen der Pfosten; liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
(3) In welchem Umfang sind Geländerfüllstäbe verbogen; liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
8. Handläufe (Abschnitt 5.0, 1.) und 2.) des Gutachtens)
a) Handläufe der Geländer in den Neben- und Fluchttreppenhäusern
Entspricht dort die Konstruktion, namentlich wegen des Abstands zwischen der Unterseite der Handläufe und dem Schwert (Flachstahl), das mit dem Handlauf über einen Rundstahl verbunden ist, nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, insbesondere weil bei Nutzung des Handlaufs die Finger der den Handlauf umfassenden Hand ständig gegen die an den Rundstahl angebundenen Schwerter stoßen?
b) Wand-Handläufe in den Neben- und Fluchttreppenhäusern
Entspricht auch dort die Konstruktion, insbesondere mit den zu vorstehend lit. a) (1) genannten Gründen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
9. Stahlgeländer auf den Außenterrassen (Abschnitt 5.0, 5.) des Gutachtens)
a) Holzhandläufe
(1) In welchem Umfang sind sie verzogen oder verdreht, weisen ihre Stoß- und Gehrungsfugen einen seitlichen Versatz oder Abstände von bis zu 10 mm zueinander auf, und sind Schrauben lose oder fehlen gänzlich?
(2) Inwieweit liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
b) Distanzplatten
(1) Ist deren Fehlen ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
(2) Ist dort wegen des Fehlens der Distanzplatte die Vermoosung der Handläufe festzustellen?
10. Außentreppe von der Ebene U1 nach der Ebene E0
a) Weist die Außentreppe Verkantungen und schlecht ausgeführte Schweißnähte, insbesondere im Bereich vor dem Notausgang der Ebene E0, auf?
b) Liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
11. Treppen- und Brüstungsgeländer im Haupttreppenhaus (Abschnitt 5.0, 6.) des Gutachtens)
a) Handläufe
Entspricht auch dort die Konstruktion, insbesondere mit den zu oben Ziff. 2. lit. a) (1)) genannten Gründen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
b) Geländerfüllungen
(1) In welchem Umfang liegen dort gerissene Heftnähte vor; liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
(2) In welchem Umfang klappen Stäbe in den Bohrungen der Pfosten; liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
(3) In welchem Umfang sind Geländerfüllstäbe verbogen; liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisse...