Entscheidungsstichwort (Thema)
Hat der Erblasser die Entscheidung eines Streits seiner Erbprätendenten durch Schiedsgericht testamentarisch verfügt, ist ein Erbscheinsantrag unzulässig
Leitsatz (amtlich)
1. Bei letztwilliger Verfügung schiedsrichterlicher Entscheidung eines Erbprätendentenstreits ist ein Erbscheinsantrag unzulässig, solange das Schiedsgericht nicht entschieden hat.
2. Eine solche Verfügung ist nicht nach § 2065 Abs. 1 BGB unwirksam.
3. Eine solche Verfügung des überlebenden Ehegatten beeinträchtigt nicht die bindende Erbeinsetzung eines Erben durch ihn in dem gemeinschaftlichen Testament mit seinem vorverstorbenen Ehegatten.
4. Der Erblasser kann die Benennung der Schiedsrichter einem Dritten überlassen.
5. Es spricht vieles dafür, dass die Schiedsgerichtsklausel nicht nur auf Rüge eines Beteiligten vom staatlichen Gericht zu beachten ist.
Normenkette
ZPO § 1032 Abs. 1 Hs. 1, § 1066 S. 1; BGB § 2065 Abs. 1, § 2198 Abs. 1, § 2270 Abs. 3, § 2289 Abs. 1 Hs. 1
Verfahrensgang
AG Syke (Beschluss vom 02.11.2015; Aktenzeichen 6 VI 560/15) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.
Beschwerdewert: 18.333 EUR
Gründe
Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Antrag der Beteiligten zu 1, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin der Erblasserin ausweist, ist derzeit unzulässig. Ihm steht die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit entgegen (§ 1032 Abs. 1 Halbs. 1, § 1066 Fall 1 BGB). Die Erblasserin hat in § 2 Nr. 2.2 ihres Testamentes vom 7.3.2013 das Schiedsgericht wirksam angeordnet, indem sie verfügt hat, "für... Streitigkeiten, die durch (ihren) Tod hervorgerufen w(ü)rden, (seien) die staatlichen Gerichte ausgeschlossen und soll(e) stattdessen die Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. mit Sitz in H... zuständig sein."
1. Die Verfügung ist wirksam.
a) Die Erblasserin hat durch sie die Beteiligte zu 1 nicht in der Weise als Alleinerbin eingesetzt, dass ein Schiedsgericht zu bestimmen hat, ob diese Erbeinsetzung gelten soll oder nicht (§ 2065 Abs. 1 BGB). Sie hat vielmehr diese Erbeinsetzung abschließend wirksam vornehmen wollen und nur für den Fall, dass jemand sie der Beteiligten zu 1 streitig macht, ein Schiedsgericht statt der staatlichen Gerichte zur Streitentscheidung berufen (vgl. RGZ 100, 76/77 f.).
b) Die Schiedsgerichtsklausel ist nicht entsprechend § 2289 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbs. 1 BGB unwirksam, falls der vorverstorbene Ehemann der Erblasserin diese in beider gemeinschaftlichem Testament vom 5.12.1983 nicht von der Bindung an die je hälftige Erbeinsetzung seines Sohnes, des Beteiligten zu 2, und seines Neffen durch sie befreit hätte. Ausweislich des § 2270 Abs. 3 BGB gilt die Bindungswirkung für die Anordnung des Schiedsgerichts bei einem Streit durch das gemeinschaftliche Testament bedachter Erben mit von dem überlebenden Ehegatten eingesetzten Erben nicht. Anders als die nachträgliche Anordnung von Testamentsvollstreckung (dazu: OLG Köln Beschl. v. 22. Aug. 1990 zu 2 Wx 31/90 bei juris: Rn. 34) beschränkt die Schiedsgerichtsklausel die Einsetzung von Erben durch gemeinschaftliches Testament nicht. Die Klärung der Streitfrage, ob diese Erbeinsetzung bindend war, durch ein Schiedsgericht hat denselben Wert wie durch ein staatliches Gericht.
c) Die Erblasserin hat die Schiedsrichter hinreichend benannt. Dazu genügt, dass der von ihr bezeichnete Verein ausweislich seines Internetauftritts (...) nach Einreichung der Klage bei seiner Bundesgeschäftsstelle einen oder mehrere Schiedsrichter aus seiner bundesweiten Liste benennt. Da der Erblasser das Verfügungsrecht der Erben durch einen von dritter Seite ernannten Testamentsvollstrecker beschränken kann (§ 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB), kann er erst recht den Streit zwischen Erbprätendenten, deren materielles Recht am Nachlass noch nicht feststeht, durch von dritter Seite benannte Schiedsrichter entscheiden lassen. Unerheblich ist, dass die Schiedsrichter einen Erbschein nicht erteilen dürfen. Der Streit muss im Klagewege entschieden werden. Die Erteilung eines Erbscheins durch die staatlichen Gerichte unterliefe, solange das Schiedsgericht nicht entschieden hat, die wirksame Schiedsgerichtsklausel in dem Testament.
2. Es spricht vieles dafür, dass das Gericht die Schiedsgerichtsklausel im Testament von Amts wegen ohne Rüge eines Beteiligten zu beachten hat. Die auf die Schiedsvereinbarung zugeschnittene Bestimmung des § 1032 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO, nach welcher die Vereinbarung nur auf Rüge hin zu prüfen ist, passt nicht auf die einseitige Verfügung eines Schiedsgerichts in einem Testament. Die Beteiligten könnten den Erblasserwillen hintergehen, indem im Erbscheinsverfahren niemand sich auf das Schiedsgericht beriefe. Letztlich kommt es darauf nicht an. Der Senat sieht die Erhebung der Rüge in der Erklärung des Beteiligten zu 2 (Seite 2 seines Schreibens vom 29.8.2015 - Bl. 28 d.A.), er "würde einem Schiedsverfahren... zustimmen, um eine gütliche Einigung anzustreben."
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nich...