Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzungsbeschluss zur Vergütung des Ergänzungspflegers
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Tätigkeit des für ein minderjähriges Kind bestellten anwaltlichen Ergänzungspflegers begründet einen nach dem RVG abrechenbaren Aufwendungsersatzanspruch nur dann, wenn professioneller Rechtsrat bei der Aufgabenwahrnehmung notwendig ist.
2. Sofern der Ergänzungspfleger für die Genehmigung eines notariellen Grundstücksübertragungsvertrages keine anwaltsspezifischen Aufgaben wahrzunehmen, sondern nur einen Abgleich des Vertrags mit der testamentarischen Verfügung vorzunehmen hat, begründet dies in der Regel nur einen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch nach dem VBVG.
Normenkette
BGB § 1813 Abs. 1; VBVG § 3
Verfahrensgang
AG Holzminden (Beschluss vom 22.01.2024; Aktenzeichen 12 F 334/23) |
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 22. Januar 2024 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht - Familiengericht - Holzminden zurückverwiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2024 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 22. Januar 2024 mit dem die Vergütung des Ergänzungspflegers, Herrn Rechtsanwalt H. K., für seine Tätigkeit vom 8. September 2023 bis 11. Januar 2024 auf 1.435,76 EUR festgesetzt wurde. Das Amtsgericht hat der Vergütung die Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu Grunde gelegt. Daneben hat das Amtsgericht die dem Ergänzungspfleger zu erstattenden Auslagen für die notarielle Zustimmung auf 203,71 EUR festgesetzt. Für die Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 22. Januar 2024 Bezug genommen.
Die Beschwerdeführer sind die leiblichen Eltern der Kinder A. K., geboren am 7. November 2002, sowie M. K., geboren am 27. Mai 2006. Die Beschwerdeführerin hat neben ihrer Schwester Frau C. B. deren Tante Frau E. P. beerbt, die am 28. Juni 2022 verstorben ist. Aus dem Testament ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und Frau C. B. zu je 1/2 Erbinnen geworden sind. Das Testament enthält aber zu Gunsten der Beschwerdeführer sowie der beiden Kinder der Beschwerdeführer ein Vermächtnis an dem im Wohnungsgrundbuch von H. Blatt 4667 eingetragenen Wohnungseigentum. Mit notarieller Urkunde des Notars G. K. in H., Urkundennummer 129/2023, vom 4. August 2023 erklärten die Beschwerdeführerin sowie die Schwester der Beschwerdeführerin die Auflassung und Übertragung des Miteigentumsanteils zu je 1/4, insbesondere auch auf das noch minderjährige Kind der Beschwerdeführer M. K.. Die Übertragung ist lastenfrei erfolgt. Der Wert des Wohnungseigentums haben die Beteiligten mit 71.321 EUR angegeben. Für die weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die notarielle Urkunde vom 4. August 2008 Bezug genommen.
Der Notar wurde damit beauftragt, die familiengerichtliche Genehmigung des Vertrages einzuholen. Mit Beschluss vom 8. September 2023 ordnete das Amtsgericht eine Ergänzungspflegschaft für den Aufgabenbereich "Entscheidung über die Genehmigung des notariellen Vertrages vom 4. August 2023 (Notar G. K., UVZ-Nr. 129/2023) an. Zum Ergänzungspfleger wurde Herr Rechtsanwalt H.K. bestellt. Am 10. November 2023 erklärte der Ergänzungspfleger die Genehmigung vor dem Notar G. K., Urkundennummer 200/2023. Am 17. November 2023 teilte der Ergänzungspfleger dem Gericht mit, dass er seine Genehmigung erteilt habe, nachdem dieser die testamentarische Verfügung auf Übereinstimmung mit der erfolgten Auflassung überprüft habe. Zudem spreche die Lastenfreiheit für die Zustimmungsfähigkeit. Gleichzeitig hat der Ergänzungspfleger die Kostenfestsetzung wie vom Gericht im angefochtenen Beschluss festgesetzt, beantragt. Die Beschwerdeführer sind durch das Amtsgericht unter Bezugnahme auf § 24 Nr. 2 FamGKG i.V.m. § 5 der notariellen Urkunde zur Erstattung der Vergütung verpflichtet worden.
Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde und sind hierbei der Ansicht, dass es in Anbetracht des einfach gelagerten Sachverhalts einer spezifischen anwaltlichen Tätigkeit durch den Ergänzungspfleger nicht bedurfte. Eine Abrechnung hätte vielmehr nach dem VBVG erfolgen müssen. Des Weiteren rügen sie einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, weil das Anhörungsschreiben zu dem Kostenfestsetzungsantrag des Ergänzungspflegers an den Notar versendet wurde und sie durch diesen erst nach Erlass Kostenfestsetzungsbeschlusses davon in Kenntnis gesetzt worden seien.
II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58, 61 Abs. 1 ff. FamFG zulässig. Insbesondere steht den Beschwerdeführern eine Beschwerdebefugnis gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu, weil diese durch den angefochtenen Beschluss ausdrücklich zur Erstattung der Vergütung der Ergänzungspfleger verpflichtet worden und sie daher durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist be...