Entscheidungsstichwort (Thema)
Notargebühren für die Beglaubigung eines Löschungsantrages für mehrere Grundpfandrechte
Leitsatz (amtlich)
Für die Beglaubigung der Unterschriften der Eigentümer betreffend die Zustimmung nach § 27 GBO und einen damit verbundenen Löschungsantrag gemäß § 13 GBO für mehrere Grundpfandrechte in einem einzigen Vermerk fällt die Gebühr nach Nr. 25101 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 GNotKG nur einmal an.
Normenkette
GBO §§ 13, 27; GNotKG KV Nr. 25101
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 16 OH 27/18) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 23. März 2019 wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 8. März 2019 geändert.
Auf den Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung wird die Kostenrechnung des Notars B. S. vom 14. August 2018 Nr. 1801014 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
KV 25101 Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens §§ 121, 53 GNotKG 20,00 EUR
KV 32001 Dokumentenpauschale (s/w) 0,30 EUR
Zwischensumme 20,30 EUR
KV 32014 Umsatzsteuer 19 % 3,86 EUR
Zu zahlender Betrag 24,16 EUR
Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebührenfrei. Der Notar hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Antragsverfahren und im Beschwerdeverfahren zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Notar beglaubigte am 18. Juni 2018 die Unterschriften unter eine von den Antragstellern selbst gefertigte Zustimmungserklärung nach § 27 GBO nebst Löschungsantrag zur Löschung von insgesamt drei auf in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz lastenden Grundpfandrechten im Nennwert von 322.000 EUR, 120.000 EUR und 230.000 EUR.
Für diese Tätigkeit rechnete der Notar mit Kostenberechnung vom 22. Juni 2018 insbesondere eine Gebühr nach KV 25100 in Höhe von 70 EUR nach einem Gegenstandswert von 369.152,82 EUR ab. Auf den gerichtlichen Antrag der Antragsteller nach § 127 GNotKG, mit dem sie geltend gemacht haben, dass entgegen der Rechnung KV 25101 einschlägig sei, teilte der Präsident des Landgerichts in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2018 die Auffassung der Antragsteller. Ergänzend führte er aus, dass für jedes betreffende Recht eine Festgebühr von 20 EUR, mithin insgesamt 60 EUR zu erheben seien. Daraufhin hat der Notar unter dem 14. August 2018 eine neue Notarkostenberechnung über einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 71,76 EUR erstellt, mit der er dreimal eine Gebühr nach KV 25101 in Höhe von jeweils 20 EUR abgerechnet hat.
Die Antragsteller wenden sich im Verfahren gegen diese Berechnung und machen geltend, dass die Gebühr nach KV 25101 nur einmal abgerechnet werden könne.
Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Gebühr nach KV 25101 falle für jede in der beglaubigten Urkunde enthaltene Erklärung zu jedem Grundpfandrecht gesondert an. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung.
Gegen diese ihnen am 16. März 2019 zugestellte Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 27. März 2019 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde vom 23. März 2019.
II. 1. Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht bei dem Landgericht eingegangen.
2. Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht gehindert.
Eine nochmalige Anhörung der vorgesetzten Dienstbehörde des Notars war entbehrlich, weil diese bereits in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2018 (Bl. 10 ff. d. A.) gegenüber dem Landgericht ihre Rechtsansicht insbesondere zu den streiterheblichen Rechtsfragen ausführlich dargestellt hatte. Weitere entscheidungserhebliche Erkenntnisse waren daher im Beschwerdeverfahren von einer weiteren Stellungnahme nicht zu erwarten, zumal das Landgericht die dort vertretene Auffassung geteilt hatte.
Der Notar hat auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters am 9. April 2019 erklärt, zur Beschwerde keine Stellungnahme mehr abgeben zu wollen.
III. Die Beschwerde der Antragsteller hat in vollem Umfang Erfolg. Das Landgericht hätte die Kostenberechnung des Notars vom 14. August antragsgemäß abändern müssen. Der Notar kann für die Beglaubigung der Unterschriften der Antragsteller die Gebühr nach KV 25101 lediglich einmal geltend machen.
Die Frage, wie es zu bewerten ist, wenn wie im Streitfall der Beglaubigungstext nicht nur eine privilegierte Erklärung i.S.d. KV 25101 enthält, sondern eine Mehrheit davon, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Festgebühr in Höhe von 20 EUR könne auch in diesem Fall nur einmal angesetzt werden (vgl. etwa LG Oldenburg, Beschl. v. 22.07.2014 - 9 OH 59/14 -; Sikora in Korintenberg, a.a.O. Rdnr. 10 m.w.N.; Tiedke/Sikora: Kostenrechtsprechung 2017, DNotZ 2017, 673, 688 f.; Tiedtke, Kostenrechtsprechung 2014, DNotZ 2015, 577, 587;...