Verfahrensgang
AG Peine (Aktenzeichen 10 F 81/21) |
Tenor
Auf die Wertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 4. April 2022 wird der Verfahrenswertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine vom 1. April 2022 dahingehend geändert, dass der Verfahrenswert der erstinstanzlichen Folgesache Versorgungsausgleich auf 20.670 EUR (15.900 EUR × 10 % × 13 Anrechte) und der Verfahrenswert erster Instanz insgesamt damit auf 36.570 EUR festgesetzt wird.
Gründe
Auf die erkennbar im eigenen Namen eingelegte, nach §§ 32 Abs. 2 RVG i.V. mit 59 FamGKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, der sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin angeschlossen hat, war die amtsgerichtliche Festsetzung des Verfahrenswertes bezüglich des Versorgungsausgleichs und des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern. Zu Recht wendet die Beschwerdeführerin ein, dass für den Wert des Versorgungsausgleichs nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, wonach für jedes Anrecht 10 % des Dreimonatsnettoeinkommens der Ehegatten anzusetzen sind, im vorliegenden Fall nicht 17.490 EUR (für elf Anrechte), sondern vielmehr 20.670 EUR zugrunde zu legen seien, da die Ehegatten hier insgesamt über 13 Anrechte verfügten.
Die vorgenannte Auffassung der Beschwerdeführerin trifft zu. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann es hier nicht darauf ankommen, dass in der amtsgerichtlichen Endentscheidung zum Versorgungsausgleich lediglich über 11 der 13 Anrechte entschieden wurde. Maßgeblich ist vielmehr, dass die R.-B. E. GmbH über insgesamt vier Anrechte der Antragsgegnerin Auskünfte erteilt hatte (Bl. 72 ff. UA VA: BVP Firmenbeiträge; Bl. 75 ff. UA VA: BVP Beiträge Plus; Bl. 78 ff. UA VA: BVP Mitarbeiterbeiträge; Bl. 81 ff. UA VA: Zusatzleistung). Berücksichtigt hat das Amtsgericht hiervon zwar nur das erst- und das letztgenannte Anrecht, während es die beiden übrigen (deren Ausgleichswert vom Versorgungsträger jeweils mit 0,00 EUR angegeben worden war), weder im Tenor noch in den Gründen erwähnt hat. Der Versorgungsträger hatte jedoch ungeachtet des im Ergebnis nicht vorhandenen Ausgleichswertes auch für diese Anrechte eine Tenorierung ausdrücklich vorgeschlagen. Weil es sich um existente Anrechte handelte, wäre die vorgeschlagene Tenorierung zur Klarstellung, dass diese nicht übersehen wurden, auch geboten gewesen.
Da diese letztgenannten Anrechte damit Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens waren und bei zutreffender Sachbehandlung auch in der Endentscheidung zu bescheiden gewesen wären, ist auch für sie ein Wert nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zugrunde zu legen.
Der Wertbeschwerde war daher stattzugeben.
Fundstellen
Haufe-Index 15471404 |
AGS 2023, 93 |
NJW-Spezial 2022, 763 |