Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 18.11.1986; Aktenzeichen 9 T 211/86) |
AG Hannover (Beschluss vom 05.08.1986; Aktenzeichen 531 C 7804/85) |
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. November 1986 aufgehoben.
2. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 5. August 1986 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Schuldnerin.
4. Beschwerdewert: 2.000 DM.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Landgerichts Hannover vom 18. November 1986 ist zulässig und begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 5. August 1986 gerichteten sofortigen Beschwerde der Schuldnerin, also zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
1. Die rechtzeitig nach §§ 793, 577 Abs. 2 S. 1 ZPO erhobene sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.
Da die Entscheidungen des Amtsgerichts Hannover vom 5. August 1986 und der angefochtene Beschluß des Landgerichts Hannover vom 18. November 1986 in der Sache divergieren, liegt für die Gläubigerin ein neuer selbständiger Beschwerdegrund im Sinne von § 568 Abs. 2 ZPO vor, der sie zur Anfechtung des Beschlusses des Landgerichts im Wege der sofortigen weiteren Beschwerde berechtigt (vgl. BayObLG ZUR 1980, S. 556; Zöller-Schneider, Kommentar zur ZPO, 14. Aufl., § 568 Rdnr. 12).
Die sofortige weitere Beschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil das Verfahren damit an das Oberlandesgericht gelangt, welches in der Hauptsache – also im Erkenntnisverfahren – nicht zu einer Entscheidung hätte berufen sein können. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es einen allgemeinen Grundsatz, wonach der Beschwerderechtszug niemals weitergehen dürfe als der Rechtszug in der Hauptsache in der Zivilprozeßordnung nicht gibt (vgl. BGH NJW 1960, S. 1574). Allerdings ist anerkannt, daß eine Beschwerde oder auch eine weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn das Oberlandesgericht einer Entscheidung des Landgerichts, bei dem das Erkenntnisverfahren endet, in der Hauptsache selbst vorgreifen würde, wie das etwa im Verfahren der Prozeßkostenhilfe der Fall sein könnte (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 1978, S. 57; Zöller-Schneider a.a.O., Rdnr. 45). Darum geht es hier jedoch nicht. Das Erkenntnisverfahren ist rechtskräftig durch Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. Februar 1986 abgeschlossen, der Senat greift also einer noch ausstehenden Entscheidung des Landgerichts in der Hauptsache weder vor noch sonst in irgendeiner Weise in das Erkenntnisverfahren ein. Im vorliegenden Verfahren nach § 887 ZPO geht es lediglich um die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel nach dem Abschluß des Erkenntnisverfahrens, so daß die sofortige weitere Beschwerde im Rahmen des § 568 Abs. 2 ZPO auch zulässig ist (vgl. BayObLGZ 1983, S. 14, 17).
2. Die sofortige weitere Beschwerde ist auch in der Sache selbst begründet.
Die Voraussetzungen für die vom Amtsgericht mit Beschluß vom 5. August 1986 ausgesprochene Ermächtigung der Gläubigerin zur Ersatzvornahme und die gleichzeitige Verurteilung der Schuldnerin auf Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses nach § 887 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO liegen entgegen der Auffassung des Landgerichts vor. Die Schuldnerin hat die Handlungen, zu denen sie mit dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 29. Oktober 1985 unter Ziffer 1, 3 und 4 des Urteilstenors, um die es in diesem Verfahren nach § 887 ZPO allein geht, nicht vorgenommen, sie hat also entsprechend § 887 Abs. 1 ZPO die ihr insoweit obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt.
Im einzelnen gilt hierzu folgendes:
2.1 Soweit die Schuldnerin dazu verurteilt worden ist, in der Küche und im Bad der von der Gläubigerin gemieteten Wohnung im zweiten Obergeschoß links des Hauses K. in H. die zerbrochenen Oberlichtscheiben der dort vorhandenen Fenster zu ersetzen, ist unstreitig, daß an einem Sonnabend im Februar 1986, gegen 12.00 Uhr, ein Glasermeister im Auftrag der Schuldnerin erschienen ist und dem anwesenden Ehemann der Gläubigerin erklärt hat, er wolle die zerbrochenen Fenster reparieren. Der Ehemann der Gläubigerin hat, wie die Gläubigerin unwidersprochen dargetan hat, dem Glasermeister den Zutritt zur Wohnung mit Rücksicht darauf verwehrt, daß dieser zur Unzeit erscheine; er erwartete nämlich die Rückkehr der Gläubigerin von der Arbeit und hielt sie anschließend für ruhebedürftig. Daß die Schuldnerin die ihr obliegende Leistung der Gläubigerin zu irgendeinem anderen Zeitpunkt durch wie auch immer geartete Erfüllungsversuche angeboten habe, trägt die Schuldnerin – substantiiert – nicht vor.
Was den vorerwähnten Besuch eines Glasermeisters anlangt, handelt es sich weder um einen ordnungsgemäßen Erfüllungsversuch, noch um eine ordnungsgemäße Vorbereitung d...