Verfahrensgang

LG Lüneburg (Beschluss vom 09.07.2012; Aktenzeichen 2 O 175/11)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 9.7.2012 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag der Beklagten auf Ablehnung des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. me d.A. B. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die statthafte (§ 406 Abs. 5 ZPO) und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2005 - VI ZB 74/04, zit. nach juris, Tz. 12) sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

1. Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Partei aus vorliegen (vgl. BGH, a.a.O.; s. auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7.4.2011, L 2 SF 43/11 B, zit. nach juris, Tz. 12). Insbesondere kann die Befürchtung einer Partei, dem Sachverständigen fehle die Unparteilichkeit, berechtigt sein, wenn der Sachverständige seine gutachterlichen Äußerungen in einer Weise gestaltet, dass sie als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden können (vgl. BGH, a.a.O.). Darauf, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, kommt es nicht an (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 8.4.2011 - 3 W 29/11, zit. nach juris, Tz. 25 m.w.N.).

2. Nach diesen Maßgaben liegt ein Ablehnungsgrund vor.

Die von den Beklagten zur Begründung ihres Ablehnungsantrages hervorgehobenen Äußerungen auf Seite 4 des Gutachtens vom 22.3.2012 (Bl. 417 d.A.: "Die ... deutlich fortgeschrittene Osteomyelitis wurde übersehen oder sogar ignoriert" und "dass sich die Klinik der bereits zu diesem Zeitpunkt unbedingt erforderlichen operativen Behandlung entzog/verweigerte") und auf Seite 13 (Bl. 426 d.A.: "Es klingt überheblich und ignorant, die Entwicklung des Krankheitsverlaufs ... als schicksalhaft einzuordnen, wie es der Schriftsatz der F. Anwaltskanzlei vom ... versucht ...") stellen nicht nur "spitze" oder "drastische" Formulierungen dar, sondern lassen aus Sicht der Beklagten auch bei verständiger Betrachtung die Befürchtung zu, der Sachverständige stehe der Sache und ihnen nicht unvoreingenommen gegenüber. So ist es nachvollziehbar, dass die Formulierungen "oder sogar ignoriert" und "sich ... entzog/verweigerte" aus Beklagtensicht als ein Für-möglich-Halten eines Vorsatzes und damit als böswillige, unterschwellige Unterstellung verstanden wird. Die Wortwahl "überheblich und ignorant" beinhaltet darüber hinaus eine abfällige und abwertende Kritik des Sachverständigen an der Verteidigung der Beklagten, die verständliche Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken kann (vgl. hierzu auch OLG Rostock, a.a.O., sowie OLG München, Beschl. v. 28.3.2011 - 1 W 240/11, zit. nach juris, Tz. 5). Es ist aus verständiger Sicht der Beklagten nicht ersichtlich, dass die Verwendung dieser Worte rein sachlich begründet war und etwa lediglich der plastischen Darstellung einer gutachterlichen Feststellung diente.

Nachvollziehbar ist es ebenso, dass sich die Besorgnis der Beklagten wegen einer Befangenheit des Sachverständigen aufgrund von dessen Stellungnahme vom 15.6.2012 (Bl. 459f d.A.) nicht gelegt, sondern eher verstärkt hat. Soweit der Sachverständige dort von "juristischen Spitzfindigkeiten" (der Beklagtenseite) und "Diffamierungen" (durch die Beklagten) spricht, stellen auch diese Formulierungen im Kern abfällige, nicht von rein sachlichen Aspekten geprägte Äußerungen dar. Dass dies von den Beklagten als Parteilichkeit verstanden wird, ist zumindest verständlich.

II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel und mit ihm der Befangenheitsantrag erfolgreich sind.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3295209

MDR 2012, 1309

BauSV 2014, 67

KfZ-SV 2014, 25

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